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   BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03   

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https://dejure.org/2004,1738
BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03 (https://dejure.org/2004,1738)
BAG, Entscheidung vom 07.04.2004 - 7 ABR 41/03 (https://dejure.org/2004,1738)
BAG, Entscheidung vom 07. April 2004 - 7 ABR 41/03 (https://dejure.org/2004,1738)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wirtschaftsausschuss - Ende der Amtszeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schicksal des Wirtschaftsausschusses eines Unternehmens, wenn nach einem Personalabbau dauerhaft lediglich etwa 80 Mitarbeiter im Unternehmen verbleiben; Auswirkungen nicht abgelaufener Dienstzeit eines Betriebsrates in einem Wirtschaftsausschuss in einem Unternehmen, ...

  • Judicialis

    BetrVG § 106; ; BetrVG § 107

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 106 § 107
    Betriebsverfassungsrecht - Wirtschaftsauschuss; Ende der Amtszeit bei Absinken der Belegschaftsstärke des Unternehmens auf weniger als 101 Arbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirtschaftsausschuss: Ende der Amtszeit bei Absinken der Belegschaftsstärke des Unternehmens auf weniger als 101 Arbeitnehmer unabhängig von Fortdauer der Amtszeit des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wegfall des Wirtschaftsausschusses bei Verringerung der Belegschaft

  • heuking.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Wegfall des Wirtschaftsausschusses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 110, 159
  • ZIP 2004, 1722
  • NZA 2005, 311
  • BB 2004, 2248
  • DB 2004, 1839
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 29.06.1988 - 7 ABR 15/87

    Karitatives Unternehmen

    Auszug aus BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
    Ein solches Begehren ist unzulässig, weil im Falle der Stattgabe des Antrags ungeklärt bliebe, wie die Arbeitgeberin einer etwaigen Unterrichtungspflicht wann und in welchem Umfang nachzukommen hätte (BAG 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 43, zu I 2 a b der Gründe).

    Der Antrag ist daher im Sinne eines entsprechenden Feststellungsbegehrens auszulegen (BAG 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 43, zu I 2 c der Gründe).

  • BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 24/90

    Unterrichtung des Betriebsrats bei Fehlen eines Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
    In Unternehmen, die die Errichtungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ist weder ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, noch obliegen die ihm zugewiesenen Aufgaben dem Betriebsrat selbst (BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - BAGE 67, 155 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 10 = EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 15).
  • BAG, 22.02.1983 - 1 AZR 260/81

    Geltendmachung eines Abfindungsanspruches durch unbezifferte Klage

    Auszug aus BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
    Vorübergehende Schwankungen in der Belegschaftsstärke bleiben außer Betracht (BAG 22. Februar 1983 - 1 AZR 260/81 - BAGE 42, 1 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 7 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 54, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Hessen, 17.08.1993 - 4 TaBV 61/93

    Wirtschaftsausschuss: Ende der Amtszeit der Mitglieder

    Auszug aus BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
    In diesem Fall endet vielmehr das Amt der Wirtschaftsausschussmitglieder, auch wenn die Amtszeit des Betriebsrats noch andauert (Richardi/Annuß BetrVG 8. Aufl. § 106 Rn. 11; MünchArbR/Joost § 319 Rn. 4; Löwisch/Kaiser BetrVG 5. Aufl. § 106 Rn. 5; GK-BetrVG/Fabricius-Oetker 7. Aufl. § 106 Rn. 21; Etzel Betriebsverfassungsrecht 8. Aufl. Rn. 945; aA DKK/Däubler BetrVG 9. Aufl. § 106 Rn. 13a; Grauvogel/Hase/Röhricht, Wirtschaftsausschuß und Betriebsrat Rn. 271; wohl auch Hessisches LAG 17. August 1993 - 4 TaBV 61/93 - DB 1994, 1248).
  • BAG, 05.06.2002 - 7 ABR 17/01

    Gesamtbetriebsrat - Zum Fortbestand bei Veräußerung sämtlicher Betriebe auf ein

    Auszug aus BAG, 07.04.2004 - 7 ABR 41/03
    Für den Wirtschaftsausschuss gilt insoweit nichts anderes als für einen Betriebsrat, dessen Amtszeit endet, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs nicht nur vorübergehend auf unter fünf Arbeitnehmer absinkt und damit die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats entfallen (vgl. dazu etwa DKK/Berg BetrVG 9. Aufl. Rn. 184 zu § 1; ErfK/Eisemann 4. Aufl. BetrVG § 1 Rn. 22; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt BetrVG 21. Aufl. § 1 Rn. 269; GK-BetrVG/Kraft 7. Aufl. § 1 Rn. 70; Richardi BetrVG 8. Aufl. § 1 Rn. 128), oder für einen Gesamtbetriebsrat, dessen Amt ebenfalls endet, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung nicht mehr vorliegen, weil in dem Unternehmen nicht mehr mehrere Betriebsräte bestehen (BAG 5. Juni 2002 - 7 ABR 17/01 - BAGE 101, 273 = AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 47 Nr. 9).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz

    (a) Das Amt des Betriebsrats endet, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs nicht nur vorübergehend auf unter fünf Arbeitnehmer absinkt und damit die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats entfallen (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - zu B II 1 b der Gründe mwN, BAGE 110, 159; ErfK/Koch 19. Aufl. BetrVG § 1 Rn. 21; Fitting 29. Aufl. § 1 Rn. 269; KR/Rinck 12. Aufl. § 103 BetrVG Rn. 27; Richardi/Maschmann in Maschmann BetrVG 16. Aufl. § 1 Rn. 143) .
  • BAG, 19.10.2022 - 7 ABR 27/21

    Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - Schwellenwert

    (2) Geht man dessen ungeachtet mit der Entscheidung des Senats vom 7. April 2004 (- 7 ABR 41/03 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 110, 159) und der nahezu einhelligen Auffassung im Schrifttum (vgl. zB die Nachweise bei Franzen GK-BetrVG 12. Aufl. § 1 Rn. 106) davon aus, dass die Amtszeit des Betriebsrats endet, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb nicht nur vorübergehend unter fünf sinkt - und damit als Mindestzahl nicht nur Voraussetzung für die Wahl, sondern auch für den Bestand des Betriebsrats ist (so ausdr. Richardi/Maschmann BetrVG 17. Aufl. § 1 Rn. 144 f. unter Verweis auf RAG 17. Dezember 1930 BenshSlg. 10, 506)  - begründen die verschiedenen Regelungskonzepte des BetrVG und des Teil 3. Kapitel 5 SGB IX gerade keine Übertragung dieser Rechtsfolge auf die Schwerbehindertenvertretung.
  • LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21

    Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken unter den

    Nach allgemeiner Auffassung endet das Amt des Betriebsrats, wenn die Zahl der in der Regel ständig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend die vorgeschriebene Mindestanzahl von fünf Arbeitnehmern unterschreitet und deshalb der Betrieb nicht mehr betriebsratsfähig ist (BAG vom 07.04.2004 - 7 ABR 41/03 - Rn 17, juris; LAG Schleswig-Holstein vom 27. März 2012 - 1 TaBV 12 b/11 - Rn. 26, juris; LAG Baden-Württemberg vom 21.07.1954 - II Sa 84/54; Fitting, § 21, Rn 31 sowie § 1, Rn 269; Hess-Schlochauer, § 21, Rn 21; GK-Kreutz, § 21, Rn 37; ErfK-Koch, § 21, Rn 4; GK-Franzen, § 1 Rn 102; Däubler/Kittner/Buschmann, § 21, Rn 29, Richardi/Thüsing, § 21, Rn 23).
  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    Die Vorschrift des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist abschließend und kann nicht entsprechend auf kleinere Unternehmen angewandt werden (BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - zu B II 1 b Gründe, BAGE 110, 159) .

    Der Anspruch steht dem Betriebsrat auch dann nicht zu, wenn in dem Unternehmen nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss nicht zu bilden ist (grundlegend BAG 5. Februar 1991 - 1 ABR 24/90 - zu B III Gründe, BAGE 67, 155; vgl. auch BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - zu B II 1 b Gründe, BAGE 110, 159) .

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05

    Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung

    a) Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebspartnern darüber, ob in einem Unternehmen oder Betrieb zu Recht ein Wirtschaftsausschuss gebildet worden ist, kann dies durch einen entsprechenden Feststellungsantrag im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geklärt werden (BAG 29. Juni 1988 - 7 ABR 15/87 - BAGE 59, 120 = AP BetrVG 1972 § 118 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 43, zu B I 2 c der Gründe; 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - BAGE 110, 159 = AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 106 Nr. 1, zu B I 2 der Gründe).
  • BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04

    Gesamtbetriebsausschuss - Erweiterung

    Falls die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats nicht nur vorübergehend unter die vorgeschriebene Mindestgröße für die Bildung des Gesamtbetriebsausschusses (neun Mitglieder) sinkt, endet daher das Amt des Gesamtbetriebsausschusses (vgl. zum Wirtschaftsausschuss BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 17 = EzA BetrVG 2001 § 106 Nr. 1, zu B II 1 der Gründe).

    Dazu stünde es im Widerspruch, wenn eine Anpassung der Größe des Gesamtbetriebsausschusses nicht zu erfolgen hätte, obwohl sich die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats dergestalt geändert hat, dass die Voraussetzungen für die vorgeschriebene Zusammensetzung des Ausschusses nicht mehr vorliegen (vgl. zum Wirtschaftsausschuss BAG 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - aaO, zu B II 1 a der Gründe).

  • BVerwG, 28.02.2017 - 5 P 3.16

    Ablichtung; Abschrift; Analogie; Anregung; Anstalt des öffentlichen Rechts;

    Dass es insoweit an einer Aufgabenakzessorietät fehlt, folgt auch aus dem Umstand, dass der Wirtschaftsausschuss selbst kein Mitbestimmungsorgan, sondern nur Hilfsorgan des Betriebsrates ist (vgl. BT-Drs. VI/2729 S. 8; BAG, Beschluss vom 7. April 2004 - 7 ABR 41/03 - BAGE 110, 159 ).
  • LAG Hamm, 18.07.2007 - 10 TaBV 71/07

    Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit; ordnungsgemäße

    Da der Wirtschaftsausschuss lediglich ein Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. des Gesamtbetriebsrats ist (BAG, Beschluss vom 18.11.1980 - AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 2; BAG, Beschluss vom 07.04.2004 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 17; Fitting/Kaiser/Engels/ Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 106 Rz. 4 m.w.N.), steht das Recht, die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG anzurufen, auf Arbeitnehmerseite lediglich dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsrat, der vorliegend vom Wirtschaftsausschuss nach § 107 Abs. 3 Satz 6 BetrVG um Vermittlung gebeten worden ist, zu.
  • ArbG Köln, 10.03.2021 - 20 BV 134/20
    § 1 Abs. 1 BetrVG regele nicht nur die Voraussetzungen für die Wahl eines Betriebsrates sondern auch die Voraussetzung für den Bestand des Betriebsrates (vgl. BAG, Beschluss vom 07.04.2004 - 7 ABR 41/03 - Juris Rdn 17; Fitting, 30. Auflage 2020, § 21 Rdn 31; sowie § 1, Rdn. 269; Kreutz , in: GK BetrVG, 11. Auflage 2018, § 21 Rdn. 37; Koch , in: ErfKomm, 21. Auflage 2021, § 21 Rdn. 4; Franzen , in: GK BetrVG, 11. Aufl. 2018, § 1 Rdn. 102; Däubler/Klebe/Wedde, 17. Auflage 2020, § 21 Rdn. 29, Thüsing , in: Richardi, BetrVG, 16. Auflage 2018, § 21 Rdn. 23).
  • LAG Düsseldorf, 17.12.2013 - 16 Sa 1231/13

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats

    Die Amtszeit eines Betriebsrats endet, wenn die Zahl der ständig beschäftigten Arbeitnehmer des Betriebs nicht nur vorübergehend auf unter fünf Arbeitnehmer absinkt und damit die Voraussetzungen für die Bildung eines Betriebsrats entfallen (BAG v. 07.04.2004, 7 ABR 41/03, BAGE 110, 159-163; ErfK/Koch, 14. Aufl., BetrVG § 1 Rn. 21 und § 21 Rn. 4; Fitting/Kaiser/Heither/ Engels/Schmidt, BetrVG, 26. Aufl., § 1 Rn. 269 und § 21 Rn. 31; DKK/Buschmann, BetrVG, 13. Aufl., § 21 Rn. 29; HSWGNR/Schlochauer, BetrVG, 8. Aufl., § 21 Rn. 21; GK/Kreutz, BetrVG, 10. Aufl., § 21 Rn. 37; Richardi/Thüsing, BetrVG, 14. Aufl., § 21 Rn. 23).
  • LAG Schleswig-Holstein, 27.03.2012 - 1 TaBV 12b/11

    Betriebsratswahl, Nichtigkeit, Betriebsrat, Amtszeit, Beteiligtenfähigkeit,

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