Rechtsprechung
   BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1479
BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 (https://dejure.org/1990,1479)
BAG, Entscheidung vom 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 (https://dejure.org/1990,1479)
BAG, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 (https://dejure.org/1990,1479)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1479) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 37 Abs. 2; BGB § 611; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1
    Arbeitsbelastung von Betriebsratsmitgliedern: Keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur pauschalen Zuweisung eines geringeren Arbeitsvolumens wegen Betriebsratstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freistellungspflicht - Betriebsratstätigkeit - Direktionsrecht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 230
  • MDR 1991, 778
  • NZA 1991, 430
  • BB 1991, 759
  • DB 1991, 973
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 03.06.1969 - 1 ABR 1/69

    Betriebsratsmitgliedspflicht

    Auszug aus BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89
    So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG ; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG ).
  • BAG, 13.11.1964 - 1 ABR 7/64

    Betriebsratsmitgliedsfreistellung

    Auszug aus BAG, 27.06.1990 - 7 ABR 43/89
    So hat das Bundesarbeitsgericht zu der entsprechenden Vorschrift des § 37 Abs. 3 BetrVG 1952 bereits entschieden, daß diese Bestimmung auch die Möglichkeit gibt, ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen (dort: Herausnahme aus der Arbeit in Wechselschichten und Beschäftigung in der Normalschicht), wenn gerade die Arbeit, die das Betriebsratsmitglied nach seinem Arbeitsvertrag leisten müßte, dazu führen würde, daß das Betriebsratsmitglied seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, eine andere Arbeit aber der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (Beschluß vom 13. November 1964 - 1 ABR 7/64 - AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG ; vgl. auch Beschluß vom 3. Juni 1969 1 ABR 1/69 - AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG ).
  • BAG, 29.06.2011 - 7 ABR 135/09

    Ab- und Rückmeldepflicht von Betriebsratsmitgliedern

    Die begehrte Feststellung ist betriebsverfassungsrechtlicher Art. Der Betriebsrat ist als Gremium berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder für erforderliche Betriebsratstätigkeiten von der Arbeitspflicht befreit werden und dabei nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen unterliegen (vgl. in dem anderen Zusammenhang der Geltendmachung von Schulungskosten zB BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 10; ohne Problematisierung vorausgesetzt von BAG 14. Februar 1990 - 7 ABR 13/88 - zu B der Gründe, BB 1990, 1625; 23. Juni 1983 - 6 ABR 65/80 - zu II 1 und 2 der Gründe, BAGE 43, 109; in der Begründung abweichend BAG 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 65, 230, das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags einen eigenen Anspruch des Betriebsrats(-gremiums) aus § 37 Abs. 2 BetrVG unterstellt) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 ABR 17/15

    Antragsbefugnis des Betriebsrats - Arbeitsbefreiung

    (2) Der Betriebsrat ist zwar grundsätzlich berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden (BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 13, BAGE 138, 233; vgl. auch 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 65, 230) .
  • BAG, 23.11.2022 - 7 AZR 122/22

    Betriebsratsmitglied - Vergütung

    ist ein Betriebsratsmitglied von einer ganz bestimmten Arbeit unter Beschäftigung mit einer anderen Arbeit freizustellen, wenn gerade die Arbeit, die es nach seinem Arbeitsvertrag leisten müsste, dazu führen würde, dass es seine Betriebsratsaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könnte, während eine andere Arbeit der Erledigung dieser Aufgaben nicht hindernd im Wege stünde (vgl. zu all dem BAG 27. Juni 1990 - 7 ABR 43/89 - zu II 2 der Gründe, BAGE 65, 230) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2005 - 5 Sa 161/05

    Betriebsratstätigkeit, Umsetzung, Freistellung, Schichtdienst, Nachtzuschläge

    Nach dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 BetrVG können neben der reinen Arbeitsfreistellung auch andere, die vertragliche Arbeitsleistung des Betriebsratsmitglieds betreffende Maßnahmen geboten sein, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit zu ermöglichen (BAG, Beschl. v. 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 -).

    a) Mit dem Bundesarbeitsgericht (Beschl. v. 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 -, AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972) geht die erkennende Kammer davon aus, dass sich die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht allein darin erschöpft, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren.

    Hat dagegen der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat allein die betriebsverfassungsrechtliche Frage zum Inhalt, ob nach Art oder Umfang des Betriebs eine entsprechende Arbeitsbefreiung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, so ist dieser Streit im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren zu entscheiden (vgl. BAG, Beschl. v. 03.06.1969 - 1 ABR 1/69 -, AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG; BAG, Beschl. v. 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 -, aaO.; Fitting, aaO., Rn. 257 zu § 37 BetrVG m. w. N.; DKK, aaO., Rn. 160 zu § 37 BetrVG).

    Den oben zitierten BAG-Entscheidungen vom 03.06.1969 - 1 ABR 1/69 - und vom 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 - zu der hier interessierenden Problematik über eine generelle Umsetzung wegen Betriebsratstätigkeiten nach § 37 Abs. 2 BetrVG lagen mithin auch keine Individual- sondern betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten zugrunde.

  • ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an

    Außerdem kann ein Betriebsratsmitglied, wenn etwa seine konkrete Arbeitszeiteinteilung die Erledigung der Betriebsratsaufgaben unmöglich macht, auch die Versetzung in andere Schichte oder vom Außen- in den Innendienst verlangen, wenn nur so die Betriebsratsarbeit sichergestellt werden kann (vgl. LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris), auch muss der Arbeitgeber ggf. Rücksicht bei der Zuweisung des Arbeitspensums nehmen (BAG vom 27.06.1990 - 7 ABR 43/89, AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 543/94

    Urlaubsentgeltberechnung bei Betriebsratsmitgliedern

    Daher muß der Arbeitgeber nicht nur bei der Zuteilung des Arbeitspensums Rücksicht auf die Belastungen des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratsaufgaben nehmen (BAG Beschluß vom 27. Juni 1990, BAGE 65, 230 = AP Nr. 78 zu § 37 BetrVG), sondern er hat auch durch organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Betriebsratsmitglieder in ihrer Amtseigenschaft regelmäßig nur während der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden (BAG Urteil vom 27. August 1982, BAGE 40, 95 = AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rz 67, m.w.N.; Bengelsdorf, NZA 1989, 905).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2003 - 1 B 646/03

    Aufgaben als nicht freigestelltes Personalratsmitglied; Reduzierung des

    Abweichendes ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht aus dem vom Antragsteller herangezogenen Beschluss des BAG vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/81 - (BAGE 65, 230 ff.).
  • LAG Niedersachsen, 29.04.1994 - 3 Sa 2192/93

    Lohnzahlungsansprüche für Zeiten der Ausübung einer Ratstätigkeit;

    Nur dadurch wird der Freistellungsverpflichtung aus § 39 Abs. 2 NGO ordnungsgemäß Rechnung getragen (vgl. insoweit BAG Beschluß vom 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 - zu der nach der Rechtsstruktur vergleichbaren Vorschrift des § 37 Abs. 2 BetrVG 1972).
  • VG Frankfurt/Main, 27.02.2023 - 23 K 3421/22

    Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums

    Insoweit ist nun aber anerkannt, dass aus § 40 Abs. 2 HPVG auch die Verpflichtung des Dienststellenleiters zu entnehmen ist, im Hinblick auf das Arbeitspensum auf die Inanspruchnahme des Personalratsmitglieds durch die Personalratstätigkeit angemessene Rücksicht zu nehmen (vergleiche Dobler, in HBR, § 40 Rn. 47 unter Hinweis auf BAG, Beschluss vom 27.06.1990, Az. 7 ABR 43/89, juris).
  • VG Köln, 27.09.2013 - 33 K 5595/12

    Rechtliche Ausgestaltung der Freistellungspflicht nach § 46 Abs. 2 BPersVG

    Da auch die Personalratstätigkeit nicht immer gleichmäßig anfällt, lässt sich erst im nachhinein anhand einer vom Personalratsmitglied zu stellenden Entlastungsanzeige zuverlässig feststellen, ob und inwieweit die Wahrnehmung von Personalratstätigkeiten zusammen mit dem zugeteilten Arbeitspensum zu einer überdurchschnittlichen Belastung des einzelnen Personalratsmitglieds geführt hat, die durch eine entsprechende Arbeitsentlastung auszugleichen ist, vgl. BAG, Beschluss vom 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 -, juris, zu der vergleichbaren Regelung des § 37 Abs. 2 BetrVG.
  • VG Minden, 26.02.2003 - 4 L 1057/02

    Ausnahmsweise Zulässigkeit der Vorwegnahme der dem Hauptsacheverfahren

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht