Rechtsprechung
   BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,48337
BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10 (https://dejure.org/2011,48337)
BAG, Entscheidung vom 16.11.2011 - 7 ABR 48/10 (https://dejure.org/2011,48337)
BAG, Entscheidung vom 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 (https://dejure.org/2011,48337)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,48337) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

  • openjur.de

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem reinen Ausbildungsbetrieb

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem reinen Ausbildungsbetrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 BetrVG, § 7 S 1 BetrVG, § 9 BetrVG, § 19 Abs 1 BetrVG, § 19 Abs 2 BetrVG
    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem reinen Ausbildungsbetrieb

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Betriebsverfassungsrecht

  • rewis.io

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem reinen Ausbildungsbetrieb

  • ra.de
  • rewis.io

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem reinen Ausbildungsbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden - besondere

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrags voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. etwa BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .

    Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15, aaO) .

    Sie sind deshalb nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; ferner 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .

    c) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .

    Die Erwägung des Senats, eine Mitarbeit von Auszubildenden in einer selbständigen organisatorischen Einheit im Betrieb (zB in der Kantine eines Berufsbildungszentrums) könne zu einer Eingliederung und damit zu einer Wahlberechtigung dieser Auszubildenden führen (vgl. BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61) , gilt jedenfalls nicht in Fällen, in denen keine von dem Zweck des Ausbildungsbetriebs unabhängigen Ziele verfolgt, sondern damit in Zusammenhang stehende Hilfsfunktionen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 36, aaO) .

  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    Dabei kommt es nicht auf die Belegschaftsstärke an einem bestimmten Stichtag, zB am Tag der Betriebsratswahl oder am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens, sondern auf die Anzahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer an (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 4) .

    Voraussetzung ist daher - jedenfalls grundsätzlich -, dass es sich um Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG handelt, also um Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 16, aaO) .

    Der Verstoß gegen § 9 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Wahl (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 4; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 22) .

  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    Sie sind deshalb nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; ferner 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .

    Vielmehr sind sie selbst Gegenstand des Betriebszwecks und der betrieblichen Tätigkeit, die auf sie und ihre Berufsausbildung hin ausgerichtet ist (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - aaO) .

  • BAG, 12.09.1996 - 7 ABR 61/95

    Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem Ausbildungsbetrieb

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    Die Erwägung des Senats, eine Mitarbeit von Auszubildenden in einer selbständigen organisatorischen Einheit im Betrieb (zB in der Kantine eines Berufsbildungszentrums) könne zu einer Eingliederung und damit zu einer Wahlberechtigung dieser Auszubildenden führen (vgl. BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61) , gilt jedenfalls nicht in Fällen, in denen keine von dem Zweck des Ausbildungsbetriebs unabhängigen Ziele verfolgt, sondern damit in Zusammenhang stehende Hilfsfunktionen wahrgenommen werden (vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 36, aaO) .

    Die Verwaltung hat somit dienenden Charakter, vergleichbar mit im Ausbildungsbetrieb anfallenden Reparaturarbeiten durch Betriebshandwerker (vgl. dazu BAG 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 5 Nr. 61) .

  • BAG, 30.09.2008 - 1 ABR 81/07

    Mitbestimmung bei der Einstellung Auszubildender

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    In einem derartigen Fall kann eine - in dem reinen Ausbildungsbetrieb zu verneinende - "Eingliederung" durchaus in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 35, NZA 2012, 223) .

    a) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und das Bundesarbeitsgericht auch wiederholt entschieden hat, handelt es sich beim Betrieb TA (bzw. dessen Vorgängerbetrieben TTC/TT) um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. zuletzt BAG 13. August 2008 - 7 AZR 450/07 - Rn. 22 mwN; 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 22, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10) .

  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    Sie sind deshalb nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; ferner 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    Sie sind deshalb nicht in den Betrieb eingegliedert und gehören betriebsverfassungsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern dieses Betriebs (grundlegend BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; ferner 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN, AP BetrVG 1972 § 5 Ausbildung Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 5 Nr. 2) .
  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 450/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    a) Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und das Bundesarbeitsgericht auch wiederholt entschieden hat, handelt es sich beim Betrieb TA (bzw. dessen Vorgängerbetrieben TTC/TT) um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. zuletzt BAG 13. August 2008 - 7 AZR 450/07 - Rn. 22 mwN; 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 22, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10) .
  • BAG, 12.11.2008 - 7 ABR 73/07

    Betriebsratswahl - Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder - Aushilfen

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    Der Verstoß gegen § 9 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Wahl (BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 23, AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 12 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 4; 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 22) .
  • BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10

    Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an

    Auszug aus BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10
    In einem derartigen Fall kann eine - in dem reinen Ausbildungsbetrieb zu verneinende - "Eingliederung" durchaus in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 30. September 2008 - 1 ABR 81/07 - Rn. 19, EzA BetrVG 2001 § 99 Einstellung Nr. 10; 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 35, NZA 2012, 223) .
  • LAG Köln, 22.04.2010 - 13 TaBV 89/09

    Unwirksame Betriebsratswahl im Betrieb Telekom Ausbildung; Wahlberechtigung in

  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    a) Dabei setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. zuletzt BAG 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 12; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN) .

    Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13) .

  • BAG, 12.09.2012 - 7 ABR 37/11

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive

    § 9 BetrVG ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht (vgl. BAG 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 10) .
  • LAG Hessen, 22.01.2024 - 16 TaBV 98/23
    Zu den wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht gehört § 7 Satz 1 BetrVG (BAG 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn.10).
  • LAG Düsseldorf, 22.03.2023 - 12 TaBV 29/22

    Einreichung eines Schriftsatzes durch Syndikusrechtsanwältin per beA zulässig;

    Anders ist dies in einem reinen Ausbildungsbetrieb (BAG 16.11.2011 - 7 ABR 48/10, juris Rn. 12 f.), der hier nicht vorliegt.
  • OVG Niedersachsen, 15.05.2013 - 17 LP 8/12

    Ansehen einer eigens für Ausbildungszwecke und als Teil einer militärischen

    Die Auszubildenden in dem Betrieb oder dem Betriebsteil, in dem nur Ausbildungszwecke verfolgt werden, sollen entsprechend nicht bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt sein, sondern (nur) eine besondere Interessenvertretung nach § 51 Abs. 1 BBiG bilden können (BAG, Beschl. v. 13.06.2007 - 7 ABR 44/06 -, juris; BAG, Beschl. v. 16.11.2011 - 7 ABR 48/10 -, juris Rdnr. 14).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2015 - 5 TaBV 13/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Aushilfskraft

    § 9 BetrVG ist eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht (vgl. BAG 16.11.2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 10; Juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 26 Sa 667/13

    Tarifvertraglicher Kündigungsschutz eines Auszubildenden (Wahlbewerber) während

    Hintergrund ist der Umstand, dass es sich bei dem Betrieb TA (wie bei dessen Vorgängerbetrieben TTC/TT) um einen reinen Ausbildungsbetrieb handelt (vgl. zuletzt BAG 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - ZBVR online 2012, Nr. 6, 8, Rn. 18).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2023 - 1 TaBV 12/22

    Anfechtung der Wahl einer Betriebsvertretung bei den alliierten Streitkräften

    Dies entspricht für die Wahl eines zu großen Gremiums sowohl der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 24.02.2015 - 5 P 7/14 -, Rn. 20, juris) als auch der des BAG für den Bereich des BetrVG (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 07.05.2008 -7 ABR 17/07-, Rn. 23, juris; Beschluss vom 16.11.2011- 7 ABR 48/10 -, Rn. 22, juris ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht