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   BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03   

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BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03 (https://dejure.org/2004,667)
BAG, Entscheidung vom 10.03.2004 - 7 ABR 49/03 (https://dejure.org/2004,667)
BAG, Entscheidung vom 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 (https://dejure.org/2004,667)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl; Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Arbeitnehmerzahl; Zulässigkeit der Einordnung von nicht gewerbsmäßigen oder im Wege der sogenannten Konzernleihe einem Dritten ...

  • Judicialis

    BetrVG § 5; ; BetrVG § 7 Satz 2; ; BetrVG § 8; ; BetrVG § 9; ; BetrVG § 15 Abs. 2; ; BetrVG § 19; ; WO 2001 § 5; ; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; ; AÜG § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Betriebsratswahl; Leiharbeitnehmer; nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung; Konzernleihe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG ); Vertretung des Minderheitengeschlechts im Betriebsrat

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leiharbeitnehmer: Kein aktives und passives Wahlrecht bei der Betriebsratswahl ? Gleiche Rechtsfolge bei nichtgewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung sowie im Fall der konzerninternen Überlassung ? Voraussetzungen für die Vertretung des Minderheitengeschlechts im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    § 8 BetrVG
    Leiharbeitnehmer: Kein passives Wahlrecht im Entleiherbetrieb (§ 8 BetrVG)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leiharbeiter bei der Betriebsratswahl?

  • dgb.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wer ist Arbeitnehmer?

  • dgb.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Wer ist im Einzelnen wählbar oder nicht?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 110, 27
  • NZA 2004, 1340
  • BB 2004, 2753
  • DB 2004, 1836
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 9 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung waren bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nur betriebsangehörige Arbeitnehmer zu berücksichtigen (18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 9 Nr. 4, zu B II 1 b der Gründe).

    aa) Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen und die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind (vgl. 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 9 Nr. 4, zu B II 1 b der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II a aa der Gründe; 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - BAGE 98, 60 = AP BetrVG 1972 § 87 Leiharbeitnehmer Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 63, zu B II 1 a der Gründe).

    Der Gesetzgeber misst damit im Falle der bei einem Leiharbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Entleiher eintretenden Aufspaltung der Arbeitgeberfunktionen unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten der auf vertraglicher Grundlage beruhenden Rechtsbeziehung zum Verleiher ein größeres Gewicht bei als der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - aaO).

    Eine vollständige Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb ist dadurch jedoch nicht begründet (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - aaO, zu B II 1 b der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO, zu B II 2 a cc der Gründe).

  • BAG, 22.03.2000 - 7 ABR 34/98

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    aa) Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen und die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind (vgl. 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 9 Nr. 4, zu B II 1 b der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II a aa der Gründe; 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - BAGE 98, 60 = AP BetrVG 1972 § 87 Leiharbeitnehmer Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 63, zu B II 1 a der Gründe).

    Eine vollständige Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb ist dadurch jedoch nicht begründet (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - aaO, zu B II 1 b der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO, zu B II 2 a cc der Gründe).

    Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage findet sie aber auch auf die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entsprechende Anwendung (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2 = EzA AÜG § 14 Nr. 1, zu B III 2 b bb der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a bb der Gründe).

    Dabei spielt es für die betriebsverfassungsrechtliche Interessenlage keine Rolle, ob der Vertragsarbeitgeber mit der Überlassung einen eigenen arbeitstechnischen Zweck verfolgt (BAG 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - aaO).

  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    Für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat bereits durch Beschluss vom 16. April 2003 (- 7 ABR 53/02 - AP BetrVG 2002 § 9 Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe) entschieden, dass Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb keine Arbeitnehmer iSv. § 9 Abs. 1 BetrVG sind.

    Für § 9 BetrVG idF des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt grundsätzlich nichts anderes (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - AP BetrVG 2002 § 9 Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a der Gründe).

    Daraus ist zu entnehmen, dass die überlassenen Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich gerade keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs sind (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - AP BetrVG 2002 § 9 Nr. 1 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a bb der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen auf den Meinungsstand im Schrifttum).

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    Seit dem Außer-Kraft-Treten von § 13 AÜG gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (vgl. dazu BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - BAGE 95, 165 = AP AÜG § 13 Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 164, zu III der Gründe).
  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 437/97

    Arbeitnehmerüberlassung - Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    Denn der H Verkehr GmbH fehlte die zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Gewinnerzielungsabsicht (vgl. BAG 15. April 1999 - 7 AZR 437/97 - BAGE 91, 200 = AP AÜG § 13 Nr. 1, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 19.06.2001 - 1 ABR 43/00

    Mitbestimmung bei Überstunden von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    aa) Betriebsangehörige Arbeitnehmer sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Betriebsinhaber stehen und die in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind (vgl. 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 9 Nr. 4, zu B II 1 b der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II a aa der Gründe; 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - BAGE 98, 60 = AP BetrVG 1972 § 87 Leiharbeitnehmer Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 63, zu B II 1 a der Gründe).
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 62/87

    Leiharbeitnehmer - Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage findet sie aber auch auf die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung entsprechende Anwendung (BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 62/87 - BAGE 60, 368 = AP AÜG § 14 Nr. 2 = EzA AÜG § 14 Nr. 1, zu B III 2 b bb der Gründe; 22. März 2000 - 7 ABR 34/98 - BAGE 94, 144 = AP AÜG § 14 Nr. 8 = EzA AÜG § 14 Nr. 4, zu B II 2 a bb der Gründe).
  • BAG, 21.03.1990 - 7 AZR 198/89

    Langfristige nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    Konzernleihe iSv. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber erbringt, wobei vorübergehend iSd. Bestimmung ein Zeitraum von mehreren Jahren sein kann (BAG 21. März 1990 - 7 AZR 198/89 - BAGE 65, 43 = AP AÜG § 1 Nr. 15, zu I 3 b bb und cc der Gründe).
  • BAG, 25.10.2000 - 7 AZR 487/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    Denn die Arbeitnehmerüberlassung ist gekennzeichnet durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitgeber und Entleiher (BAG 25. Oktober 2000 - 7 ABR 487/99 - BAGE 96, 150 = AP AÜG § 10 Nr. 15 = EzA AÜG § 10 Nr. 10, zu I 1 b der Gründe).
  • LAG Nürnberg, 18.08.2003 - 9 (4) TaBV 48/02

    Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im

    Auszug aus BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03
    Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 18. August 2003 - 9 (4) TaBV 48/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die arbeitsgerichtlichen Feststellungen zu II 1 und 2 auf die Betriebsratswahl vom 10. April 2002 beziehen.
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Dies hat der Senat für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung am 16. April 2003 (-  7 ABR 53/02  - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 64) und für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung am 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27) entschieden.

    (bb) Für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG spricht der systematische Zusammenhang zu § 7 Satz 2 BetrVG (anders noch BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

    (aa) Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Staffelung soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

    Dies allein hat der Senat allerdings bislang für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG nicht als ausreichend angesehen (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

    (cc) Soweit die Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Aufgabenerweiterung begründet wurde, die sich im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Techniken, moderner Produktions- und Arbeitsmethoden, Qualifizierung, Beschäftigungssicherung sowie Arbeits- und Umweltschutz ergeben habe (BT-Drucks. 14/5741 S. 36 zu Nr. 8) , steht dies der Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 BetrVG nicht entgegen (anders noch BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    In diesem Fall richtet sich die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der überlassenen Arbeitnehmer nach § 14 AÜG (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - Rn. 17 - 19, BAGE 110, 27 = AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 2).
  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, Leiharbeitnehmer seien im Rahmen der in § 9 Satz 1 BetrVG bestimmten, für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 64; 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27) , nicht festgehalten und entschieden, dass bei einer insbesondere am Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG orientierten Auslegung des Gesetzes die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340) .
  • BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 12/04

    Betriebsratswahl - Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer

    Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert sind (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8, zu B I 1 a aa der Gründe).
  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Diese Voraussetzungen erfüllten Leiharbeitnehmer nicht (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a aa der Gründe mwN, BAGE 110, 27) .

    Nur für diese hat der Betriebsrat sämtliche nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehenden Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe mwN, BAGE 110, 27) .

  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 51/08

    Wählbarkeit eines Leiharbeitnehmers

    Der Antrag ist daher hinsichtlich des Umfangs der mit ihm verbundenen materiellen Rechtskraft, anders als in dem der Entscheidung des Senats vom 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - Rn. 12, BAGE 110, 27) zugrunde liegenden Fall, nicht auf die letzte Betriebsratswahl beschränkt.

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies gleichermaßen für die gewerbsmäßige wie für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung (10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 110, 27; ebenso, jedenfalls im Ergebnis GK/BetrVG-Kreutz 9. Aufl. § 8 Rn. 16; HaKo-BetrVG/Brors 3. Aufl. § 8 Rn. 4; Hess/Schlochauer/Worzalla/Glock/Nicolai/Rose-Nicolai BetrVG 7. Aufl. § 8 Rn. 6; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 8 Rn. 6; WPK/Wlotzke BetrVG 4. Aufl. § 8 Rn. 14; Gräfl JbArbR Bd. 42 S. 133, 136; aA DKK/Schneider 11. Aufl. § 8 Rn. 20; Fitting 25. Aufl. § 8 Rn. 27).

    Auch ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber trotz des Wegfalls der vormals in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG aF vorgesehenen Höchstüberlassungsdauer weiterhin typisierend davon ausgeht, dass Leiharbeitnehmer häufig nur vorübergehend und für relativ kurze Zeit im Entleiherbetrieb tätig sind (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 2 a aa der Gründe, BAGE 110, 27).

    Diese sollen daher die Belegschaft des Entleiherbetriebs nicht aktiv repräsentieren (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 -, aaO).

    Der für den in § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG geregelten Ausschluss der Wählbarkeit überlassener Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb maßgebliche Zweck gilt für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in gleicher Weise wie für die gewerbsmäßige (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 2 a bb der Gründe, BAGE 110, 27).

    Auch dieser gesetzesgeschichtliche Zusammenhang bestätigt, dass mit "Wahlberechtigten" in § 8 BetrVG nur die von § 7 Satz 1 BetrVG erfassten betriebsangehörigen Arbeitnehmer und nicht die von § 7 Satz 2 BetrVG erfassten Leiharbeitnehmer gemeint sind (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 29/03 - zu B I 2 a aa der Gründe, BAGE 110, 27).

  • BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

    Aufgrund einer normzweckorientierten Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs hat der Senat nicht an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten, nach der Leiharbeitnehmer im Rahmen der in § 9 Satz 1 BetrVG bestimmten, für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen waren (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27; 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 64) .
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Das sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind (vgl. BAG 18. Januar 1989 - 7 ABR 21/88 - BAGE 61, 7 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 9 Nr. 4, zu B II 1 b der Gründe; 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - BAGE 98, 60 = AP BetrVG 1972 § 87 Leiharbeitnehmer Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 63, zu B II 1 a der Gründe; 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - BAGE 106, 64 = AP BetrVG 1972 § 9 Nr. 7 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 1, zu II 2 a aa der Gründe; 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - BAGE 110, 27 = AP BetrVG 1972 § 7 Nr. 8 = EzA BetrVG 2001 § 9 Nr. 2, zu B I 1 a aa der Gründe).
  • BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung des Schwellenwerts für

    Die Begründung des Regierungsentwurfs verweist hierzu auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten im Entleiherbetrieb nicht mehr - wie zuvor nach der sogenannten "Zwei-Komponenten-Lehre" - grundsätzlich ausgeschlossen ist(siehe etwa BAGE 106, 64 Rn. 15 ff. sowie zuletzt BAGE 110, 27 Rn. 22), sondern für jeden Schwellenwert gesondert anhand dessen Zwecksetzung zu prüfen ist (BAGE 139, 342 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 zu § 9 BetrVG).
  • OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07

    Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die

    Arbeitnehmer ist danach, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Leistung fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist (Eisemann in Erfurter Kommentar, Arbeitsrecht, 7. Aufl. 2006, § 5 BetrVG Rn. 2 m.w. Nachw. zur Rechtsprechung des BAG), d.h. wer in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber steht und in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingebunden ist (BAG NZA 2003, 1345 (1346); BAG NZA 2004, 1340 (1341)).

    Damit werden aber eine vollständige betriebsverfassungsrechtliche Zugehörigkeit zum Entleiherbetrieb und auch eine vollständige Berücksichtigung im Rahmen des DrittelbG nicht begründet (BAG NZA 2004, 1340 (1341); BAG NZA 2005, 1006 (1009) zur Frage des BetrVG; OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.05.2004 - 19 W 2/04 zur Vorgängerregelung von § 2 DrittelbG, §§ 76, 77, 77 a BetrVG 1952).

    Soweit § 14 Abs. 1 AÜG nur die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfasst, ist nach der Rechtsprechung des BAG anerkannt, dass Entsprechendes auch für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung gilt (z.B. BAG NZA 2004, 1340 (1341 f.)).

    Eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Einsatz in einem anderen Betrieb im Rahmen eines Gestellungsvertrages kommt nicht in Betracht (BAG 7 ABR 49/03 in NZA 2004, 1340).

    Auch eine längerfristige Überlassung führt mangels arbeitsvertraglicher Bindung zum Entleiher nicht dazu, "dass die überlassenen Arbeitnehmer zu Betriebsangehörigen des Entleiherbetriebs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes werden, sofern sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmer nicht auf Dauer überlassen werden" (Zitat: BAG NZA 2004, 1340 (1342); dem BAG folgend: Henssler in Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, 2. Aufl. 2006 § 3 MitbestG Rn. 31 ff).

    Infolge dessen kommt eine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern oder aufgrund von Gestellungsverträgen in anderen Betrieben tätigen Arbeitnehmern bei der Ermittlung von betriebsverfassungsrechtlich relevanten Schwellenwerten des Entleiherbetriebes nicht in Betracht (so auch BAG 7 ABR 53/02 in NZA 2003, 1343; 7 ABR 49/03 in NZA 2004, 1340; Brose NZA 2005, 797).

    § 14 Abs. 1 AÜG gilt zwar unmittelbar nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage findet die Regelung auch auf die gesetzlich nicht geregelten Erscheinungsformen der nicht gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung Anwendung (BAG NZA 2004, 1340 (1341 f.)), d.h. auch auf Fälle, in denen Arbeitnehmer aufgrund eines Gestellungsvertrages in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.

  • LAG Hamburg, 26.05.2008 - 5 TaBV 12/07

    Keine passive Wählbarkeit zum Betriebsrat bei nichtgewerbsmäßiger Leiharbeit

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 53/11

    Wählbarkeit zum Betriebsrat

  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 20/04

    Betriebszugehörigkeit - Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

  • BAG, 15.12.2011 - 7 ABR 65/10

    Gestellte Arbeitnehmer - Betriebsgröße

  • BAG, 12.09.2012 - 7 ABR 37/11

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - passive

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 67/11

    Betriebsrat - Minderheitengeschlecht

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 337/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 39/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Arbeitnehmerbegriff

  • LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20

    Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung;

  • LAG Hamburg, 03.09.2007 - 8 TaBV 17/06

    Betriebsratswahl - passives Wahlrecht - beigestellter Arbeitnehmer - dauerhafte

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

  • LAG Bremen, 24.11.2009 - 1 TaBV 27/08

    Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche

  • LAG Nürnberg, 02.08.2011 - 7 TaBV 66/10

    Betriebsratswahl - Betriebsgröße - keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12

    Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG zählen bei der

  • OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13

    Paritätische Mitbestimmung: Berechnung des Schwellenwertes für die paritätische

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.06.2011 - 5 TaBV 38/10

    Betriebsratswahl, Wirksamkeit, Anfechtung, Größe des Betriebsrates,

  • LAG Hessen, 19.02.2009 - 9 TaBV 202/08

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Personalgestellung - Gemeinsamer Betrieb

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.02.2011 - 25 TaBV 2219/10

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Größe des gewählten Betriebsrates - keine

  • LAG Hamm, 15.07.2011 - 10 TaBV 1/11

    Anfechtung einer Betriebsratswahl; Größe des Betriebsrats; Berücksichtigung von

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2007 - 4 Sa 291/06

    Konzernleihe - gemeinsamer Betrieb - einheitlicher Leitungsapparat

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2015 - 7 TaBV 7/15

    Betriebsratswahlanfechtung wegen inkorrekter Angabe der auf das

  • BAG, 16.01.2008 - 7 ABR 66/06

    Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Beamten

  • LAG Hessen, 30.06.2011 - 9 TaBV 209/10

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 17/11

    Überlassung von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes an private

  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 38/03

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebszugehörigkeit von Fremdfahrern

  • LAG Hessen, 17.02.2005 - 9 TaBVGa 28/05

    Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - Einstweilige Verfügung

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 336/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

  • LAG Hessen, 02.08.2021 - 16 TaBV 7/21

    Regelmäßige Unbeachtlichkeit der Entfernung zwischen Hauptbetrieb und nicht

  • LAG Hessen, 24.08.2006 - 9 TaBV 215/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Führungsvereinbarung - gemeinsamer Betrieb

  • LAG Düsseldorf, 30.10.2008 - 15 TaBV 245/08

    Rote-Kreuz-Schwestern; Arbeitnehmereigenschaft; Betriebsratsmitbestimmung

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.07.2009 - 4 TaBV 7/09

    Betriebsrat, Betriebsratswahl, Anfechtung, Leiharbeitnehmer, Berücksichtigung,

  • LAG München, 24.07.2007 - 6 TaBV 3/07

    Betriebsratswahl

  • LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 27/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - aktive und passive Wahlberechtigung -

  • LAG Hamm, 19.08.2009 - 10 Sa 295/09

    Freistellung eines Betriebsratsmitglieds; Arbeitsentgelt des freigestellten

  • ArbG Offenbach, 22.08.2012 - 10 BV 6/11

    Berücksichtigung der Anzahl der wahlberechtigten Leiharbeitnehmer bei der

  • VK Rheinland-Pfalz, 31.10.2012 - VK 1-26/12

    Einsatz von Leihunternehmern kann ausgeschlossen werden!

  • LAG Nürnberg, 02.05.2005 - 9 TaBV 1/04

    Betriebsratsgröße - Beschäftigtenzahl - Vertretungsbefristung -

  • LAG Düsseldorf, 12.10.2005 - 12 Sa 931/05

    Betriebsratsanhörung nach Betriebsübergang und Widerspruch

  • LAG Hamburg, 21.09.2006 - 1 TaBV 5/06

    Errichtung einer Einigungsstelle

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2010 - 10 TaBV 37/09

    Gemeinsamer Betriebsrat mehrerer Unternehmen

  • LAG Köln, 22.06.2009 - 2 TaBV 74/08

    Personalgestellung; Wählbarkeit im Entleiherbetrieb; Betriebsratswahl

  • LAG Hessen, 16.08.2007 - 9 TaBV 28/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - aktives und passives Wahlrecht -

  • ArbG Potsdam, 19.02.2010 - 3 Ca 1771/09

    Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung Befristungsrechtfertigung für

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