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   BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91   

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BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91 (https://dejure.org/1991,1264)
BAG, Entscheidung vom 13.11.1991 - 7 ABR 5/91 (https://dejure.org/1991,1264)
BAG, Entscheidung vom 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 (https://dejure.org/1991,1264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 2, § 38, § 39
    Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 37 Abs. 2, § 38, § 39
    Freistellung von Betriebsratsmitgliedern in Betrieben mit weniger als 300 Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 69, 34
  • MDR 1992, 492
  • NZA 1992, 414
  • BB 1992, 360
  • BB 1992, 636
  • DB 1992, 740
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 02.04.1974 - 1 ABR 43/73

    Betriebsratstätigkeit - Freistellung von Betriebsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91
    Für Betriebe mit weniger Arbeitnehmern kann in Ausnahmefällen nach dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 2 BetrVG die völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes geboten sein, wenn diese Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (vgl. BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 2 der Gründe = SAE 1975, 78 mit zust. Anm. von Bohn; siehe auch BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).

    Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es im vorliegenden Fall keiner Klärung der Frage, ob bereits die Geringfügigkeit des beantragten Umfangs der Arbeitsbefreiung der Zuerkennung einer pauschalen Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG entgegensteht (vgl. zum erforderlichen Mindestumfang einer pauschalen Freistellung gem. § 37 Abs. 2 BetrVG: BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91
    Er hat dies allerdings bisher nur für den Fall entschieden, daß über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinaus die Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitgliedes begehrt worden ist (Beschluß vom 26. Juli 1989, BAGE 63, 1 [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP Nr. 10 zu § 38 BetrVG 1972).

    Zudem muß erkennbar werden, daß die Notwendigkeit der Freistellung für die gesamte Restdauer der Wahlperiode besteht (vgl. BAGE 63, 1, 8 f. [BAG 26.07.1989 - 7 ABR 64/88] = AP, aaO, unter II 2 b der Gründe), denn es muß gerade die pauschale Freistellung nach Art und Umfang des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich sein (BAG, aaO, m. w. N.).

  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 683/76

    Fristverlängerung - Berufungsbegründung - Übereinstimmung mit Urschrift -

    Auszug aus BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91
    Für Betriebe mit weniger Arbeitnehmern kann in Ausnahmefällen nach dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 2 BetrVG die völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes geboten sein, wenn diese Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (vgl. BAG Beschluß vom 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - AP Nr. 10 zu § 37 BetrVG 1972, unter II 2 der Gründe = SAE 1975, 78 mit zust. Anm. von Bohn; siehe auch BAG Urteil vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 683/76 AP Nr. 5 zu § 38 BetrVG 1972).
  • BAG, 15.03.1995 - 7 AZR 643/94

    Abmeldepflicht, Entgeltfortzahlung für Betriebsratstätigkeit

    Zudem muß erkennbar sein, daß die Notwendigkeit einer generellen Freistellung nicht nur vorübergehender Art ist, sondern für die gesamte Restdauer der Wahlperiode besteht (BAG Beschluß vom 13. November 1991, BAGE 69, 34 = AP Nr. 80 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die (zusätzliche) Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B 1 der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Dieser auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte Freistellungsanspruch kann sowohl über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinausgehende Freistellungen als auch Freistellungen in Betrieben mit regelmäßig weniger als 200 Arbeitnehmern, für die § 38 Abs. 1 BetrVG keine generellen Freistellungen vorsieht, rechtfertigen (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95

    Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder

    Voraussetzung für die ständige und zusätzliche Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds ist, daß nach Art und Umfang des Betriebes die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG Beschluß vom 26. Juli 1989, aaO, zu B I 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 13. November 1991, BAGE 69, 34, 38 = AP Nr. 80 zu § 37 BetrVG 1972, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist § 38 Abs. 1 BetrVG eine Sonderregelung der im übrigen in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelten Arbeitsbefreiung, die unabhängig vom Willen des Arbeitgebers oder der Tarifvertragsparteien dem Betriebsrat eine gerichtlich überprüfbare Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Umfangs erforderlicher Freistellungen für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben zuweist (BAG Beschlüsse vom 26. Juli 1989, aaO, und 13. November 1991, aaO, jeweils m.w.N.).

    Diese Ansicht läßt jedoch nicht nur die maßgeblichen gesetzessystematischen Zusammenhänge außeracht (BAG Beschluß vom 13. November 1991, aaO), sondern übersieht auch, daß § 37 Abs. 2 BetrVG nur die Voraussetzungen einer Arbeitsbefreiung, nicht aber den Kreis der Anspruchsberechtigten bestimmt.

    Diesen Rechtsgrundsatz hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. November 1991 (aaO) auch auf den Fall einer ständigen Freistellung eines Betriebsratsmitglieds in Betrieben mit regelmäßig weniger als 300 Beschäftigten angewandt.

  • BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17

    Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

    Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (BAG 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 - zu B I der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 ABR 48/95 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

    Dieser auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte Freistellungsanspruch kann sowohl über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinausgehende Freistellungen als auch Freistellungen in Betrieben mit regelmäßig weniger als 200 Arbeitnehmern, für die § 38 Abs. 1 BetrVG keine generellen Freistellungen vorsieht, rechtfertigen (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34) .

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 51/92

    Grundsätze zur Zusammensetzung überbesetzter Spruchkörper

    Ein am 30. März 1992 veröffentlichter Aufsatz von Wiebel (BB 1992, 573 [BAG 13.11.1991 - 7 ABR 5/91]) habe nur die Vermutung nahegelegt, daß es bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes allgemein an Mitwirkungsgrundsätzen gefehlt habe, die den Anforderungen des § 21 g Abs. 2 GVG genügten.

    Vor allem im Schrifttum wird § 21 g Abs. 2 GVG als eine Konkretisierung des Verfassungsgebotes des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG über die gerichtsverfassungsrechtliche Organisationsnorm hinaus angesehen (vgl. u.a. Seide NJW 1973, 265; Kissel GVG 1981, § 21 g Rdn. 1; Felix BB 1991, 2193; 2413, 2416; NJW 1992, 217; Quack BB 1992, 1; Wiebel BB 1992, 573 [BAG 13.11.1991 - 7 ABR 5/91]; Sangmeister BB 1992, 323 [BGH 07.11.1991 - 4 StR 252/91]; StRK FGO § 10 R. 11 Anm.; Katholnigg NJW 1992, 2260 [BGH 17.10.1991 - 4 StR 465/91]; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 51. Aufl., § 21 g GVG Rdn. 4; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl., § 21 g GVG Rdn. 3; MünchKomm/Wolf, ZPO, § 21 g GVG Rdn. 2; Maunz/Dürig, GG, Art. 101 Rdn. 47; a.A. Zöller/Gummer, ZPO, 17. Aufl., § 21 g GVG Rdn. 4, die sich der Auffassung des BGH anschließen; vgl. im übrigen zum Meinungsstand: Marx, Der gesetzliche Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz, Diss.

  • BGH, 22.11.1994 - X ZR 51/92

    Rechtsfolgen fehlerhafter Besetzung des Gerichts

    Jedenfalls ergaben sich bis zum Erscheinen des am 30. März 1992 veröffentlichten Aufsatzes von Wiebel (BB 1992, 573 [BAG 13.11.1991 - 7 ABR 5/91]) keine Anhaltspunkte dafür, daß die bei den Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes bestehenden Grundsätze nicht den Anforderungen des § 21 g Abs. 2 GVG entsprechen könnten.
  • BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 3/03

    Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

    Der Betriebsrat hat nicht dargelegt, dass seine konkrete Arbeitsbelastung durch die Repräsentation der im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer gegenüber dem in § 38 Abs. 1 BetrVG gesetzlich unterstellten Normalfall derart erhöht ist, dass die generelle Freistellung eines Betriebsratsmitglieds erforderlich ist (vgl. dazu BAG 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - BAGE 69, 34 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 80 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 106, zu B II 1 der Gründe).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 SaGa 2/13

    Aufforderung zur Arbeitsaufnahme gegenüber freigestelltem Betriebsratsmitglied

    Für Betriebe, deren Belegschaftsstärke in der Regel 200 Arbeitnehmer nicht überschreitet, kann in Ausnahmefällen nach dem Grundtatbestand des § 37 Abs. 2 BetrVG die völlige oder teilweise Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes geboten sein, wenn diese Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 - Rn. 18; 2. April 1974 - 1 ABR 43/73 - Rn. 12; jeweils zitiert nach juris).
  • BVerwG, 26.10.1993 - 1 C 17.91

    Einkaufen an der Tankstelle - § 6 Abs. 2 LadSchlG, 'Zubehör', innerer

    In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Abgabe von Reisebedarf für Kraftfahrer als Zubehör zu den in § 6 Abs. 2 LadSchlG genannten Verkaufsgegenständen während der allgemeinen Ladenschlußzeit zulässig ist (verneinend z.B. neben dem Berufungsurteil: VG Schleswig, GewArch 1990, 275 ; OLG Hamm, GewArch 1991, 148 ; OLG Schleswig, MDR 1983, 232 [OLG Schleswig 16.03.1982 - 6 U 111/81]; OLG Hamburg, NJW-RR 1991, 302 [OLG Hamburg 06.09.1990 - 3 U 80/90]; Akkermann, Gesetz über den Ladenschluß, Anm. zu § 6; Jahn, GewArch 1992, 47; Neumann, Das neue Ladenschlußgesetz, 2. Aufl. 1989, § 6 Anm. 4; Neumann in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Band II, Stand Mai 1992, Nr. 590 § 6 Anm. 4; Schulte Langforth/Böhm, Ladenschlußgesetz, 1957, § 6 Anm. 2, 3, § 4 Anm. 3; Söhn, GewArch 1983, 73 ; Stober, Ladenschlußgesetz, 3. Aufl. 1990, § 6 Rdnr. 17; derselbe GewArch 1982, 1 und GewArch 1985, 353 ; zum Teil mit Einschränkungen oder Modifikationen bejahend z.B. KG, GewArch 1980, 35; GewArch 1982, 168; Denecke/Neumann/Biebl, Arbeitszeitordnung, 11. Aufl. 1991, § 6 Anm. 1; Erbs/Kohlhaas/Ambs, Strafrechtliche Nebengesetze L 13 § 6 Anm. 2; Hoffmann in von Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Wirtschaftsverwaltungsrecht II, S. 863 ; Kämper, NWVBl 1991, 342 ff.; Scholtissek, BB 1992, 589 [BAG 13.11.1991 - 7 ABR 5/91]; ders. GewArch 1991, 330 ; Theis, Ladenschlußgesetz, 1991, § 6 Rdnr. 10; Zmarzlik, Das deutsche Bundesrecht, Anm. zu § 6 LadSchlG).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2016 - 9 TaBV 577/16

    Freistellung - Konzernbetriebsrat

    Zwar ist hiernach im Einzelfall eine Freistellung oder teilweise Freistellung von der beruflichen Tätigkeit auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 38 Abs. 1 BetrVG möglich (BAG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 ABR 40/96 -, Rn. 14, juris; BAG, Beschluss vom 13. November 1991 - 7 ABR 5/91 -, BAGE 69, 34-41, Rn. 18; BAG, Beschluss vom 02. April 1974 - 1 ABR 43/73 -, Rn. 9, juris).
  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 52/92

    Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren -

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 53/92

    Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2015 - 5 TaBV 5/15

    Vollständige und pauschale Freistellung eines Betriebsratsmitglieds -

  • ArbG Hamm, 19.06.2001 - 4 Ca 1414/01

    Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers aus

  • BGH, 30.03.1993 - X ZR 63/92

    Beschlussfassung der Berufsrichter über die Mitwirkung an den Verfahren -

  • BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 11/03

    Wirksamkeit einer Betriebsratswahl und Anzahl der freizustellenden

  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 3.94

    Verfassungsrechtliches Gebot des Vertrauensschutzes

  • LAG Baden-Württemberg, 05.04.2004 - 15 Sa 126/03

    Verlangen nach Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • LAG Baden-Württemberg, 04.12.2003 - 10 TaBV 2/03

    Errichtung einer Einigungsstelle bei Betriebsspaltung mit Betriebsteilübergang

  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 24.09.2018 - KGH.EKD I-124/57
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