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   BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94   

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BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94 (https://dejure.org/1995,347)
BAG, Entscheidung vom 16.08.1995 - 7 ABR 52/94 (https://dejure.org/1995,347)
BAG, Entscheidung vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 (https://dejure.org/1995,347)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 1972 § 78a
    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters nach Ausbildungsabschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 940
  • NZA 1996, 493
  • BB 1995, 1798
  • BB 1996, 537
  • DB 1995, 1816
  • DB 1996, 1631
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94
    Die gerichtliche Auflösungsentscheidung wirkt nur zukunftsbezogen (BAG Beschluß vom 29. November 1989, BAGE 63, 319, 334 = AP Nr. 20 zu § 78 a BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe).

    Sie kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf eine Verkennung von Rechtsbegriffen oder Abwägungsfehlern bzw. -defiziten hin überprüft werden (BAG Beschluß vom 29. November 1989, aaO, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

    Fehlt es dagegen an geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb, verlangt der Schutzzweck der Norm es vom Arbeitgeber nicht, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder vorhandene Arbeitsplätze freizukündigen (BAG Beschluß vom 29. November 1989, aaO, zu II 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 153/77

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden - Begründung eines Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94
    Dazu ist Voraussetzung, daß im Betrieb des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses kein freier, auf Dauer angelegter Arbeitsplatz zur Verfügung steht, auf dem der Jugendvertreter mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG Beschluß vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78 a BetrVG 1972, ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 48.93

    Personalvertretung - Einstellungsstopp - Deutsche Telekom - Weiterbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 16.08.1995 - 7 ABR 52/94
    Die Berücksichtigung einer Vorausschätzung des von wirtschaftlichen und unternehmerischen Entwicklungen abhängigen Arbeitskräftebedarfs würde nicht nur zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten und damit verbundenen Rechtsunsicherheiten führen (BVerwG Beschluß vom 2. November 1994 - 6 P 48/93 - PersR 1995, 174 ff.), sondern auch mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbar sein.
  • BAG, 15.11.2006 - 7 ABR 15/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 BetrVG

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78a Abs. 4 BetrVG ua. dann unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft beschäftigt werden kann (BAG 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 24, zu B I der Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23, zu B 3 der Gründe; 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 23 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 21, zu B II 2 a der Gründe).

    Die danach gebotene Prüfung der ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber ist, wie der Senat mehrfach entschieden hat, auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt (vgl. BAG 12. November 1997 - 7 ABR 73/96 - BAGE 87, 110 = AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 31 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 26, Leitsatz 1; 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 -aaO, zu B I 2 der Gründe; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - aaO).

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 13/07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Ist hingegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23, zu B 3 der Gründe).

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BAG 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23, zu B 3 der Gründe).

  • BVerwG, 01.11.2005 - 6 P 3.05

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Vorhandensein eines Arbeitsplatzes;

    Eine Kündigung des genannten Mitarbeiters, um der Beteiligten zu 1 einen Arbeitsplatz zu verschaffen, schied aus (vgl. BAG, Beschluss vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972 Bl. 876).
  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 44/17

    Auflösung eines im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entstandenen

    Für die Feststellung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BAG 16. Juli 2008 - 7 ABR 13/07 - Rn. 24, aaO; 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 19, 21, BAGE 120, 205; 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - zu B 3 der Gründe).
  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 73/96

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (vgl. insbesondere BAG Beschluß vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972, m.w.N.).

    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972, vom 16. August 1995, aaO, und vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, jeweils m.w.N.).

    Auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde, der Arbeitgeber müsse notfalls einem anderen Arbeitnehmer kündigen, um für den durch § 78 a BetrVG geschützten Auszubildenden einen Arbeitsplatz freizumachen, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 -, aaO, zu B 3 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

    Für die Feststellung, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist oder nicht, sind regelmäßig die Vorgaben des Arbeitgebers maßgebend, welche Arbeiten im Betrieb mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern verrichtet werden sollen (im Anschluß an BAG, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG u.a. dann unzumutbar, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb des Arbeitgebers kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG, Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972 und vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972, jeweils m.w.N.).

    Durch das Übernahmeverlangen des Auszubildenden entsteht ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das einen Anspruch auf ausbildungsgerechte Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb begründet (BAG, Beschluß vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972).

  • BAG, 25.02.2009 - 7 ABR 61/07

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters -

    Ist hingegen im Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein freier Arbeitsplatz vorhanden, hat bei der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung ein künftiger Wegfall von Arbeitsplätzen unberücksichtigt zu bleiben (BAG 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - zu B 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23).

    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung iSd. § 78a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (BAG 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - zu B 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 25 = EzA BetrVG 1972 § 78a Nr. 23).

  • BVerwG, 29.03.2006 - 6 PB 2.06

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Sie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sinngleichen Regelung in § 78a Abs. 4 BetrVG (vgl. Urteile vom 16. Januar 1979 - 6 AZR 153/77 - AP Nr. 5 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 180 R, 181; vom 15. Januar 1980 - 6 AZR 361/79 - BAGE 32, 285 ; Beschlüsse vom 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - BAGE 63, 319 ; vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 ; vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78a BetrVG 1972 Bl. 876; vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - BAGE 84, 294 ; vom 12. November 1997 - 7 ABR 63/96 - BAGE 87, 105 ).

    Die Kontinuität der Amtsführung eines personalvertretungsrechtlichen Organs würde in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn eine Jugendvertreterin nur wegen eines künftig erst auftretenden Ereignisses an der Fortsetzung ihrer Amtstätigkeit gehindert würde (vgl. BAG, Beschluss vom 16. August 1995 a.a.O. Bl. 876 R).

  • LAG Köln, 04.09.1996 - 2 TaBV 25/96

    Jugendvertretung: Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach Ausbildungsende

    Fehlt es an geeigneten Beschäftigungsmöglichkeiten im obigen Sinne, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder vorhandene Arbeitsplätze freizukündigen (BAG, Beschlüsse vom 16.08.1995 - 7 ABR 52/94 - und vom 24.07.1991 - 7 ABR 68/90 -, EzA BetrVG 1972, § 78 a Nrn. 23 und 21, jeweils mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung).

    Es ist allgemein anerkannt, daß es für die Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG allein auf den Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ankommt (BAG, Beschlüsse vom 16.08.1995 - 7 ABR 52/94 - und vom 24.07.1991 - 7 ABR 68/90 -, a.a.O.; ferner Beschluß vom 29.11.1989 - 7 ABR 67/88 -, EzA BetrVG 1972, § 78 a Nr. 20, jeweils mit Hinweis auf die frühere Rechtsprechung; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 4. Aufl., § 78 a Rdanm.

    In der Entscheidung vom 16.08.1995 - 7 ABR 52/94 -, a.a.O., hat das Bundesarbeitsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - hervorgehoben, die Rechtssicherheit erfordere es, bei der Frage, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden sei, ausschließlich auf den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildungsverhältnisse abzustellen; die Berücksichtigung späterer Entwicklungen führe zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten und Unsicherheiten.

    Mit der Norm soll neben dem Schutz des einzelnen Auszubildenden die Kontinuität des betriebsverfassungsrechtlichen Organs sichergestellt werden (BAG, Beschluß vom 16.08.1995 - 7 ABR 52/94 -, a.a.O.; ferner Kraft, Anm. zum Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 29.11.1989 - 7 ABR.

  • BAG, 12.11.1997 - 7 ABR 63/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 78a BetrVG

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung im Sinne des § 78 a Abs. 4 BetrVG auf den Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses abzustellen (vgl. insbesondere BAG Beschluß vom 16. August 1995 - 7 ABR 52/94 - AP Nr. 25 zu § 78 a BetrVG 1972, m.w.N.).

    Die Weiterbeschäftigung ist dem Arbeitgeber grundsätzlich dann unzumutbar, wenn zu diesem Zeitpunkt im Ausbildungsbetrieb kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation beschäftigt werden kann (BAG Beschlüsse vom 24. Juli 1991 - 7 ABR 68/90 - BAGE 68, 187 = AP Nr. 23 zu § 78 a BetrVG 1972; vom 16. August 1995, aaO; und vom 6. November 1996 - 7 ABR 54/95 - AP Nr. 26 zu § 78 a BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, jeweils m.w.N.).

  • LAG Baden-Württemberg, 16.07.1996 - 8 TaBV 2/96

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 16.07.2008 - 7 ABR 11/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 08.08.2007 - 7 ABR 43/06

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs 4 BetrVG

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 65/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 5.98

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese;

  • BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 20.95

    Rechtsmittel

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 68/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 28.06.2000 - 7 ABR 57/98

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 80/06

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 10/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • LAG Hamm, 14.01.2011 - 10 TaBV 58/10

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines vorübergehend nachgerückten Mitglieds

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 8/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung Arbeitsverhältnisses und Auflösung eines

  • BAG, 19.03.2008 - 7 ABR 7/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 20.02.2008 - 7 ABR 9/07

    Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 53/95

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Anspruch auf Weiterbeschäftigung -

  • LAG Sachsen, 24.07.1996 - 10 TaBV 4/96

    Anspruch auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied der Jugend-

  • LAG Thüringen, 08.05.1996 - 9 TaBV 15/95

    Übernahme eines Jugendvertreters

  • LAG Baden-Württemberg, 28.03.1996 - 1 TaBV 1/96

    Zumutbarkeit der unternehmensweiten Weiterbeschäftigung

  • LAG Brandenburg, 29.11.1995 - 1 TaBV 16/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und Ausbildendenvertreters;

  • BVerwG, 09.09.1999 - 6 P 4.98

    Weiterbeschäftigung, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Bestenauslese,

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.05.1996 - 6 TaBV 16/95

    Stellung des Jugendvertreters und Auszubildendenvertreters in einem Betrieb;

  • ArbG Fulda, 26.03.1997 - 2 BV 2/97

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach

  • LAG Hessen, 20.06.2007 - 2 Sa 508/07

    Annahmeverzug - Auszubildender - Jugend- und Auszubildendervertreter -

  • BAG, 29.09.1999 - 7 ABR 10/98

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Brandenburg, 24.11.2005 - 9 TaBV 7/05
  • LAG Köln, 31.03.2005 - 5 Ta 52/05

    einstweilige Verfügung

  • LAG Brandenburg, 18.03.1998 - 5 TaBV 21/97

    Jugend- und Auszubildendenvertretung: Auflösung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Nürnberg, 17.10.2006 - 2 TaBV 45/05

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und

  • VGH Hessen, 21.03.1996 - 22 TL 2391/95

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Jugendvertreter -

  • LAG Hamm, 05.02.2010 - 13 TaBV 82/09

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Vorsitzenden der Jugend- und

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (3) TaBV 110/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (4) TaBV 111/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (1) TaBV 108/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 (2) TaBV 109/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Niedersachsen, 26.04.1996 - 16 TaBV 107/95

    Auflösung eines kraft gesetzlicher Fiktion begründeten Dauerarbeitsverhältnisses;

  • LAG Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 7 TaBV 11/95

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Auszubildenden nach dem

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.01.1996 - 1 TaBV 6/95

    Rechtmäßigkeit der Verfügung einer Einstellungssperre durch Unternehmensleitung ;

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