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   BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90   

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BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 (https://dejure.org/1991,1240)
BAG, Entscheidung vom 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 (https://dejure.org/1991,1240)
BAG, Entscheidung vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 (https://dejure.org/1991,1240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Honorars eines Rechtsanwalts als Einigungsstellenbeisitzer - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Honorarabstufung für Einigungsstellen bzgl. Beisitzer und Vorsitzenden - Verhältnis des Honorars eines Beisitzenden zum Honorar eines Vorsitzenden der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG (1972) § 76, § 76a; BRAGO § 1 Abs. 2
    Rechtsanwalt als Einigungsstellenbeisitzer; Honorarhöhe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 §§ 76, 76a; BRAGO § 1 Abs. 2
    Rechtsanwälte als Einigungsstellenbeisitzer: Honorarhöhe nach altem Betriebsverfassungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 67, 248
  • NJW 1991, 1846
  • MDR 1991, 773
  • NZA 1991, 651
  • BB 1991, 1190
  • DB 1991, 1939
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 14.12.1988 - 7 ABR 73/87

    Honoraranspruch eines Geschäftsführers einer Gewerkschaft bei Berufung desselben

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90
    Diese Rechtsansicht widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, m.w.N.), die die Rechtmäßigkeit der Zusage eines Beisitzerhonorars, das mehr als 7/10 des Honorars des Vorsitzenden beträgt, gerade nicht vom Einverständnis des Arbeitgebers abhängig macht, sondern auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des billigen Ermessens und damit insbesondere auf das Vorliegen eines vernünftigen und angemessenen Verhältnisses zwischen dem Honorar des Vorsitzenden und dem des Beisitzers abstellt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, und vom 21. Juni 1989, BAGE 62, 129, 132 = AP Nr. 35, aaO, zu B II 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.) entsteht mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Verhältnis zwischen den Betriebspartnern.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988, aaO, zu C II 3 a der Gründe, m.w.N.) muß sich das Honorar des Beisitzers in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem des Vorsitzenden halten; grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen.

    Eine derartige prozentuale Abstufung des Vorsitzendenhonorars zum Honorar der betriebsfremden Beisitzer entspricht auch einem praktischen Bedürfnis nach einem möglichst eindeutigen finanziellen Rahmen für die Betriebsräte (Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988, aaO, zu C II 3 d der Gründe).

  • BAG, 13.01.1981 - 6 ABR 106/78

    Einigungsstelle - Ermessen

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1988, aaO, zu C II 3 a der Gründe, m.w.N.) muß sich das Honorar des Beisitzers in einer vernünftigen und angemessenen Relation zu dem des Vorsitzenden halten; grundsätzlich entspricht dabei ein Honorar von 7/10 des dem Vorsitzenden der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber zugesagten oder gezahlten Honorars billigem Ermessen.
  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87

    Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 1 der Gründe, und vom 21. Juni 1989, BAGE 62, 129, 132 = AP Nr. 35, aaO, zu B II 1 a der Gründe, jeweils m.w.N.) entsteht mit der Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat oder durch den Arbeitgeber ein besonderes betriebsverfassungsrechtliches Verhältnis zwischen den Betriebspartnern.
  • BAG, 15.08.1990 - 7 ABR 76/88

    Angemessene Vergütung eines Rechtsanwalts als Beisitzer einer Einigungsstelle

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90
    Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 15. August 1990 (- 7 ABR 76/88 -, n.v.) entschieden hat, liegt ein rechtserheblicher Umstand, der eine vom Regelfall abweichende Bemessung des Beisitzerhonorars rechtfertigen könnte, auch nicht darin, daß der Antragsteller in seinem Hauptberuf Rechtsanwalt ist und als solcher durchschnittlich höhere Stundenvergütungen erhält sowie einen beträchtlichen laufenden Büroaufwand hat.
  • BAG, 31.07.1986 - 6 ABR 79/83

    Honoraranspruch eines Anwalts für Tätigkeit als Arbeitnehmer-Beisitzer der

    Auszug aus BAG, 20.02.1991 - 7 ABR 6/90
    Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird ein Rechtsanwalt, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig, sondern nebenberuflich als besonders sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (vgl. BAG Beschluß vom 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - AP Nr. 19 zu § 76 BetrVG 1972).
  • BAG, 27.07.1994 - 7 ABR 10/93

    Anwaltskosten bei Streit über Einigungsstellenhonorar

    Vor Inkrafttreten des § 76 a BetrVG hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ein Honorar des Einigungsstellenbeisitzers, das um 3/10 niedriger bemessen war als das des Vorsitzenden, jedenfalls im Regelfall für nicht unbillig oder unangemessen erachtet (vgl. u. a. Beschluß vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972, zu III 2 b ee der Gründe; Beschluß vom 14. Dezember 1988 - 7 ABR 73/87 - AP Nr. 30 zu § 76 BetrVG 1972, zu C II 3 a der Gründe; Beschluß vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248, 252 = AP Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972, zu II 2 b der Gründe).
  • LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2016 - 5 TaBV 45/15

    Honorar, Vergütungsanspruch, Einigungsstelle, Beisitzer, Bestellungsbeschluss,

    Die Anknüpfung des Beisitzerhonorars an das Honorar des Vorsitzenden kann allerdings billigem Ermessen widersprechen, wenn der Vorsitzende seinerseits ein unangemessen niedriges Honorar enthält (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 -, Rn. 21, juris) oder besonders zu berücksichtigende individuelle Umstände vorliegen (BAG, Beschl. v. 12.02.1992 - 7 ABR 20/91 -, Rn. 22, juris; Fitting, 26. Auflage, Rn. 25 a zu § 76 a BetrVG Rn. 25 a f. m. w. N.).

    Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird der Gewerkschaftsfunktionär, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Gewerkschaftsfunktionär tätig, sondern nebenberuflich als besondere sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 -, Rn. 23, juris; LAG Köln, Beschl. v. 29.10.2014 - 11 TaBV 30/14 -, Rn. 17, juris).

  • BAG, 14.02.1996 - 7 ABR 24/95

    Vergütungsanspruch eines außerbetrieblichen Mitglieds einer Einigungsstelle

    Diese Norm steht daher einer weiteren Anwendung der bisherigen Rechtsprechung (BAG Beschlüsse vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248 = AP Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972 und vom 13. Januar 1981 - 6 ABR 106/78 - AP Nr. 8 zu § 76 BetrVG 1972) nicht entgegen.

    Einer Pauschalierung der Kosten sollte damit nicht entgegengetreten werden, zumal diese Art der Honorarberechnung einem praktischen Bedürfnis entspricht und dazu beiträgt, die Kosten von Einigungsstellen überschaubar zu halten (vgl. BAG Beschluß vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248, 252 = AP Nr. 44 zu § 76 BetrVG 1972, zu 2b der Gründe).

  • BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 20/91

    Vergütung des Einigungsstellenbeisitzers

    Zwar hatte die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten nicht betriebsangehörigen Einigungsstellenbeisitzers aus dem besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet, das durch die Anrufung der Einigungsstelle entsteht (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248, - 7 ABR 6/90 - = EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 56, zu II 2 a der Gründe).

    a) Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 76 a BetrVG ist das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß ein um 3/10 niedriger bemessenes Honorar des Beisitzers als das des Vorsitzenden jedenfalls im Regelfalle nicht unbillig oder unangemessen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991, BAGE 67, 248, - 7 ABR 6/90 - = EzA § 76 BetrVG 1972, Nr. 56, m. w. N.).

  • LAG Hessen, 26.09.1991 - 12 TaBV 73/91

    Einigungsstelle: Vergütung der Beisitzer

    gg) Vielmehr verbleibt es nach dem Normzweck des § 76 a Abs. 3 und 4 BetrVG beim nach wie vor gültigen und insoweit vom Gesetzgeber nicht korrigierten Ausgangspunkt des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Beisitzer einer Einigungsstelle seinen Honoraranspruch am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und billigem Ermessen (§ 315 BGB ) zu orientieren hat (zuletzt: BAG, Beschluss vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 -, DB 1991, 1939, 1940).

    Denn darin kommt eine "sachgerechte, tätigkeitsbezogene Bemessung" der Vergütung zum Ausdruck (so: BAG, Beschluss vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 -, DB 1991, 1939, 1940).

    Zudem rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung den Bundesarbeitsgerichts der von einem Beisitzer ausgeübte Rechtsanwalts-Beruf nicht, diesem eine höhere Vergütung unter Billigkeits-Gesichtspunkten zuzugestehen als dem Beisitzer, der hauptberuflicher Gewerkschaftssekretär ist (BAG, Beschluss vom 20. Februar 1991, vorzitiert, DB 1991, 1939, 1940; BAG, Beschluss vom 15. August 1990 - 7 ABR 76/88 -, u.v.).

  • LAG Köln, 29.10.2014 - 11 TaBV 30/14

    Einigungsstelle; Honorar

    Die Anknüpfung des Beisitzerhonorars an das Honorar des Vorsitzenden kann allerdings billigem Ermessen widersprechen, wenn der Vorsitzende seinerseits ein unangemessen niedriges Honorar enthält (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 -m. w. N.) oder besonders zu berücksichtigende individuelle Umstände vorliegen (BAG, Beschl. v. 12.02.1992 - 7 ABR 20/91 - Fitting, 26. Auflage, § 76 a BetrVG Rdn. 25a f. m. w. N.).

    Als Beisitzer in der Einigungsstelle wird der Rechtsanwalt, anders als etwa bei seinem Auftreten als Verfahrensbevollmächtigter vor der Einigungsstelle, nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig, sondern nebenberuflich als besonderes sachkundige Vertrauensperson des Betriebsrats (BAG, Beschl. v. 20.02.1991 - 7 ABR 6/90 - m. w. N.).

  • LAG Hamburg, 18.11.1991 - 4 TaBV 10/90

    Anspruch auf Einigungsstellenhonorar; Anspruch auf Vergütung außerbetrieblicher

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  • BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 15/18

    Einigungsstelle - Vergütung des außerbetrieblichen Beisitzers - Umsatzsteuer -

    Diese Norm steht daher einer weiteren Anwendung der früheren Rechtsprechung (vgl. BAG 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 - BAGE 67, 248 ; 13. Januar 1981 -  6 ABR 106/78  -) nicht entgegen (BAG 14. Februar 1996 - 7 ABR 24/95 - zu B I 2 b bb der Gründe mwN) .
  • BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 9/91

    Einigungsstelle: Vergütung der Beteiligten

    Zwar hatte die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten nicht betriebsangehörigen Einigungsstellenbeisitzers aus dem besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet, das durch die Anrufung der Einigungsstelle entsteht (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 - EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 56, zu II 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    a) Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 76 a BetrVG ist das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß ein um 3/10 niedriger bemessenes Honorar des Beisitzers als das des Vorsitzenden jedenfalls im Regelfalle nicht unbillig oder unangemessen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 - EzA § 76 BetrVG 1972, Nr. 56, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, m.w.N.).

  • BAG, 12.02.1992 - 7 ABR 34/91
    Zwar hatte die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Honoraranspruch des vom Betriebsrat bestellten nicht betriebsangehörigen Einigungsstellenbeisitzers aus dem besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis abgeleitet, das durch die Anrufung der Einigungsstelle entsteht (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 - EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 56, zu II 2 a der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    a) Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des § 76 a BetrVG ist das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß ein um 3/10 niedriger bemessenes Honorar des Beisitzers als das des Vorsitzenden jedenfalls im Regelfalle nicht unbillig oder unangemessen ist (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - 7 ABR 6/90 - EzA § 76 BetrVG 1972 Nr. 56, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, m.w.N.).

  • BAG, 19.08.1992 - 7 ABR 58/91

    Fehlerhafter Betriebsratsbeschluß über die Bestellung eines

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 20.03.2012 - 5 BV 30/11

    Rechtsanwaltsvergütung in der Einigungsstelle - Miterledigung anderer Verfahren

  • LAG Nürnberg, 20.03.2012 - 5 BV 30/11

    Rechtsanwaltsvergütung in der Einigungsstelle - Miterledigung anderer Verfahren

  • LAG Hamm, 20.01.2006 - 10 TaBV 131/05

    Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers einer Einigungsstelle;

  • OVG Sachsen, 29.01.2015 - PL 9 A 828/13

    Einigungsstelle, Dienststellenfremder Beisitzer, Rechtsanwalt, Weitere berufliche

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