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   BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16   

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https://dejure.org/2018,13040
BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16 (https://dejure.org/2018,13040)
BAG, Entscheidung vom 23.05.2018 - 7 ABR 60/16 (https://dejure.org/2018,13040)
BAG, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 (https://dejure.org/2018,13040)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • IWW

    § 54 Abs. 1 BetrVG, § ... 18 Abs. 1 AktG, § 256 Abs. 1 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 54 Abs. 2 BetrVG, § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, § 17 Abs. 1 AktG, § 17 Abs. 2 AktG, § 16 Abs. 1 AktG, § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG, § 291 AktG, § 17 Abs. 1, §§ 15 ff. AktG, §§ 54 ff. BetrVG, § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 5 Abs. 3 MitbestG, § 2 Abs. 2 EBRG, §§ 56, 76 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 BetrVG

  • Wolters Kluwer

    Konzernbetriebsrat; Konzernspitze im Ausland

  • bag-urteil.com

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • Betriebs-Berater

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • rewis.io

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Konzern- und Betriebsverfassungsrecht: Bildung eines Konzernbetriebsrats bei Unternehmenssitz im Inland oder Bestehen einer Teilkonzernspitze im Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Konzernbetriebsrat nur bei inländischem Sitz des herrschenden Unternehmens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Konzernbetriebsrat bei Konzernspitze im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konzernbetriebsrat - und die Konzernspitze im Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konzernbetriebsrat - und die Konzernspitze im Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konzernbetriebsrat - und die Frage der Leitungsmacht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Konzernbetriebsrat im mehrstufigen Konzern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat bei Holding ohne Geschäftstätigkeit: Herrscher über die Töchter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei Sitz der herrschenden Konzernspitze im Ausland

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Konzernbetriebsrat nur bei Leitungsmacht

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Konzernbetriebsrat nur bei Spitze im Inland

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Konzernbetriebsrat nur bei Spitze in Deutschland

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Konzernbetriebsrat nur bei Spitze in Deutschland

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernobergesellschaft?

Besprechungen u.ä. (5)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kein Konzernbetriebsrat bei Konzernspitze im Ausland

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Es bleibt dabei: Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Grundsätzlich kein Konzernbetriebsrat bei Sitz der Konzernobergesellschaft im Ausland

  • efarbeitsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernmutter

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 2133
  • ZIP 2018, 1993
  • NZA 2018, 1562
  • BB 2018, 2739
  • DB 2018, 2510
  • NZG 2019, 355
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in einem mehrstufigen Konzern ein "Konzern im Konzern" bestehen, wenn das herrschende Unternehmen ("Mutter") von seiner Leitungsmacht zwar in wesentlichem Umfang, aber doch nur teilweise (etwa als Richtlinienkompetenz) Gebrauch macht und einem abhängigen Unternehmen ("Tochter") noch wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesem nachgeordneten Unternehmen ("Enkel") verbleiben (vgl. grundlegend BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 31; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 49, BAGE 121, 212) .

    Mitbestimmung soll dort wahrgenommen werden, wo unternehmerische Leitungsmacht in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35, BAGE 136, 114; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 63, aaO) .

    Ein Konzernbetriebsrat kann nach der Rechtsprechung des Senats nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 20 ff.; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 40 ff., BAGE 121, 212; zuletzt offengelassen von BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 39, BAGE 136, 114) .

    Diese Rechtsprechung hat teilweise Kritik (vgl. etwa Bachmann RdA 2008, 107 ff.; Buchner FS Birk 2008 S. 11 ff.; Fitting 29. Aufl. § 54 Rn. 34 ff.; Gaumann/Liebermann DB 2006, 1157 ff.; HaKo-BetrVG/Schulze 5. Aufl. § 54 Rn. 21; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 48 ff.) , aber auch Zustimmung erfahren (vgl. etwa Dzida/Hohenstatt NZA 2007, 945 ff.; Franzen GK-BetrVG 11. Aufl. § 54 Rn. 43; HWGNRH/Glock 10. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 21; Henssler ZfA 2005, 289 ff.; Junker SAE 2008, 41 ff.; ErfK/Koch 18. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 7; Kort NZA 2009, 464 ff.; Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 54 Rn. 35; Ullrich DB 2007, 2710 ff.) .

    Damit kommt die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 29; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 53, BAGE 121, 212) .

    Kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden, weil die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, gehen die an sich dem Konzernbetriebsrat zustehenden Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht ersatzlos unter, sondern werden von den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten der konzernangehörigen Unternehmen wahrgenommen (BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 62, BAGE 121, 212; ErfK/Koch 18. Aufl. § 54 BetrVG Rn. 7; aA Kort NZA 2009, 464, 465; Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 58 Rn. 21) .

    Für eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 3 MitbestG fehlt es an der dafür erforderlichen unbewussten Regelungslücke im Gesetz sowie an der Vergleichbarkeit der in § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einerseits und in § 5 Abs. 3 MitbestG andererseits geregelten Sachverhalte (vgl. ausführlich BAG 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 54 ff., BAGE 121, 212) .

    Der Schutzzweck der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung im Konzern ließe sich schließlich auch nicht erreichen, wenn der Konzernbetriebsrat auf Unterrichtungs- und Beratungsrechte gegenüber den Gesamtbetriebsräten bzw. den Betriebsräten beschränkt wäre, wie dies teilweise im Schrifttum vertreten wird (vgl. DKKW/Trittin 16. Aufl. § 54 Rn. 92; Bachmann RdA 2008, 107, 110; Gaumann/Liebermann DB 2006, 1157, 1158; vgl. auch Buchner FS Birk 2008 S. 11, 21) .

  • BAG, 11.02.2015 - 7 ABR 98/12

    Bildung eines Konzernbetriebsrats - Konzernbegriff

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
    Einem nur auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsantrag fehlte das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 15) .

    Sie machen geltend, dass sie sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlichem Gesprächspartner zur Verfügung stellen müssen, weil für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 16; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 112, 166) .

    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) .

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212) .

  • BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 63/06

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
    Dieser Streit wird durch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag einer umfassenden Klärung zugeführt (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 16) .

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann in einem mehrstufigen Konzern ein "Konzern im Konzern" bestehen, wenn das herrschende Unternehmen ("Mutter") von seiner Leitungsmacht zwar in wesentlichem Umfang, aber doch nur teilweise (etwa als Richtlinienkompetenz) Gebrauch macht und einem abhängigen Unternehmen ("Tochter") noch wesentliche Leitungsaufgaben zur eigenständigen Ausübung gegenüber den diesem nachgeordneten Unternehmen ("Enkel") verbleiben (vgl. grundlegend BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 31; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 49, BAGE 121, 212) .

    Ein Konzernbetriebsrat kann nach der Rechtsprechung des Senats nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 20 ff.; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 40 ff., BAGE 121, 212; zuletzt offengelassen von BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 39, BAGE 136, 114) .

    Damit kommt die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 29; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 53, BAGE 121, 212) .

  • BAG, 09.02.2011 - 7 ABR 11/10

    Konzernbetriebsrat - Sparten-Konzernbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
    Von einem abhängigen Unternehmen wird nach § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG vermutet, dass es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 23; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 24 f. mwN, BAGE 137, 123) .

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, aaO; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 42 mwN, BAGE 121, 212) .

  • BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 85/09

    Konzernbetriebsrat - Konzernspitze öffentlichen Rechts

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
    Mitbestimmung soll dort wahrgenommen werden, wo unternehmerische Leitungsmacht in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35, BAGE 136, 114; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 63, aaO) .

    Ein Konzernbetriebsrat kann nach der Rechtsprechung des Senats nur gebildet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder eine Teilkonzernspitze im Inland besteht (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 20 ff.; 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 - Rn. 40 ff., BAGE 121, 212; zuletzt offengelassen von BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 39, BAGE 136, 114) .

    aa) Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrats will der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35, BAGE 136, 114; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe, BAGE 112, 166) .

  • BAG, 13.10.2004 - 7 ABR 56/03

    Konzernbetriebsrat - Gemeinschaftsunternehmen

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
    Sie machen geltend, dass sie sich keinem Konzernbetriebsrat als betriebsverfassungsrechtlichem Gesprächspartner zur Verfügung stellen müssen, weil für dessen Errichtung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 16; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 112, 166) .

    aa) Mit der möglichen Errichtung eines Konzernbetriebsrats will der Gesetzgeber einer Beeinträchtigung betriebsverfassungsrechtlicher Beteiligungsrechte infolge konzernspezifischer Entscheidungsstrukturen und der dadurch eröffneten faktischen und rechtlichen Einflussmöglichkeiten des herrschenden Konzernunternehmens entgegenwirken (BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 35, BAGE 136, 114; 13. Oktober 2004 - 7 ABR 56/03 - zu B IV 1 e cc (1) der Gründe, BAGE 112, 166) .

  • BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 49/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
    Die originären Zuständigkeiten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe werden durch das zwingende Prinzip der Zuständigkeitstrennung von Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat bestimmt (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 34 mwN, BAGE 120, 146; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 109, 71) .
  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06

    Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
    Die originären Zuständigkeiten der betriebsverfassungsrechtlichen Organe werden durch das zwingende Prinzip der Zuständigkeitstrennung von Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Betriebsrat bestimmt (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 34 mwN, BAGE 120, 146; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 49/02 - zu B II 1 b aa der Gründe mwN, BAGE 109, 71) .
  • LAG Nürnberg, 21.07.2016 - 5 TaBV 54/15

    Konzernbetriebsrat - Territorialitätsprinzip

    Auszug aus BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 60/16
    Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 6. bis 9. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016 - 5 TaBV 54/15 - werden zurückgewiesen.
  • BAG, 26.08.2020 - 7 ABR 24/18

    Konzernbetriebsrat - Kreis als Konzernspitze

    aa) Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt nicht selbst, wann ein Konzern besteht und welche Unternehmen ihm angehören (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17) .

    Der Unternehmensbegriff wird in §§ 15 ff. AktG rechtsformneutral verwendet (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 ABR 98/12 - Rn. 24; 9. Februar 2011 - 7 ABR 11/10 - Rn. 26 mwN, BAGE 137, 123) .

    Da § 54 Abs. 1 BetrVG den Konzernbegriff nicht selbst definiert, sondern auf § 18 Abs. 1 AktG verweist, sind für den betriebsverfassungsrechtlichen Konzernbegriff die Regelungen des Aktiengesetzes maßgeblich (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17) .

    Die vorliegende Fallgestaltung ist daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerinnen nicht mit derjenigen einer im Ausland ansässigen Konzernspitze vergleichbar (vgl. hierzu zuletzt mit ausf. Begründung BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 23 ff. mwN) .

  • LAG Nürnberg, 21.06.2021 - 1 TaBV 11/21

    Einigungsstelle - Konzernstruktur - Konzernbetriebsrat

    Für diese gilt das auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Betriebsverfassungsrecht ebenso wie das Aktiengesetz mit seiner Definition des Konzernbegriffs von vornherein nicht (so ausdrücklich BAG vom 23.05.2018, 7 ABR 60/16, Rn. 23 ff. mit Ablehnung der diesbezüglich abweichenden Auffassungen etwa von Fitting u.a., a.a.O., § 54 Rn. 34c ff.).

    In derartigen Konstellationen werden nach dieser Rechtsprechung die Mitbestimmungsrechte auf die Beteiligungsgremien der niedrigeren Ebene verlagert (BAG vom 23.05.2018, a.a.O.; BAG vom 14.02.2007, 7 ABR 26/06, jeweils zitiert nach juris; zustimmend Franzen in GK-BetrVG, a.a.O., § 54 Rn. 47; ErfK-Koch, a.a.O., § 54 Rn. 7; zweifelnd u.a. Fitting u.a., a.a.O., § 34 Rn. 34 f. ff.; auch Linsenmaier in Festschrift 100 Jahre Betriebsverfassungsrecht, S. 409 ff., 419; wieder anders Wenckebach in Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, 17. Aufl. 2020, Vor § 54 Rn. 23 ff.: es kann ein Konzernbetriebsrat auf niedrigerer Ebene eingerichtet werden).

  • LAG Köln, 17.07.2020 - 9 TaBV 73/19

    Joint Venture - Internationale Matrixstruktur - Betriebsbegriff - Einstellung -

    Die Beteiligungsrechte gehen dann nicht ersatzlos unter, sondern werden von dem Betriebsrat des deutschen Unternehmens wahrgenommen (zur ausländischen Konzernobergesellschaft BAG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 -, Rn. 26, juris; BAG, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 7 ABR 26/06 -, BAGE 121, 212-235, Rn. 62; kritisch dazu Salamon, NZA 2019, 283).
  • LAG Köln, 16.09.2020 - 3 TaBV 18/20

    Errichtung Konzernbetriebsrat

    Nach der ständigen Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts gilt deshalb kein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff (vgl. BAG, Beschluss vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12, AP Nr. 18 zu § 54 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 23.05.2018 - 7 ABR 60/16, NZA 2008, 1562).

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein in Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 11.02.2015 - 7 ABR 98/12, AP Nr. 18 zu § 54 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 23.05.2018 - 7 ABR 60/16, NZA 2008, 1562).

  • LAG Hamm, 16.08.2019 - 18 Sa 232/19

    Erste Berufungsverfahren zu den Massenentlassungen an Dura-Standorten entschieden

    Das Aktiengesetz erstreckt sich nicht auf Konzerne, deren Obergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat (BAG, Beschluss vom 23.05.2018 - 7 ABR 60/16).
  • LAG Hessen, 04.09.2023 - 16 TaBV 45/23
    Damit kommt die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur in Betracht, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch eine Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat (Bundesarbeitsgericht 23. Mai 2018 -7 ABR 60/16- Rn. 24).

    Kann damit ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden, weil die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, gehen die an sich dem Konzernbetriebsrat zustehenden Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz nicht ersatzlos unter, sondern werden von den Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten der konzernangehörigen Unternehmen wahrgenommen (Bundesarbeitsgericht 23. Mai 2018 -7 ABR 60/16- Rn. 17 am Ende).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 22.02.2023 - 4 TaBVGa 1301/22

    Betriebsratswahl - Untersagung - Hauptbetrieb außerhalb des territorialen

    Dass das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zu der (fehlenden) Möglichkeit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat (vgl. BAG 23.05.2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 23 ff.), auf den vorliegenden Fall überträgt, ist zumindest nicht gesichert.
  • LAG Nürnberg, 23.02.2021 - 6 TaBV 1/21

    Einigungsstelle - Konzernentscheidung

    Dagegen geht das BAG in anderen Entscheidungen davon aus, dass - wie in der vorliegenden Konstellation - dann, wenn ein Konzernbetriebsrat deswegen nicht errichtet werden kann, weil die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, die an sich dem Konzernbetriebsrat zustehenden Mitbestimmungsrechte nicht ersatzlos untergehen, sondern vom Gesamtbetriebsrat oder den Betriebsräten der konzernangehörigen Unternehmen wahrgenommen werden (BAG vom 14.02.2007, 7 ABR 26/06, zitiert nach juris, Rn. 62; BAG vom 23.05.2018, 7 ABR 60/16, zitiert nach juris, Rn. 26; zweifelnd Fitting, a.a.O., § 54 Rn. 34 f ff., m.w.N.; zweifelnd etwa auch Linsenmaier in Festschrift 100 Jahre Betriebsverfassungsrecht, S. 409 ff., 419 ff.).
  • ArbG Bonn, 11.03.2020 - 5 BV 91/19
    Maßgeblich sind vielmehr die Regelungen des AktG (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17) .

    Gehört die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens einem anderen Unternehmen, ist das Unternehmen nach § 16 Abs. 1 AktG ein im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen (BAG 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16 - Rn. 17).

  • LAG Hamm, 20.05.2020 - 18 Sa 1615/19

    Betriebsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung in einem anderen Unternehmen

    Das Aktiengesetz erstreckt sich nicht auf Konzerne, deren Obergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat (BAG, Beschluss vom 23.05.2018 - 7 ABR 60/16).
  • LAG Hessen, 20.05.2019 - 16 TaBV 227/18

    Natürliche Person als Konzernspitze

  • LAG Hessen, 20.05.2019 - 7 BV 13/17

    "Konzernspitze" kann auch eine natürliche Person sein. Unerheblich ist, dass

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