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   BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11   

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https://dejure.org/2013,3866
BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 (https://dejure.org/2013,3866)
BAG, Entscheidung vom 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 (https://dejure.org/2013,3866)
BAG, Entscheidung vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 (https://dejure.org/2013,3866)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • lexetius.com

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

  • openjur.de

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratsgröße

Kurzfassungen/Presse (24)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Welche Rolle spielen Zeitarbeiter bei der Betriebsratswahl?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leiharbeitnehmer und die Betriebsratswahl im Entleiherbetrieb

  • lto.de (Kurzinformation)

    § 9 BetrVG
    BAG zur Größe des Betriebsrats - Leiharbeitnehmer zählen mit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Leiharbeitnehmer zählen für die Größe des Betriebsrats im Entleiherbetrieb mit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen für Größe des Betriebsrats mit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Leiharbeitnehmer - Größe des im Entleiherbetrieb zu wählenden Betriebsrats - betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • ra-hundertmark.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen bei BR-Wahl im Entleiherbetrieb mit

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer wählen Betriebsrat

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leiharbeiter zählen mit bei der Größe des Betriebsrats

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat: Leiharbeitnehmer werden zur Belegschaft gezählt

  • audit-committee-institute.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Leiharbeitern bei der Ermittlung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsrat: Leiharbeitnehmer werden zur Belegschaft gezählt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl ungültig: Leiharbeitnehmer unberücksichtigt

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Leiharbeiter zählen mit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Betriebsratsgröße - Leiharbeitnehmer zählen im Betrieb des Entleihers als Arbeitnehmermit

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Leiharbeitnehmer müssen bei Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden - Zahl der Mitglieder des Betriebsrats richtet sich nach Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer

Besprechungen u.ä. (6)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsratsgröße: Jetzt auch Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern!

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Größe des Betriebsrats - Leiharbeitnehmer zählen im Einsatzbetrieb mit

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Leiharbeitnehmer sind bei der Zahl der Betriebsratsmitglieder einzuberechnen

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Und noch einmal: Leiharbeitnehmer zählen bei Ermittlung der Betriebsgröße mit

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsrat: Leiharbeitnehmer zählen zur Belegschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 144, 340
  • ZIP 2013, 1489
  • NZA 2013, 789
  • BB 2013, 1779
  • BB 2013, 2045
  • DB 2013, 1613
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    cc) Nachdem der Senat die zum betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff entwickelte sog. "Zwei-Komponenten-Lehre" für die Fälle des drittbezogenen Personaleinsatzes aufgegeben hat (vgl. dazu im einzelnen BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 ff.) , hält er auch an seiner Rechtsprechung, Leiharbeitnehmer seien im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG nicht zu berücksichtigen, nicht weiter fest.

    Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 17 mwN) .

    Diese setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 mwN) .

    In derartigen Fällen der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung bedarf es daher einer differenzierten Beurteilung der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung von Arbeitnehmern (BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20) .

    Diese hat zum einen zu beachten, dass der Gesetzgeber die betriebsverfassungsrechtliche Behandlung des drittbezogenen Personaleinsatzes bereits zu einem nicht unbeträchtlichen Umfang teils im Betriebsverfassungsgesetz, teils in anderen Gesetzen geregelt hat (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 21 bis Rn. 23) .

    Zum anderen gilt es zu berücksichtigen, dass im Betriebsverfassungsgesetz in ganz unterschiedlichem Zusammenhang auf "den" Arbeitnehmer abgestellt wird (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 24) .

    Daher sind beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten (spezial-)gesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 25) .

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Dies hat der Senat für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung am 16. April 2003 (-  7 ABR 53/02  - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 64) und für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung am 10. März 2004 (- 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27) entschieden.

    (bb) Für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG spricht der systematische Zusammenhang zu § 7 Satz 2 BetrVG (anders noch BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

    (aa) Durch die in dieser Vorschrift vorgesehene Staffelung soll sichergestellt werden, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der betriebsangehörigen Arbeitnehmer steht, deren Interessen und Rechte der Betriebsrat zu wahren hat (BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

    Dies allein hat der Senat allerdings bislang für eine Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 Satz 1 BetrVG nicht als ausreichend angesehen (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

    (cc) Soweit die Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Aufgabenerweiterung begründet wurde, die sich im Zusammenhang mit der Einführung und Anwendung neuer Techniken, moderner Produktions- und Arbeitsmethoden, Qualifizierung, Beschäftigungssicherung sowie Arbeits- und Umweltschutz ergeben habe (BT-Drucks. 14/5741 S. 36 zu Nr. 8) , steht dies der Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer im Rahmen von § 9 BetrVG nicht entgegen (anders noch BAG 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a bb der Gründe, BAGE 110, 27) .

  • BAG, 20.11.2012 - 1 AZR 611/11

    Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen - Zweiter Weg

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Auf die Frage, ob und ggf. wie sich diese Grundsätze auch im Verhältnis von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu späteren Hauptsacheverfahren auswirken (vgl. dazu BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 87 ff. mwN) , kommt es vorliegend nicht an.

    Dabei beschränkt sich die Bindungswirkung auf den unmittelbaren Gegenstand der vorangegangenen Entscheidung (vgl. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 89) .

    Inwieweit Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Bindungswirkung für spätere Erkenntnisverfahren entfalten, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 87 ff. mwN) .

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 137/09

    Mitbestimmung bei Einstellung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    (bbb) Im Rahmen der personellen Mitbestimmung ist der Betriebsrat bei Einstellungen und Versetzungen von überlassenen Arbeitnehmern zu beteiligen (vgl. dazu BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26, BAGE 137, 194; 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 22 f. mwN, BAGE 125, 306 ) .

    Dies gilt selbst dann, wenn nach den Vereinbarungen zwischen dem entleihenden Arbeitgeber und dem Verleiher die Entscheidung über die konkret-personenbezogene Auswahl der auf Anforderung des Arbeitgebers zum Einsatz kommenden Leiharbeitnehmer nach einer entsprechenden Rahmenvereinbarung allein beim Verleiher liegt (vgl. BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26 f. mwN, aaO) .

  • BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

    Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Ein Antrag, der den gleichen Streitgegenstand erneut zur Entscheidung stellt, ist unzulässig, weil der Rechtsschutz bereits gewährt wurde (vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 95, 47) .

    Subjektiv wirkt die materielle Rechtskraft nach § 325 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zwischen den Parteien des Vorprozesses, im Beschlussverfahren also zwischen den Beteiligten (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 2 der Gründe, aaO) .

  • BAG, 15.12.1992 - 1 ABR 38/92

    Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb für Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Insoweit kann beispielhaft verwiesen werden auf die Mitbestimmungsrechte zu Fragen der Ordnung des Betriebs (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) , zur Lage der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, dazu BAG 15. Dezember 1992 - 1 ABR 38/92 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 72, 107) , zur Einführung und Anwendung von Einrichtungen zur Verhaltens- und Leistungskontrolle (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) , zu Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und zu Grundsätzen der Gruppenarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG) .
  • BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 74/06

    Mitbestimmung bei Übernahme von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    (bbb) Im Rahmen der personellen Mitbestimmung ist der Betriebsrat bei Einstellungen und Versetzungen von überlassenen Arbeitnehmern zu beteiligen (vgl. dazu BAG 9. März 2011 - 7 ABR 137/09 - Rn. 26, BAGE 137, 194; 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - Rn. 22 f. mwN, BAGE 125, 306 ) .
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beschäftigung der nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts "regelmäßig" 292 Leiharbeitnehmer um eine nur zum Zeitpunkt der Wahl vorliegende Ausnahmesituation gehandelt habe (vgl. zur Frage der "in der Regel" Beschäftigten BAG 7. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 - Rn. 17) , sind weder behauptet noch ersichtlich.
  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Leiharbeitnehmer sind auch nicht etwa eine regelmäßig nur kleine und bei typisierender Betrachtung zu vernachlässigende Gruppe, sondern bilden des Öfteren einen quantitativ erheblichen, bisweilen sogar den überwiegenden Teil der Belegschaft (vgl. etwa BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 3: von ca. 260 beschäftigten Arbeitnehmern waren 245 Leiharbeitnehmer) .
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 21/88

    Ermittlung der für die Größe des Betriebsrats maßgebenden Belegschaftsstärke nur

    Auszug aus BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11
    Nach § 9 BetrVG in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung wurden für die Anzahl zu wählender Betriebsratsmitglieder nur betriebsangehörige Arbeitnehmer berücksichtigt (BAG 18. Januar 1989 -  7 ABR 21/88  - BAGE 61, 7 ) .
  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 12/04

    Betriebsratswahl - Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer

  • LAG Nürnberg, 02.08.2011 - 7 TaBV 66/10

    Betriebsratswahl - Betriebsgröße - keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

    Die Beteiligten streiten danach allein über den Umfang - die "richtige" Anzahl - der im Zeitpunkt der Wahl (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., BAGE 144, 340; Fitting 28. Aufl. § 38 Rn. 8) am 21. März 2014 vorzunehmenden Freistellungen iSv. § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht etwa über die Freistellung des Beteiligten zu 2., der am 21. März 2014 als zweites freizustellendes Betriebsratsmitglied gewählt wurde.

    Der Senat hat entschieden, dass nach Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340) .

    Die Situation der Leiharbeitnehmer ist vielmehr gerade durch die Aufspaltung der Arbeitgeberstellung gekennzeichnet (vgl. zu § 9 BetrVG BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 26, BAGE 144, 340) .

    Dies gilt nicht nur für die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten gemäß § 99 BetrVG, sondern auch für die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, die der Betriebsrat des Entleiherbetriebs - jedenfalls partiell - auch für die Leiharbeitnehmer wahrzunehmen hat (vgl. hierzu ausführlich BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 31 f., BAGE 144, 340) .

    § 85 BetrVG sieht vor, dass der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegennimmt und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinwirkt (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 33, aaO) .

    Eine angemessene Interessenvertretung der Belegschaft durch den Betriebsrat wäre daher gefährdet, wenn die Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der für die Freistellung einzelner seiner Mitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke keine Berücksichtigung fände (vgl. bereits BAG 15. Dezember 2011 - 7 ABR 65/10 - Rn. 26, BAGE 140, 208; zu § 9 BetrVG vgl. auch BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 28 ff., aaO) .

    Obwohl der Betriebsrat des Entleiherbetriebs bei einer differenzierenden Auslegung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften für die Leiharbeitnehmer nur partiell zuständig ist, hat sich dessen Arbeitsaufwand durch die Erweiterung der Mitbestimmung nicht nur hinsichtlich der Stammarbeitskräfte, sondern in beträchtlicher Weise auch hinsichtlich der Leiharbeitnehmer erhöht (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 34, BAGE 144, 340) .

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, Leiharbeitnehmer seien im Rahmen der in § 9 Satz 1 BetrVG bestimmten, für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Schwellenwerte nicht zu berücksichtigen (BAG 16. April 2003 - 7 ABR 53/02 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 106, 64; 10. März 2004 - 7 ABR 49/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 110, 27) , nicht festgehalten und entschieden, dass bei einer insbesondere am Sinn und Zweck der Schwellenwerte in § 9 BetrVG orientierten Auslegung des Gesetzes die in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340) .
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

    Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber-Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26).
  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 141/13

    Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die

    Die Loslösung des Haftungsprivilegs von der Beitragspflicht ist im Übrigen eine Folge der Aufspaltung der Arbeitgeber-Stellung, die für die spezielle Situation der Leiharbeitnehmer kennzeichnend ist (vgl. BAGE 144, 340 Rn. 26).
  • BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung des Schwellenwerts für

    Die Begründung des Regierungsentwurfs verweist hierzu auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten im Entleiherbetrieb nicht mehr - wie zuvor nach der sogenannten "Zwei-Komponenten-Lehre" - grundsätzlich ausgeschlossen ist(siehe etwa BAGE 106, 64 Rn. 15 ff. sowie zuletzt BAGE 110, 27 Rn. 22), sondern für jeden Schwellenwert gesondert anhand dessen Zwecksetzung zu prüfen ist (BAGE 139, 342 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 zu § 9 BetrVG).

    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts war die Fortgeltung der Voraussetzung der regelmäßigen Beschäftigung auch nach der Neuregelung bereits durch die Rechtsprechung des insoweit zuständigen Bundesarbeitsgerichts vorgegeben (vgl. BAGE 139, 342 Rn. 21 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 Rn. 24 zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG; BAGE 153, 171 Rn. 40 f. zu § 9 MitbestG; BAGE 158, 19 Rn. 33 zu § 38 Abs. 1 BetrVG).

  • BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 51/15

    Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Schwellenwerte -

    Die gesetzliche Neuregelung, mit der der Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 7, BAGE 144, 340; 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 15, BAGE 139, 342) aufgegriffen hat, soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9232 S. 29) nur der Klarstellung dienen, bei welchen betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten Leiharbeitnehmer mitzuzählen sind.
  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    (1) Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren werden formell rechtskräftig, wenn sie mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 10, BAGE 144, 340; 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 12, BAGE 132, 293) .
  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

    Dies ergebe sich aus der neuen Rechtsprechung des BAG zu §§ 7, 9 BetrVG (Beschl. v. 24.01.2013 - 7 ABR 69/11), wonach in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mitzuzählen seien.

    Die erst kürzlich ergangene Entscheidung des BAG vom 13.03.2013 (Az.: 7 ABR 69/11), wonach in der Regel im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zur Bestimmung der Größe des Betriebsrates gemäß § 9 Satz 1 BetrVG grundsätzlich mitzuzählen seien, sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil Betriebsverfassung und Unternehmensmitbestimmung auf verschiedenen Ebenen wirkten.

    Hieran ändert die von dem Antragsteller zitierte neuere Rechtsprechung des BAG nichts (vgl. BAG, Beschl. v. 13.03.2013 - 7 ABR 69/11, NZA 2013, 789 - 792, jurisRdn. 18 ff; ebenso: BAG, Beschl. v. 04.11.2015 - 7 ABR 42/13, DB 2015, M14, zitiert nach Juris).

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leiharbeitnehmer diesbezüglich zu berücksichtigen sind, weil § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwar vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff ausgeht, diesen aber in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 , Abs. 2 und 3 BetrVG dahingehend erweitert, dass es letztlich auf die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung des Arbeitnehmers zu einem bestimmten Betrieb ankommt, wofür regelmäßig erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer (faktisch) in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist (vgl. BAG, Beschl. v. 13.03.2013 - 7 ABR 69/11, NZA 2013, 789 - 792, jurisRdn. 22 m. w. N.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2015 - 8 TaBV 34/14

    Leiharbeitnehmer - Berücksichtigung beim Schwellenwert des § 38 Abs 1 BetrVG

    Mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG seien im vorliegenden Fall die Leiharbeitnehmer nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013 (7 ABR 69/11 - NZA 2013, 789) mit zu berücksichtigen.

    Daher sind beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung differenzierende Lösungen geboten, die zum einen die ausdrücklich normierten (spezial-)gesetzlichen Konzepte, zum anderen aber auch die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 18 ff, juris = NZA 2013, 793; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, juris = NZA 2013, 789).

    Danach haben auch Leiharbeitnehmer das Recht, mit Hilfe des Betriebsrats des Entleiherbetriebs eine individuelle Beschwerde bei den zuständigen Stellen im Entleiherbetrieb zu führen (vgl. zum Aufgabenumfang des Betriebsrats bei Leiharbeitnehmern: BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 30, juris = NZA 2013, 789).

    (2) Ohne Erfolg beruft sich die Beteiligte zu 2. darauf, dem erhöhten Tätigkeitsaufwand des Betriebsrats für die Leiharbeitnehmer sei hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts zu § 9 BetrVG (vgl. BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - NZA 2013, 789) bei der Festlegung der Große des Betriebsrats die im Betrieb in der Regel beschäftigten Leiharbeitnehmer mit berücksichtigt würden.

    Leiharbeitnehmer sind auch nicht etwa eine regelmäßig nur kleine und bei typisierender Betrachtung zu vernachlässigende Gruppe, sondern bilden des Öfteren einen quantitativ erheblichen, bisweilen sogar den überwiegenden Teil der Belegschaft (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 34, juris = NZA 2013, 789).

  • BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

    Das wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn ein drittbezogener Personaleinsatz vorläge, der keine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft zuließe, sondern eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm verlangte (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff.; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff.) .
  • BAG, 24.08.2016 - 7 ABR 2/15

    Betriebsverfassung - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 08.12.2015 - 1 ABR 83/13

    Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz

  • LAG Baden-Württemberg, 27.02.2015 - 9 TaBV 8/14

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Belegschaftsstärke i.S.d. § 38 Abs

  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 74/12

    Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb

  • LAG Hessen, 02.11.2015 - 16 TaBV 48/15

    Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer im Rahmen des § 38 BetrVG sind

  • LAG Düsseldorf, 08.09.2016 - 11 Sa 705/15

    Bestimmung der Betriebsgröße; Zeitarbeitnehmer

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 27.13

    Agentur für Arbeit; Geschäftsführung als Dienststellenleiterin; Vertretung durch

  • BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 42/12

    Mitteilung zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 7 ABR 42/12

  • LAG Hessen, 11.04.2013 - 9 TaBV 308/12

    Wahlberechtigte Leiharbeitnehmer im Sinne des § 7 Satz 2 BetrVG zählen bei der

  • ArbG Kassel, 11.12.2014 - 9 BV 8/14

    Unter Beachtung des mit § 38 Abs. 1 BetrVG verfolgten Ziels bedarf es auch bei

  • BAG, 13.05.2020 - 4 ABR 29/19

    Zustimmungsersetzung - Umgruppierung - Zuordnung zu Gehalts- und Lohngruppen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.03.2015 - 1 TaBV 23/14

    Anfechtung der Betriebsratswahl - Größe des Gremiums - schwankende Anzahl

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 30.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 28.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 33.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 24.13

    Grundsätze zur organisationsrechtlichen Struktur der Agenturen für Arbeit

  • BVerwG, 11.10.2013 - 6 PB 29.13

    Konkludente Bevollmächtigung des vorsitzenden Mitglieds zur Einleitung eines

  • OVG Thüringen, 08.05.2014 - 6 PO 308/13

    Personalratswahlanfechtung durch die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit -

  • OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13

    Paritätische Mitbestimmung: Berechnung des Schwellenwertes für die paritätische

  • LAG Köln, 22.10.2013 - 12 TaBV 64/13

    Betriebsratsmitglied kann zwei Betrieben angehören

  • KAGH, 07.06.2013 - M 22/12

    Zustimmung der MAV beim Einsatz von Dienstleistungskräften (Anästhesieteam) - zum

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.05.2013 - 6 Sa 552/12

    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Zeiten einer Beschäftigung als Leiharbeitnehmer

  • LAG Hessen, 02.08.2021 - 16 TaBV 7/21

    Regelmäßige Unbeachtlichkeit der Entfernung zwischen Hauptbetrieb und nicht

  • LAG Hessen, 12.08.2013 - 16 TaBV 25/13

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern - Freistellung von

  • LAG Schleswig-Holstein, 18.01.2022 - 2 TaBV 25/21

    Mitbestimmungsrecht Betriebsrat - Einstellung - Eingliederung - Drittpersonal -

  • LG Hamburg, 12.08.2013 - 411 HKO 130/12

    Mitbestimmungsrecht: Bestimmung der Belegschaftsstärke eines Unternehmens in

  • LAG Hessen, 24.09.2015 - 9 TaBV 12/15

    Blinden oder stark sehbehinderten wahlberechtigten Arbeitnehmern/innen sind die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - L 18 KN 116/12

    Voraussetzungen für eine knappschaftliche Versicherung; Versicherungspflicht bei

  • LAG Saarland, 18.12.2013 - 2 TaBV 2/13

    Rechtsfolgen bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2015 - 2 TaBV 28/14

    Betriebsratswahl - Größe des Betriebsrats - Festlegung der Betriebsgröße -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.08.2015 - 5 TaBV 218/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen Anzahl gewählter Betriebsratsmitglieder

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.11.2018 - 5 TaBV 10/18

    Betriebsratsfähige Organisationseinheit - Standorte eines Krankenhauses -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2019 - 6 TaBV 4/19

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsgröße

  • LAG Hessen, 04.11.2019 - 16 TaBV 31/19

    1. Ein auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 BetrVG gebildeter

  • ArbG Köln, 31.07.2013 - 9 Ca 245/13

    Beteiligung des Integrationsamtes bei der Kündigung eines Schwerbehinderten im

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