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   BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11   

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https://dejure.org/2013,42055
BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11 (https://dejure.org/2013,42055)
BAG, Entscheidung vom 06.11.2013 - 7 ABR 76/11 (https://dejure.org/2013,42055)
BAG, Entscheidung vom 06. November 2013 - 7 ABR 76/11 (https://dejure.org/2013,42055)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

  • openjur.de

    Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 S 1 BetrVG, § 9 Abs 1 MPhG, § 4 MTAG
    Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehermereigenschaft eines Auszubildenden

  • bag-urteil.com

    Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden

  • Betriebs-Berater

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

  • rewis.io

    Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehermereigenschaft eines Auszubildenden

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auszubildende sind Arbeitnehmer i. S. von § 5 BetrVG, wenn sie betrieblich eingegliedert sind und betrieblich-praktisch ausgebildet werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Auszubildende - und die betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auszubildende - betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2014, 678
  • BB 2014, 436
  • DB 2014, 903
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.06.2007 - 7 ABR 44/06

    Betriebsratswahl - Arbeitnehmereigenschaft von Auszubildenden - besondere

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    a) Dabei setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. zuletzt BAG 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 12; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN) .

    Dieser enge Zusammenhang der Berufsausbildung mit den im Betrieb anfallenden, von dessen Arbeitnehmern zu verrichtenden Arbeiten rechtfertigt es, diejenigen, die in solcher Weise zu ihrer Berufsausbildung im Betrieb beschäftigt sind, als Teil der Betriebsbelegschaft anzusehen und sie betriebsverfassungsrechtlich den im Betrieb tätigen Arbeitern und Angestellten gleichzustellen (BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN) .

    Die Auszubildenden werden den sonstigen Arbeitnehmern betriebsverfassungsrechtlich gleichgestellt, weil sich die Beschäftigung betrieblich Auszubildender typischerweise und regelmäßig - wie die von anderen Arbeitnehmern - im Rahmen einer Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung eines bestimmten arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht (vgl. hierzu auch BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15) .

    Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13) .

  • BAG, 28.07.1992 - 1 ABR 22/92

    Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe von Werkmietwohnungen

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    Soweit die Ausbildung in rein schulischer Unterrichtung stattfindet, kann von einer betrieblichen Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung nicht gesprochen werden (BAG 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - zu C I 1 b der Gründe) .

    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch maßgeblich von derjenigen, die dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 1992 (- 1 ABR 22/92 -) zugrunde lag; in dieser bestand die Ausbildung gerade nicht, wie vorliegend, aus einem theoretischen und praktischen Unterricht einerseits sowie einer praktischen Ausbildung andererseits, sondern ausschließlich in theoretischem und praktischem Unterricht (vgl. BAG 28. Juli 1992 - 1 ABR 22/92 - zu C I 1 c der Gründe) .

  • BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 48/10

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Wahlberechtigung von Auszubildenden in einem

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    a) Dabei setzt die Arbeitnehmereigenschaft eines zu seiner Berufsausbildung Beschäftigten iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG neben dem Abschluss eines auf die Ausbildung gerichteten privatrechtlichen Vertrages voraus, dass der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert ist (vgl. zuletzt BAG 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 12; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 14 und 15 mwN) .

    Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13) .

  • BAG, 21.07.1993 - 7 ABR 35/92

    Belegschaftszugehörigkeit von Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    Wer derart innerhalb eines Betriebs eine praktische berufliche Unterweisung erhält, ist im Grundsatz betriebsverfassungsrechtlich Auszubildender und damit betriebsverfassungsrechtlich auch Arbeitnehmer (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 c der Gründe mwN, BAGE 74, 1) .

    Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13) .

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 93/09

    Feststellungsantrag - Tendenzeigenschaft eines Unternehmens

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    Ein derartiger Statusantrag beträfe für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff., BAGE 136, 334) .

    Davon könnte allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn die begehrte Feststellung keine einheitliche Anwendung der in Betracht kommenden betriebsverfassungsrechtlichen Bestimmungen zuließe (vgl. hierzu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 14, BAGE 136, 334) .

  • BAG, 26.01.1994 - 7 ABR 13/92

    Arbeitnehmerstatus beruflicher Rehabilitanden

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13) .
  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 28/03

    Mitbestimmung über Dauer betrieblicher Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    Bei der Arbeitgeberin handelt es sich schließlich auch nicht um einen reinen Ausbildungsbetrieb (vgl. dazu grundlegend: BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR 35/92 - zu B III 2 d bb der Gründe, BAGE 74, 1; daran anschließend: 26. Januar 1994 - 7 ABR 13/92 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 75, 312; 24. August 2004 - 1 ABR 28/03 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 111, 350; 13. Juni 2007 - 7 ABR 44/06 - Rn. 15 mwN; 16. November 2011 - 7 ABR 48/10 - Rn. 13) .
  • BAG, 20.03.1996 - 7 ABR 46/95

    Wahlberechtigung der zur Berufsausbildung Beschäftigten

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    Erforderlich ist vielmehr eine berufspraktische Unterweisung im Rahmen einer arbeitstechnischen Zwecksetzung des Betriebs (vgl. BAG 20. März 1996 - 7 ABR 46/95 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 82, 302) .
  • BAG, 05.04.2000 - 7 ABR 6/99

    Kosten anwaltlicher Tätigkeit für ein Mitglied der Jugend- und

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    Ihre Rechte und Pflichten bestehen gegenüber dem Betriebsrat (BAG 5. April 2000 - 7 ABR 6/99 - zu B I 3 a der Gründe) .
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 76/11
    Das wäre insbesondere auch dann der Fall, wenn ein drittbezogener Personaleinsatz vorläge, der keine einheitliche Beantwortung der Frage der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft zuließe, sondern eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm verlangte (vgl. dazu BAG 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff.; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff.) .
  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • BAG, 08.05.1990 - 1 ABR 7/89

    Aufnahme von Schülerpraktikanten

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.08.2011 - 3 TaBV 326/11

    Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung - zu ihrer Berufsausbildung

  • BAG, 24.09.1981 - 6 ABR 7/81

    Private Berufsfachschule - Private Ersatzfachschule - Auszubildende - Praktische

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 84/10

    Beteiligung - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • BAG, 07.02.2012 - 1 ABR 58/10

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags - Tendenzträgereigenschaft von

  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

  • BAG, 18.03.2015 - 7 ABR 42/12

    Mitteilung zu dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 7 ABR 42/12

    Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 28; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16) .

    Ein derartiger Statusantrag betrifft für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff., BAGE 136, 334) .

    Sie verlangt vielmehr eine unterschiedliche Betrachtung je nach dem Zweck der in Betracht kommenden Norm (vgl. dazu BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 19; 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 74; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 21 ff., BAGE 144, 340; vgl. dazu Linsenmaier/Kiel RdA 2014, 135) .

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der dem Beschluss des Senats vom 6. November 2013 (- 7 ABR 76/11 - Rn. 19) zugrunde liegenden Fallgestaltung.

  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 71/12

    Schwerbehindertenvertretung - Zuständigkeit - Jobcenter

    Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 22; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15) .
  • BAG, 24.08.2016 - 7 ABR 2/15

    Betriebsverfassung - Leiharbeitnehmer

    Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 23; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12) .

    Dabei ist eine normzweckorientierte Auslegung der jeweiligen auf den oder die Arbeitnehmer abstellenden Vorschrift geboten (BAG 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 - Rn. 29, aaO; 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 26; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 19; 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 - Rn. 22, aaO; grundlegend 5. Dezember 2012 - 7 ABR 48/11 - Rn. 20 ff., aaO) .

  • BAG, 22.11.2017 - 7 ABR 34/16

    Betriebsrat - Rechtsanwaltskosten - Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Beteiligt in einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13 - Rn. 11; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 22) .
  • LAG Hessen, 25.11.2019 - 16 TaBVGa 133/19

    (Kein) Abbruch der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung

    Ferner muss der Auszubildende in einen Betrieb des Ausbildenden eingegliedert sein (Bundesarbeitsgericht 6. November 2013 -7 ABR 76/11- Rn. 26 ff.).

    Hierfür reicht es aus, wenn sich die Beschäftigung betrieblich Auszubildender typischerweise und regelmäßig -wie von anderen Arbeitnehmern- im Rahmen seiner Eingliederung in den Betrieb zur Verwirklichung eines bestimmten arbeitstechnischen Betriebszwecks vollzieht (Bundesarbeitsgericht 6. November 2013 -7 ABR 76/11- Rn. 30).

    Vielmehr kann es sogar die Eingliederung in den arbeitstechnischen Betriebszweck unterstreichen, wenn Schüler während der praktischen Ausbildung nicht selbstständig arbeiten, sondern unter ständiger Aufsicht agieren (BAG 6. November 2013 -7 ABR 76/11- Rn. 37).

  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 24/13

    Beschlussverfahren - Feststellungsinteresse

    Beteiligt in einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 22) .
  • BAG, 27.05.2015 - 7 ABR 20/13

    Zuordnungstarifvertrag - Feststellungsantrag

    Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 20. Januar 2009 - 1 ABR 78/07 - Rn. 28; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2018 - 9 TaBV 157/18

    Anspruch des Betriebsrats auf Sachmittel zwecks Information von Aufsichtsrat und

    Beteiligt in einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist (vgl. BAG 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 22; BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 ABR 24/13 -, Rn. 11, juris) .
  • LAG Schleswig-Holstein, 29.11.2016 - 1 TaBV 30/16

    Arbeitnehmerbegriff, Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff,

    Ein derartiger Statusantrag beträfe für sich genommen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu und zu den weiteren Ausführungen: BAG, Beschl. v. 06.11.2013 - 7 ABR 76/11 - Juris, Rn 16).
  • ArbG Köln, 26.09.2019 - 11 BV 123/19
    Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 18. März 2015 - 7 ABR 42/12 - Rn. 23; 6. November 2013 - 7 ABR 76/11 - Rn. 16; 7. Februar 2012 - 1 ABR 58/10 - Rn. 12, BAG, Beschluss vom 24. August 2016 - 7 ABR 2/15 -, Rn. 16, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.05.2017 - 3 TaBV 13/16

    Feststellungsbegehren: Feststellungsinteresse

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