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   BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88   

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BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88 (https://dejure.org/1990,1034)
BAG, Entscheidung vom 01.08.1990 - 7 ABR 91/88 (https://dejure.org/1990,1034)
BAG, Entscheidung vom 01. August 1990 - 7 ABR 91/88 (https://dejure.org/1990,1034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG (1972) § 106 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1
    Wirtschaftsausschuß bei einheitlichem Betrieb

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 106 Abs. 1; ZPO § 325 Abs. 1
    Wirtschaftsausschuß für einheitlichen Betrieb mehrerer Unternehmen mit jeweils nicht mehr als einhundert Beschäftigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 65, 304
  • MDR 1991, 880
  • NZA 1991, 643
  • BB 1991, 1418
  • DB 1991, 1782
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.12.1987 - 7 ABR 49/87

    Errichtung eines Gesamtbetriebsrates in rechtlich selbstständigen Unternehmen bei

    Auszug aus BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1987, BAGE 57, 144, 149 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe und vom 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - AP Nr. 7 zu § 106 BetrVG 1972, jeweils m.w.N.) ist das "Unternehmen" im Sinne des BetrVG jeweils einem einheitlichen Rechtsträger zugeordnet.
  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78

    Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses

    Auszug aus BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88
    Für diese Lösung spricht entscheidend, daß der Wirtschaftsausschuß nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ein Hilfsorgan des Betriebsrats (bzw. des Gesamtbetriebsrats) ist; seine Tätigkeit dient letztlich nur der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben (vgl. insbesondere BAGE 26, 286, 290 f. = AP Nr. 1 zu § 106 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; 34, 260, 268 f. = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 14.09.1988 - 7 ABR 10/87

    Gemeinsamer Betrieb von zwei Unternehmen

    Auszug aus BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88
    Eine - auch konkludent mögliche - Vereinbarung der Träger mehrerer selbständiger Unternehmen über die einheitliche Leitung eines Betriebes kann zwar für die Annahme des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes genügen (vgl. BAGE 59, 319, 325 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, zu B 2 der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 01.10.1974 - 1 ABR 77/73

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei Auslandsberührung

    Auszug aus BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88
    Für diese Lösung spricht entscheidend, daß der Wirtschaftsausschuß nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 ein Hilfsorgan des Betriebsrats (bzw. des Gesamtbetriebsrats) ist; seine Tätigkeit dient letztlich nur der Erfüllung der Betriebsratsaufgaben (vgl. insbesondere BAGE 26, 286, 290 f. = AP Nr. 1 zu § 106 BetrVG 1972, zu II 1 b der Gründe; 34, 260, 268 f. = AP Nr. 2 zu § 108 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 23.08.1989 - 7 ABR 39/88

    Wirtschaftsausschuss: Keine Errichtung durch Konzertbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 01.08.1990 - 7 ABR 91/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1987, BAGE 57, 144, 149 = AP Nr. 7 zu § 47 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe und vom 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - AP Nr. 7 zu § 106 BetrVG 1972, jeweils m.w.N.) ist das "Unternehmen" im Sinne des BetrVG jeweils einem einheitlichen Rechtsträger zugeordnet.
  • BAG, 17.12.2019 - 1 ABR 35/18

    Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle

    Mangels eigener Definition im Betriebsverfassungsgesetz knüpft der Begriff des Unternehmens dabei an die in den handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, HGB) hierfür jeweils vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an (vgl. BAG 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 65, 304) .
  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Wirtschaftsausschuss in analoger Anwendung von § 106 BetrVG zu bilden, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zuzuordnen ist, bei denen jeweils für sich die Anforderungen an die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12, BAGE 154, 322; 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 65, 304) .

    (1) Bei der analogen Anwendung des § 106 BetrVG auf Fälle, in denen die den Gemeinschaftsbetrieb führenden Unternehmen zusammen mehr als 100 Arbeitnehmer, jeweils für sich genommen aber weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen, wird die Zahl der Arbeitnehmer aller an dem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen zusammengezählt, als gäbe es einen einheitlichen Rechtsträger (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 12, BAGE 154, 322; 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 65, 304) .

    Das beruht auf der Erwägung, dass dem Betriebsrat eines die in § 106 Abs. 1 BetrVG vorausgesetzte Beschäftigungszahl erreichenden Betriebs die Unterstützung durch einen Wirtschaftsausschuss nicht allein deshalb versagt werden soll, weil die unternehmerseitige Organisation der Rechtsträgerschaft des Betriebs gesellschaftsrechtlich in einer Weise ausgestaltet ist, dass mehrere rechtlich selbständige Rechtsträger jeweils nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmern beschäftigen (BAG 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 c der Gründe, aaO) .

  • BAG, 22.03.2016 - 1 ABR 10/14

    Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einer Gesetzeslücke auszugehen, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen zuzuordnen ist, bei denen jeweils für sich die Anforderungen an die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind (BAG 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 65, 304) wird.
  • BAG, 24.01.1996 - 7 ABR 10/95

    Gemeinschaftlicher Betrieb mehrerer Unternehmen

    Dafür bedarf es keiner Zuordnung zu einem einheitlichen Rechtsträger, wie sie das Betriebsverfassungsgesetz etwa für den Unternehmensbegriff (BAG Beschluß vom 1. August 1990, BAGE 65, 304 = AP Nr. 8 zu § 106 BetrVG 1972, m. w. N.) verlangt.
  • LAG Hessen, 07.02.2017 - 4 TaBV 155/16

    Sind im Betriebsrat eines von einem Unternehmen mit anderen Konzernunternehmen

    Ein Arbeitgeber hat regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob in seinem Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss wirksam gebildet worden ist oder nicht ( vgl. BAG 01. August 1990 - 7 ABR 91/88 - BAGE 65/304, zu B I ).

    Erforderlich ist ein einheitlicher Rechtsträger ( BAG 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - BAGE 83/11, zu B III 2 a; 01. August 1990 a. a. O., zu B II 2 a ).

  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 39/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Wirtschaftsausschuss in einem Gemeinschaftsbetrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern auch dann zu bilden, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils weniger als diese Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen (BAG 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - BAGE 65, 304, 309 ff., zu B II 2 b, c der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 19.02.2013 - 1 TaBV 155/12

    Offensichtlich unzuständige Einigungsstelle zur Bestellung eines

    Das Bundesarbeitsgericht habe hierzu in seinem Sinne bereits am 01. August 1990 - 7 ABR 91/88 - entschieden.

    Sie treten den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts bei und halten die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01.08.1990 - 7 ABR 91/88 - auf Grund der neuen Gesetzeslage 2001 für überholt.

    a) Der Beschwerde ist zuzugeben, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 01. August 1990 - 7 ABR 91/88 - (NZA 1991, 643 = EzA § 106 BetrVG 1972 Nr. 16) ungeachtet der Betriebsverfassungsgesetzreform 2001 weiterhin Gültigkeit besitzt.

    Die Erkenntnis des 7. Senats vom 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - hat deshalb das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. September 2004 - 1 ABR 39/93 - (NZA 21005, 420 = § 99 BetrVG 2001 Nr. 4, RdNr. 41 ff., insbesondere RdNr.44) ausdrücklich bestätigt.

  • BAG, 29.09.2004 - 1 AZR 473/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Wirtschaftsausschuss in einem Gemeinschaftsbetrieb mit mehr als 100 Arbeitnehmern auch dann zu bilden, wenn die beteiligten Unternehmen jeweils weniger als diese Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen (BAG 1. August 1990 - 7 ABR 91/88 - BAGE 65, 304, 309 ff., zu B II 2 b, c der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.10.2013 - 10 TaBV 2/13

    Wirtschaftsausschuss - Vorlageanspruch - Kaufvertrag über Geschäftsanteile

    Bilden mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb, so ist, wenn der Schwellenwert des § 106 BetrVG überschritten wird, bei dieser Einheit ein Wirtschaftsauschuss zu bilden (BAG, Beschluss v. 01.08.1990 - 7 ABR 91/88, NZA 1991, 643; GK-BetrVG/Oetker, 10. Aufl., § 106 Rz. 39).
  • LAG Köln, 10.11.2017 - 4 TaBV 14/17

    Gemeinschaftsbetrieb; Tendenzschutz; Wirtschaftsausschuss

    Damit wird die Frage geklärt, ob der Betriebsrat berechtigt ist, einen Wirtschaftsausschuss zu errichten, der gegenüber den Beteiligten zu 1.) und 2.) als Rechtsträgerinnen des von ihnen geführten gemeinsamen Betriebs die in den §§ 106 ff BetrVG vorgesehenen Befugnisse hat (vgl. BAG, Beschluss vom 01.08.1990 - 1 ABR 91/88 -, NZA 1991, 643).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn kein Trägerunternehmen für sich genommen den Schwellenwert überschreitet (BAG, Beschluss vom 22.03.2016 - 1 ABR 10/14 -, Rn. 12, juris; BAG, Beschluss vom 01.08.1990- 1 ABR 91/88 -, NZA 1991, 643, 644; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.10.2013 - 10 TaBV 2/13 -, BeckRS 2014, 67294; DKKW/Däubler, 15. Aufl. 2016, § 106 BetrVG Rn. 21; Fitting, 28. Aufl. 2016, § 106 BetrVG Rn. 18; GK/Oetker, Band II, 10. Aufl. 2014, § 106 BetrVG Rn. 20).

  • LAG Köln, 04.06.2003 - 3 (7) Sa 1120/02

    Versetzung, Weisungsrecht, Änderungskündigung, gemeinsamer Betrieb,

  • LAG Köln, 04.06.2003 - 3 TaBV 76/02

    Versetzung, gemeinsamer Betrieb, Mitbestimmung, Schwellenwert

  • LAG Hessen, 10.10.2017 - 4 TaBV 20/17

    § 106 BetrVG

  • LAG Nürnberg, 31.03.2009 - 2 TaBV 49/07

    Keine rechtmäßige Besetzung eines Wirtschaftsausschusses bei Entsendung von

  • LAG Baden-Württemberg, 02.11.1995 - 4 TaBV 5/95

    Betriebsratswahl: Wahl des Vorsitzenden eines Gesamtbetriebsrats - Gütigkeit -

  • ArbG Lörrach, 05.03.1996 - 1 BV 1/96

    Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei Mitarbeiterzahl unter 100; Rechtslage,

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