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   BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06   

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BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06 (https://dejure.org/2008,360)
BAG, Entscheidung vom 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06 (https://dejure.org/2008,360)
BAG, Entscheidung vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 (https://dejure.org/2008,360)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Rückbewirkung einer zunächst formnichtigen Befristung durch spätere schriftliche Niederlegung; Herbeiführung einer nachträglichen Befristung eines Arbeitsvertrages im Falle der Niederlegung einer bereits mündlich vereinbarten, formnichtigen Befristung ...

  • Betriebs-Berater

    Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrages

  • hensche.de

    Befristung: Schriftform

  • Betriebs-Berater

    Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrags

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14 Abs. 4
    Befristungsrecht - Befristung; Schriftform

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Spätere schriftliche Fixierung führt nicht zur rückwirkenden Wirksamkeit der Befristungsabrede ? Arbeitgeber kann Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von Einhaltung der Schriftform abhängig machen ? Annahme kann nur schriftlich erklärt werden, nicht konkludent ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wirksame Befristung trotz Arbeitsantritts vor schriftlichem Vertragsabschluss

  • wb-law.de (Kurzinformation)

    Schriftformerfordernis eines befristeten Arbeitsvertrages

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schriftformerfordernis bei befristetem Arbeitsvertrag

  • berul.de (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Schriftform bei befristetem Arbeitsvertrag

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses erfordert Schriftform

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformerfordernis

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Schriftformerfordernis bei Befristung eines Arbeitsvertrages

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zum Schriftformerfordernis bei der Befristung eines Arbeitsvertrags: Arbeitnehmer gab den gegengezeichneten befristeten Arbeitsvertrag erst nach Arbeitsaufnahme zurück - Richter: Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags wurde von der Rückgabe des ...

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zum Befristungsrecht: Schriftform und Unterzeichnung erst nach Arbeitsaufnahme - Heilung möglich!

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)
  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Befristungsrecht - Schriftform und Unterzeichnung erst nach Arbeitsaufnahme - Heilung

  • berul.de (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Schriftform bei befristetem Arbeitsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3453
  • NZA 2008, 1184
  • NZA 2009, 69
  • BB 2008, 1959
  • DB 2008, 2255
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 198/04

    Befristung - Schriftform - Bestätigung

    Auszug aus BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06
    Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu ausführlich BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - BAGE 114, 146 = AP TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 -BAGE 113, 75 = AP TzBfG § 14 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 3, zu B I 4 a und b der Gründe).

    Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO, zu B I 4 b der Gründe).

    Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO).

  • BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 700/06

    Befristung - Schriftform - Arzt in der Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06
    Entspricht die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam (BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 18, AP TzBfG § 14 Nr. 39 = EzA TzBfG § 14 Nr. 40).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.11.2006 - 4 Sa 28/06

    Schriftform einer Befristungsabrede

    Auszug aus BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2006 - 4 Sa 28/06 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

    Auszug aus BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06
    Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu ausführlich BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - BAGE 114, 146 = AP TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 -BAGE 113, 75 = AP TzBfG § 14 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 3, zu B I 4 a und b der Gründe).
  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) .

    Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches Angebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der Parteien voraus, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 b der Gründe, aaO) oder die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG vorliegen.

    Über die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerfordernisses ergebenden Rechtsfolgen können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) .

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 632/15

    Altersgrenze - Regelrentenalter - Ärzteversorgung - Schriftform

    Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der Parteien idR voraus, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund vorliegt (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 49; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) .

    Über Rechtsfolgen, die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerfordernisses ergeben, können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 50; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) .

    Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 38; 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a und b der Gründe, BAGE 113, 75) .

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 223/15

    Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftform - Befristungsvereinbarung "im

    aa) Ausgehend von dem Urteil des Senats vom 16. April 2008 (- 7 AZR 1048/06 -) hat das Arbeitsgericht angenommen, in dem von beiden Parteien unterschriebenen Arbeitsvertrag vom 25. September 2012/8. Oktober 2012 sei lediglich eine zunächst formunwirksam vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt worden.

    bb) Der Beklagte hat mit der Berufungsbegründung geltend gemacht, das Arbeitsgericht habe sich zur Stützung seiner Auffassung zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 16. April 2008 (- 7 AZR 1048/06 -) bezogen.

    Nimmt der Arbeitnehmer in diesem Fall vor der Vertragsunterzeichnung die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 38; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14 jeweils für den Fall, dass dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn ein schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers vorliegt) .

    Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a und b der Gründe, BAGE 113, 75) .

    Entspricht die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung dann nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a und b der Gründe, BAGE 113, 75) .

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf die nachträgliche Befristung eines Arbeitsverhältnisses eines Sachgrunds (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; vgl. bereits vor Inkrafttreten des TzBfG: 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - zu II der Gründe, BAGE 89, 345; 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - zu I der Gründe, BAGE 82, 101) .
  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung annehmen (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 13) .

    Der Arbeitnehmer kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 16. April 2008 (- 7 AZR 1048/06 -) von dem Erfahrungssatz ausgegangen ist, dies gelte gleichermaßen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - ohne vorangegangene Absprache - ein von ihm unterzeichnetes Vertragsformular mit der Bitte um Unterzeichnung übersendet, wird klargestellt, dass der Arbeitgeber das Zustandekommen des Vertrags zumindest in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsabschlusses gestellt haben muss.

  • BAG, 07.10.2015 - 7 AZR 40/14

    Befristung - Vertragsverlängerung - Schriftform - Fortsetzung der Tätigkeit nach

    Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) .

    Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Damit bestand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem eigenen Vorbringen des Klägers zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2012 lediglich ein sog. faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 49/15

    Sachgrundlose Befristung - Vertragslaufzeit - Verkürzung

    (3) Dieses Verständnis steht auch im Einklang damit, dass die nachträgliche Befristung eines bereits bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses eines sachlichen Grundes bedarf (vgl. etwa BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 21, BAGE 150, 366; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 b und II der Gründe, BAGE 113, 75; 12. Januar 2000 - 7 AZR 48/99 - zu 3 a der Gründe, BAGE 93, 162) .
  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 717/14

    Befristung - Schriftform

    Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) .

    Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches Angebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der Parteien voraus, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 b der Gründe, aaO) oder die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG vorliegen.

    Über die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerfordernisses ergebenden Rechtsfolgen können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) .

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 142/15

    Befristung - Schriftform

    Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) .

    Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches Angebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) .

    Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichteten Willenserklärungen der Parteien voraus, dass ein die Befristung rechtfertigender sachlicher Grund (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 b der Gründe, aaO) oder die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG vorliegen.

    Über die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerfordernisses ergebenden Rechtsfolgen können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) .

  • LAG Düsseldorf, 23.09.2015 - 4 Sa 1287/14

    Zulässigkeit der nachträglichen Befristung eines wegen formunwirksamer Befristung

    Ob die Parteien das etwaige Bestehen eines unbefristeten Arbeitsvertrages bedacht haben, ist im Übrigen unerheblich (Abgrenzung zu BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedarf es allerdings für die wirksame nachträgliche Befristung eines zuvor wegen formunwirksamer mündlicher Befristungsabrede begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses Willenserklärungen der Parteien, die gerade auf die Herbeiführung einer nachträglichen Befristung gerichtet sind (vgl. BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184, Rn. 14).

    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung annehmen (zu allem BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184, Rn. 14).

    Der Arbeitnehmer kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184, Rn. 14).

    a.Ein aufgrund formunwirksam vereinbarter Befristung nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandenes unbefristetes Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich nachträglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist (BAG 01.12.2004 - 7 AZR 198/04 - BAGE 113, 75 zu B I 4 b der Gründe; BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184, Rn. 12).

    Eine rückwirkende (ex tunc) Heilung der Formunwirksamkeit der Befristungsabrede tritt nicht ein, so dass die nachträgliche Befristung stets - wie hier gegeben - einen Sachgrund erfordert (BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184, Rn. 12 m.w.N.).

    d.Der Umstand, dass sich die Befristungsvereinbarung vom 05.09.2013 auch auf die Vergangenheit erstreckt (" vom 30.08.2013, frühestens ab dem Tag der Arbeitsaufnahme ") und die fehlende Schriftform nicht rückwirkend geheilt werden kann (BAG 16.04.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184, Rn. 12 m.w.N.), führt nicht zur (teilweisen) Unwirksamkeit der Befristungsabrede vom 05.09.2013.

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 756/14

    Befristung - Schriftform

  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 548/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20

    Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 533/08

    Formnichtige Befristung - Abbedingen des § 16 Satz 2 TzBfG

  • ArbG Düsseldorf, 15.12.2008 - 2 Ca 4104/08

    Befristung, Lehrer, Verlängerungsfiktion durch tatsächliche Weiterarbeit

  • LAG Niedersachsen, 29.11.2016 - 10 Sa 216/16

    Diskriminierung eines Arbeitnehmers durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 08.04.2014 - 9 AZR 856/11

    Weiterbeschäftigung nach Wegfall des Weiterbeschäftigungstitels

  • LAG Hessen, 18.12.2012 - 13 Sa 820/12

    Befristung - keine Fiktion der Verlängerung durch Weiterarbeit - Widerspruch des

  • LAG Köln, 05.08.2015 - 3 Sa 420/15

    Zustandekommen eines Arbeitsvertrages durch konkludente Annahme des in der

  • LAG Hessen, 08.02.2010 - 16 Sa 1032/09

    Nachträgliche Vereinbarung einer Befristung - Saisonarbeitsverhältnis

  • LAG Sachsen, 20.05.2020 - 9 Sa 398/18

    Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 9 Sa 399/18 v. 20.05.2020

  • LAG Sachsen, 20.05.2020 - 9 Sa 399/18

    Parallelentscheidung zu LAG Chemnitz 9 Sa 398/18 v. 20.05.2020

  • LAG Hessen, 19.08.2014 - 13 Sa 434/14

    Sachgrundlose Befristung - Schriftform - Vorbefristungsverbot

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2015 - 9 Sa 1202/14

    Wirksamkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Altersgrenze

  • LAG Düsseldorf, 14.05.2009 - 5 Sa 108/09

    Befristung, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Befristungsende;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.04.2016 - L 32 AS 2374/13

    Vereinbarung der Vergütungshöhe - Schriftform - Befristung - Ermächtigung zur

  • LAG Hessen, 24.01.2012 - 19 Sa 480/11

    Faktisches Arbeitsverhältnis

  • LAG Köln, 23.09.2010 - 13 Sa 659/10

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei Vergütung des

  • LAG Sachsen, 11.11.2014 - 5 Sa 729/13

    Befristung: Zeitpunkt der Vereinbarung einer Befristung (hier Unterzeichnung nach

  • LAG Hamm, 11.11.2011 - 19 Sa 858/11

    Herausgabe von Arbeitszeitnachweisen im Transportgewerbe; Urlaubsgeldanspruch

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2009 - 5 Sa 268/08

    Sachgrundlose Befristung - Schriftformerfordernis - vom Arbeitgeber

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.07.2021 - 2 Sa 12/21

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - Beschäftigung nach Berufsausbildung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2020 - 6 Sa 500/19

    Befristungskontrollklage - Einfühlungsverhältnis - Vorbeschäftigung

  • ArbG Bonn, 25.02.2015 - 2 Ca 2470/14

    Fortbestehen eines Arbeitsverhältnisses als unbefristet aufgrund einer

  • LAG Köln, 18.01.2012 - 9 Sa 800/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses; Sachgrund der Vertretung

  • LAG Düsseldorf, 24.07.2018 - 3 Sa 257/17

    Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages mit einem schwerbehinderten

  • LAG Sachsen, 06.06.2014 - 3 Sa 740/13

    Anforderungen an die Form einer Befristung

  • LAG Hessen, 04.02.2013 - 16 Sa 709/12

    Befristungsabrede als überraschende Klausel im Formulararbeitsvertrag -

  • LAG Düsseldorf, 30.06.2010 - 12 Sa 415/10

    Faktisches Arbeitsverhältnis bei Arbeitsaufnahme nach mündlicher Befristung mit

  • LAG Köln, 26.10.2010 - 12 Sa 868/10

    Konkludenter Widerspruch gegen Verlängerung eines befristeten

  • LAG Köln, 11.09.2013 - 5 Sa 93/13

    Bühnenschiedsgerichtliches Verfahren

  • LAG Sachsen, 10.07.2014 - 9 Sa 684/13

    Anforderungen an die Form einer Befristung

  • LAG Nürnberg, 27.01.2015 - 7 Sa 454/14

    Isolierte Befristungsvereinbarung - nachträgliche Begründung eines

  • LAG Sachsen, 06.11.2014 - 9 Sa 149/14

    Anforderungen an die Form der Befristung des Arbeitsverhältnisses

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.08.2012 - 3 Sa 38/12

    Wirksamkeit der Sachgrundbefristung eines Arbeitsvertrags - Schriftformgebot -

  • ArbG Rheine, 14.06.2010 - 1 Ca 2005/09

    Befristung, vorübergehender Bedarf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2008 - 5 Sa 424/07

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.04.2014 - 4 Sa 456/13

    Befristungskontrollklage - erstmalige Geltendmachung weiterer

  • LAG Hessen, 11.12.2012 - 13 Sa 1336/11

    Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrages - Zeitpunkt des Abschlusses -

  • LAG Köln, 22.11.2010 - 2 Ta 384/10

    Zustandekommen eines Arbeitsvertrags; Auslegung abgegebener Erklärungen

  • LAG Köln, 04.05.2015 - 2 Sa 1090/14

    Zulässigkeit der Befristung von Arbeitsverträgen zur Vertretung erkrankter Lehrer

  • ArbG Hamburg, 04.12.2014 - 29 Ca 329/14

    Faktisches Arbeitsverhältnis - personenbedingte Kündigung eines Cheftrainers

  • ArbG Stuttgart, 10.01.2012 - 7 Ca 6458/11

    Arbeitsverhältnisverlängerung auf unbestimmte Zeit durch Weiterarbeit nach Ablauf

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2009 - L 3 AL 5452/08
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