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   BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03   

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https://dejure.org/2003,740
BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03 (https://dejure.org/2003,740)
BAG, Entscheidung vom 19.11.2003 - 7 AZR 11/03 (https://dejure.org/2003,740)
BAG, Entscheidung vom 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 (https://dejure.org/2003,740)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsbedingte Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates - Beendigung des Amtes des Betriebsrates nach Verringerung der Belegschaft und Absinken der Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorschriebene Zahl - Fortbestand der Identität des Betriebes ...

  • Judicialis

    BetrVG § 1; ; BetrVG § 13 Abs. 2; ; BetrVG § 21 Satz 3; ; BetrVG § 22; ; BetrVG § 24 Nr. 3; ; BetrVG § 102

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betriebsverfassungsrecht - Kündigung; Betriebsratsanhörung; Fortbestand des Betriebsrats bei Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs; Weiterführung der Geschäfte durch den Betriebsrat nach § 22 BetrVG

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erfordernis der Betriebsratsanhörung auch bei Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Fortbestand des Betriebsrats bei Ausscheiden eines Unternehmens aus einem Gemeinschaftsbetrieb

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fortbestand des Betriebsrats bei Ausscheiden eines Unternehmens aus einem Gemeinschaftsbetrieb

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.11.2003)

    Gemeinsamer Betriebsrat bleibt auch für ein Unternehmen bestehen // Selbst einköpfiger Rest-Betriebsrat bleibt im Amt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 109, 1
  • NJW 2004, 1613
  • ZIP 2004, 426
  • NZA 2004, 435
  • BB 2004, 720
  • DB 2004, 821
  • DB 2004, 822
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03
    Solange die Identität des Betriebs fortbesteht, behält der Betriebsrat das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15 = AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 12 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 39, zu B IV 2 a aa der Gründe mwN).

    Geht die Identität des Betriebs hingegen in Folge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer Betrieb, endet das Amt des Betriebsrats (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B IV 2 b der Gründe).

    Das Prinzip der betriebsbezogenen Interessenvertretung wird aber auch in diesen Fällen dadurch gewahrt, dass der bisherige Betriebsrat nach § 22 BetrVG die Geschäfte weiterführt, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gemacht ist (BAG 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - aaO, zu B IV 2 a bb der Gründe).

  • BAG, 13.09.1984 - 6 ABR 43/83

    Tarifgerechte Eingruppierung von Filialleiterinnen

    Auszug aus BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03
    Auch wenn dies nicht der Fall gewesen und der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden sein sollte, hätte dies nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl geführt (st. Rspr., vgl. BAG 13. September 1984 - 6 ABR 43/83 - BAGE 46, 363 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 20; 13. November 1996 - 10 AZR 804/94 - AP MantelG DDR § 30 Nr. 4, zu IV 2 der Gründe).
  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 62/94

    Begriff, Stillegung und Übergang des Betriebs

    Auszug aus BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03
    Da die Betriebsratswahl nicht nach § 19 BetrVG angefochten wurde, war der Betriebsrat mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt (BAG 27. Juni 1995 - 1 ABR 62/94 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 31).
  • BAG, 13.11.1996 - 10 AZR 804/94

    Abfindung aus Rationalisierungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03
    Auch wenn dies nicht der Fall gewesen und der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs gewählt worden sein sollte, hätte dies nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl geführt (st. Rspr., vgl. BAG 13. September 1984 - 6 ABR 43/83 - BAGE 46, 363 = AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 3 = EzA BetrVG 1972 § 19 Nr. 20; 13. November 1996 - 10 AZR 804/94 - AP MantelG DDR § 30 Nr. 4, zu IV 2 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 25.11.2002 - 18 Sa 124/02

    Betriebsbedingte Kündigung - gemeinsamer Betrieb - Auflösung -

    Auszug aus BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. November 2002 - 18 Sa 124/02 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88

    Anhörung des Betriebsrats nach Unternehmensaufspaltung

    Auszug aus BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03
    Dies kann bei der Spaltung eines Betriebs oder bei der Zusammenfassung zweier oder mehrerer Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb der Fall sein (vgl. hierzu BAG 23. November 1988 - 7 AZR 121/88 - BAGE 60, 191 = AP BGB § 613a Nr. 77 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 72).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 37/87

    Mitbestimmung bei Versetzungen

    Auszug aus BAG, 19.11.2003 - 7 AZR 11/03
    Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, nicht berührt (vgl. BAG 28. September 1988 - 1 ABR 37/87 - BAGE 59, 371 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 14).
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 62/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

    Eine Spaltung in dem einen oder anderen Sinne kann auch mit der Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils einhergehen (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 13, aaO; 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).

    Es geht darum, ob das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, ob also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb noch besteht (ähnlich BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1) .

  • BAG, 08.03.2022 - 1 ABR 20/21

    Technische Überwachungseinrichtung - Gesamtbetriebsrat

    Durch eine bloße Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt worden ist, nicht berührt (vgl. schon BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1) .
  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

    Ein Gemeinschaftsbetrieb verliert mit dem Ausscheiden eines oder mehrerer an der Betriebsleitung beteiligten Unternehmen und der damit verbundenen Veränderung in der Betriebsführung nicht seine Identität als organisatorische Einheit (BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 19 = EzA BetrVG 2001 § 22 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Richardi BetrVG 9. Aufl. § 1 Rn. 90).

    Hat der Gemeinschaftsbetrieb F/T durch die Abspaltung des Betriebsteils T und das Ausscheiden des TÜV B e.V. seine Identität nicht verloren, blieb der in ihm gewählte Betriebsrat mit dem bisherigen Vollmandat im Amt (so in vergleichbaren Fällen: BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - aaO, zu I 2a der Gründe; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - BAGE 95, 15, 22, zu B IV 2a aa der Gründe) und im vorliegenden Verfahren beteiligtenfähig.

  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 28/20

    Mitbestimmungspflicht bei Einführung von Microsoft Office 365; Betriebsbegriff

    (1) Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, allein nicht berührt (BAG, Urteil vom 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 -, BAGE 109, 1-5, Rn. 15).

    Selbst wenn nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BetrVG ein neuer Betriebsrat zu wählen sein sollte, weil sich die Belegschaftsstärke wesentlich geändert hat oder die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die gesetzlich vorgeschriebene Zahl abgesunken ist, wird das Prinzip der betriebsbezogenen Interessenvertretung in diesen Fällen dadurch gewahrt, dass der bisherige Betriebsrat nach § 22 BetrVG die Geschäfte weiterführt, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gemacht ist (BAG, Urteil vom 19. November 2003- 7 AZR 11/03 -, BAGE 109, 1-5, Rn. 15).

  • BAG, 15.10.2014 - 7 ABR 53/12

    Wahlvorstand - Wirksamkeit der Errichtung - Amtszeit

    Dies ist der Fall, wenn das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, wenn also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb noch besteht (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 2 AZR 62/11 - Rn. 48 f., BAGE 142, 36; 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1) .

    Danach endet das Amt des Wahlvorstands, wenn die Identität des Betriebs infolge organisatorischer Änderungen verloren geht (vgl. zur Beendigung des Amts des Betriebsrats BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1) .

    Denn durch eine Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt ist, nicht berührt (BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).

  • BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste

    Die Geschäftsführungsbefugnis besteht auch dann fort, wenn nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der anderen Mitglieder nur noch ein Betriebsratsmitglied im Amt ist (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 3 der Gründe, BAGE 109, 1; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 22 Rn. 8) .
  • BAG, 24.03.2021 - 7 ABR 16/20

    Unternehmenseinheitlicher Betriebsrat - Belegschaftsbeschluss

    (aa) In der gesetzlichen - nicht durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Belegschaftsbeschluss nach § 3 BetrVG gewillkürten - Betriebsverfassung behält zwar der Betriebsrat eines im Rahmen einer Verschmelzung von einem anderen Betrieb aufgenommenen Betriebs das ihm durch die Wahl übertragene Mandat zur Vertretung der Belegschaftsinteressen und zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, solange die Identität des Betriebs fortbesteht (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1; 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - zu B IV 2 a aa der Gründe, BAGE 95, 15) .

    Geht die Identität des Betriebs hingegen infolge organisatorischer Änderungen verloren und entsteht dadurch ein neuer Betrieb, endet das reguläre Amt des Betriebsrats (vgl. BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - aaO) .

  • BAG, 08.03.2022 - 1 ABR 19/21

    Gemeinschaftsbetrieb - Auflösung einer Betriebsführungsgemeinschaft -

    Durch eine bloße Veränderung in der Betriebsführung wird die betriebliche Organisationseinheit, für die der Betriebsrat gewählt worden ist, nicht berührt (vgl. schon BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1) .
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 250/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

    Eine Spaltung in dem einen oder anderen Sinne kann auch mit der Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils einhergehen (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 13, aaO; 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).

    Es geht darum, ob das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, ob also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb noch besteht (ähnlich BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1) .

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 277/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

    Eine Spaltung in dem einen oder anderen Sinne kann auch mit der Veräußerung eines Betriebs oder Betriebsteils einhergehen (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 13, aaO; 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1).

    Es geht darum, ob das betriebliche Substrat, auf das sich das Betriebsratsamt bezieht, weitgehend unverändert geblieben ist, ob also insbesondere ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit dem Ursprungsbetrieb noch besteht (ähnlich BAG 19. November 2003 - 7 AZR 11/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 1) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.01.2016 - 6 TaBV 18/15

    Gemeinsamer Betrieb - Fortbestand der Betriebsidentität - Betriebsrat

  • LAG Hamm, 14.03.2005 - 10 TaBV 31/05

    Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Herausgabe einer Mitarbeiterliste an

  • LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 129/04

    1. Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag 2. Nachteilsausgleich als

  • LAG Köln, 21.05.2021 - 9 TaBV 56/20

    Verletzung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Betriebsspaltung

  • LAG Hessen, 14.03.2011 - 16 Sa 1677/10

    Betriebsübergang - Spaltung des Betriebs - Wirksamkeit einer

  • LAG Niedersachsen, 02.12.2011 - 6 TaBV 29/11

    Nichtige Betriebsratswahl für Betriebsteil bei zeitlich vorhergehender

  • LAG Hamm, 17.12.2008 - 10 TaBV 137/07

    Betriebsratswahl; Nichtigkeit; Anfechtbarkeit; Wahlfälschung; Nachprüfbarkeit des

  • LAG Hamm, 15.03.2010 - 10 TaBVGa 5/10

    Eilantrag auf Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für die

  • LAG Hessen, 22.11.2005 - 4 TaBV 165/05

    Betriebsratswahl bei Betriebsstilllegung - Nichtigkeit - Restmandat

  • LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Bekanntgabe des Wahlergebnisses

  • LAG Hamm, 22.10.2010 - 10 TaBVGa 19/10

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Durchführung von Überstunden; Übergangsmandat

  • LAG Hamm, 13.04.2012 - 10 TaBV 55/11

    Betriebsratswahl; Anfechtbarkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffs

  • LAG Nürnberg, 08.02.2011 - 6 TaBVGa 17/10

    Beschlussverfahren - Einstweilige Verfügung - Untersuchungsgrundsatz

  • LAG Hamm, 10.09.2007 - 10 TaBV 91/07

    Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit; Interessenausgleich

  • ArbG Wuppertal, 07.11.2019 - 7 Ca 1307/18
  • ArbG Köln, 11.12.2019 - 19 BVGa 20/19
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 29.08.2007 - 4 Sa 291/06

    Konzernleihe - gemeinsamer Betrieb - einheitlicher Leitungsapparat

  • ArbG Hannover, 26.11.2008 - 8 Ca 185/08
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