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   BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 12/88   

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BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 12/88 (https://dejure.org/1988,7896)
BAG, Entscheidung vom 23.11.1988 - 7 AZR 12/88 (https://dejure.org/1988,7896)
BAG, Entscheidung vom 23. November 1988 - 7 AZR 12/88 (https://dejure.org/1988,7896)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 481/81

    Umgehung des § 15 KSchG durch Befristung-Zweckbefristung

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 12/88
    Denn sonst werden die Bestimmtheitsanforderungen an eine Zweckbefristung nicht erfüllt (vgl. BAGE 41, 391, 398 = AP Nr. 14 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 1 b der Gründe).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 12/88
    Wollen die Parteien eines Arbeitsvertrages im Anschluß an einen befristeten Arbeitsvertrag ihr Arbeitsverhältnis noch für eine bestimmte Zeit fortsetzen und schließen sie deshalb vorbehaltlos einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag ab, so bringen sie damit jedenfalls regelmäßig zum Ausdruck, daß der neue Vertrag fortan für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich sein soll (ständige Rechtsprechung des Senats seit BAGE 49, 73, 79 = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe).
  • BAG, 21.12.2005 - 7 AZR 541/04

    Zweckbefristung - Schriftform

    Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 196/99 - RzK I 9 i Nr. 72, zu 1 der Gründe; 23. November 1988 - 7 AZR 12/88 - RzK I 9 e Nr. 6, zu II 3 a der Gründe).
  • LAG Hamm, 18.11.2010 - 17 Sa 1345/10

    Unwirksame Zweckbefristung des Arbeitsverhältnisses eines Krankenpflegers in

    Die Vereinbarung einer Zweckbefristung erfordert aber nicht nur eine unmissverständliche Einigung über den Vertragszweck, die schriftlich erfolgt, sondern der Zweck, mit dessen Erreichen das Arbeitsverhältnis enden soll, muss so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 21.12.2005 a.a.O.; 16.03.2000 - 2 AZR 196/99, RzK I 9 i Nr. 72; 23.11.1988 - 7 AZR 12/88, RzK I 9 e Nr. 6).

    In diesem Fall ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses gerade nicht der willkürlichen Bestimmung des Vertragspartners oder eines Dritten entzogen (BAG 23.11.1988 a.a.O.; KR-Bader a.a.O. § 3 TzBfG Rdn. 26, 27).

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 196/99

    Schlüssige Aufhebung des bisherigen beim Abschluß eines anderen Arbeitsvertrags

    Der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, muß so genau bezeichnet sein, daß hieraus das Ereignis zweifelsfrei feststellbar ist, mit dessen Eintritt das Arbeitsverhältnis enden soll (Senat 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - BAGE 41, 391, 398; BAG 23. November 1988 - 7 AZR 12/88 - RzK I 9 e Nr. 6 zu II 3 a der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 19.03.1999 - 16 Sa 69/98

    Arbeitnehmerstatus: Lehrstuhlvertreter an einer Hochschule

    Ansonsten würden die Bestimmtheitsanforderungen an eine Zweckbefristung nicht erfüllt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.11.1988 - 7 AZR 12/88 - mit weiteren Nachweisen).
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