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   BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13   

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BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13 (https://dejure.org/2015,25527)
BAG, Entscheidung vom 29.04.2015 - 7 AZR 123/13 (https://dejure.org/2015,25527)
BAG, Entscheidung vom 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 (https://dejure.org/2015,25527)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher Betriebsratstätigkeit - umsatzabhängiger Jahresbonus - Ermittlung des hypothetischen Bonus

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher Betriebsratstätigkeit - umsatzabhängiger Jahresbonus - Ermittlung des hypothetischen Bonus

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 2 BetrVG, § 287 Abs 2 ZPO
    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher Betriebsratstätigkeit - umsatzabhängiger Jahresbonus - Ermittlung des hypothetischen Bonus

  • IWW

    § 37 Abs. 2 BetrVG, § 611 Abs. 1 BGB, § 38 BetrVG, § 78 Satz 2 BetrVG, § 287 Abs. 2 ZPO, § 37 Abs. 4 BetrVG, § 37 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BetrVG, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • bag-urteil.com

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher Betriebsratstätigkeit - umsatzabhängiger Jahresbonus - Ermittlung des hypothetischen Bonus

  • Betriebs-Berater

    Ermittlung des hypothetischen Bonus - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher Betriebsratstätigkeit

  • rewis.io

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher Betriebsratstätigkeit - umsatzabhängiger Jahresbonus - Ermittlung des hypothetischen Bonus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ermittlung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

  • rechtsportal.de

    Ermittlung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher Betriebsratstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vergütungsfortzahlung für die Betriebsratstätigkeit - und der umsatzabhängige Jahresbonus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Berechnung von geschuldeter Vergütung eines Betriebsratsmitglieds richtet sich nach Lohnausfallprinzip

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher Betriebsratstätigkeit - umsatzabhängiger Jahresbonus - Ermittlung des hypothetischen Bonus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2015, 1328
  • BB 2015, 2483
  • DB 2015, 2764
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93

    Antrittsgebühr als Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a und b der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

    Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

  • BAG, 05.06.1985 - 5 AZR 459/83

    Vergütung des Arbeitnehmers bei Krankheit - Provisionen als im Krankheitsfalle

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    Gegebenenfalls ist bei schwankenden Bezügen eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen (vgl. BAG 5. Juni 1985 - 5 AZR 459/83 - zu I 1 c der Gründe) .

    Dem steht nicht entgegen, dass zwischen Zeitaufwand und Umsatzhöhe keine Proportionalität besteht (vgl. zur Umsatzprovision BAG 5. Juni 1985 - 5 AZR 459/83 - zu I 1 c der Gründe) .

  • BAG, 16.08.1995 - 7 AZR 103/95

    Arbeitsentgelt für Zeiten einer Personalvertretungstätigkeit bei

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a und b der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

    Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 514/03

    Betriebsratsmitglied - Privatnutzung eines Dienstwagens

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a und b der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

    Das Arbeitsentgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .

  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 1001/94

    Trinkgelder als Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt (BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 26; 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zu I der Gründe, BAGE 68, 292) , konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 2 der Gründe, BAGE 80, 230) .

    b) Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 230; 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - zu 3 a der Gründe) .

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 208/04

    Betriebsratsmitglied - Auskunftsanspruch über Gehaltsentwicklung vergleichbarer

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .
  • BAG, 22.10.1980 - 5 AZR 438/78

    Akkordarbeiter - Krankheitsfall - Lohnfortzahlung - Krankenlohn -

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    Zur Berechnung der hypothetischen Vergütung ist die Methode zu wählen, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird (BAG 22. Oktober 1980 - 5 AZR 438/78 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 31.07.1986 - 6 AZR 298/84

    Schlechtwettertage - Baugewerbe - Vergütung des Betriebsrats - Arbeitsausfall

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    b) Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 230; 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - zu 3 a der Gründe) .
  • BAG, 16.01.2008 - 7 AZR 887/06

    Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - Aktienoptionen

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .
  • BAG, 03.12.1997 - 7 AZR 490/93

    Teilnahme an Betriebsratsschulung; betriebsverfassungsrechtliches

    Auszug aus BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13
    a) Da es um die Feststellung eines hypothetischen Sachverhalts geht, kann diese Feststellung in der Regel nur aufgrund von Hilfstatsachen, die in Verbindung mit Erfahrungsregeln einen indiziellen Schluss auf einen bestimmten Geschehensablauf zulassen, getroffen werden (vgl. BAG 3. Dezember 1997 - 7 AZR 490/93 - zu I 2 und 3 der Gründe; 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - zu II der Gründe) .
  • BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90

    Fernauslösung - Betriebsratstätigkeit

  • BAG, 29.06.1988 - 7 AZR 651/87

    Arbeitsentgelt: Vergütung von Überstunden nach dem Lohnausfallprinzip

  • BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99

    Arbeitsentgelt - Aufwandsentschädigung

  • BAG, 08.09.2010 - 7 AZR 513/09

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist und Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 568/12

    Berechnung von Frühpensionsleistungen - Vergütungsausgleich für Mehrarbeit eines

  • LAG München, 16.01.2013 - 11 Sa 858/12

    Bonuszahlung bei teilfreigestelltem Betriebsratsmitglied

  • LAG Berlin, 28.06.1996 - 6 Sa 37/96

    Arbeitsentgelt: Berechnung für Zeiten von Betriebsratstätigkeit

  • BGH, 10.01.2023 - 6 StR 133/22

    Freisprüche im Prozess um die Vergütung von Betriebsräten der Volkswagen AG

    Zwar können letztere zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG zählen (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2015 - 7 AZR 123/13; Fitting, aaO, § 37 Rn. 127).

    Es kommt darauf an, ob diese Leistung als Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der Freistellung des Betriebsrats anzusehen ist (vgl. BAG, Urteil vom 29. April 2015 - 7 AZR 123/13, Rn. 16).

  • BAG, 16.10.2019 - 5 AZR 352/18

    Feiertagsvergütung - Zeitungszusteller

    Das entspricht im Ausgangspunkt auch der Berechnung des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Entgelts bei leistungsabhängiger Vergütung (vgl. BAG 5. Juni 1985 - 5 AZR 459/83 - zu I 1 c der Gründe) und der Berechnung in anderen Fällen einer zu leistenden Fortzahlung der Vergütung, die sich gemäß gesetzlicher Bestimmungen nach dem Entgeltausfallprinzip richtet, wie etwa nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Vergütung eines von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreiten Mitglieds des Betriebsrats (dazu bspw. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 13 ff.) .
  • BAG, 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

    Arbeitskampf - Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

    Hierfür war er nach § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit und hat Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 37 Abs. 6 und Abs. 2 BetrVG (vgl. zB BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 12 mwN) .
  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 11/17

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Gegebenenfalls ist nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vorzunehmen (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14) .

    Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, dass die Höhe des hypothetischen Verdienstes bei schwankenden Bezügen nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden kann (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14, 23) .

  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 401/14

    Betriebsratsmitglied - Nachtarbeitszuschläge - Verschiebung der Arbeitszeit

    aa) § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag sowie dem ggf. anzuwendenden Tarifvertrag, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 12; 8. September 2010 - 7 AZR 513/09 - Rn. 18) .

    bb) Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 13; 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 230; 31. Juli 1986 - 6 AZR 298/84 - zu 3 a der Gründe) .

    Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 17; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

  • BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

    a) § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds, indem er dem Arbeitgeber den Einwand des nicht erfüllten Vertrags nimmt (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 13; 8. September 2010 - 7 AZR 513/09 - Rn. 18) .

    Das Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts bedeutet, dass dem Betriebsratsmitglied das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen ist, das es verdient hätte, wenn es keine Betriebsratstätigkeit geleistet, sondern gearbeitet hätte (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 14; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 13; 28. Juni 1995 - 7 AZR 1001/94 - zu III 1 der Gründe, BAGE 80, 230) .

    Da die Zuschläge in diesem Fall hypothetisch zu berechnen sind und bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied zur Ermittlung der hypothetischen Zuschlagshöhe ggf. eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten Zeiten vorzunehmen ist (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14, 23) , kann auch die Festlegung eines pauschalen Monatsbetrags im Einklang mit § 37 Abs. 2 und § 78 Satz 2 BetrVG stehen, sofern die Pauschale im Wesentlichen dem Durchschnitt der tatsächlichen hypothetischen Zuschlagsansprüche entspricht, sich in der pauschalen Zahlung also keine versteckte zusätzliche Vergütung verbirgt (vgl. etwa zu einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 31; zur Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung BAG 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; Fitting 29. Aufl. § 37 Rn. 10 mwN) .

    Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 17) .

  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

    Während § 37 Abs. 2 BetrVG die Fortzahlung des - vereinbarten, dem Betriebsratsmitglied bei unterstellter Erbringung seiner vertraglichen Tätigkeit zustehenden - Arbeitsentgelts für die Dauer der Arbeitsbefreiung zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben regelt, gewährt § 37 Abs. 4 BetrVG einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 17 mwN) .

    Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - aaO; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 731/15

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot

    Diese Vorschrift, die für alle Betriebsratsmitglieder unabhängig von einer etwaigen Freistellung nach § 38 BetrVG gilt, konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 13; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 12 mwN) .

    Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Betriebsratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14 mwN) .

  • BAG, 26.08.2020 - 7 AZR 345/18

    Personalratsmitglied - Leistungsvergütung

    Die Berechnung der geschuldeten Vergütung nach dem Lohnausfallprinzip erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt das Personalratsmitglied ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - zu II 2 b der Gründe; 29. Juni 1988 - 7 AZR 651/87 - zu I der Gründe; zu § 37 Abs. 2 BetrVG: BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 31; 25. Oktober 2017 - 7 AZR 731/15 - Rn. 29; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14 mwN) .

    Zwar hat der Senat für freigestellte Personalratsmitglieder eine pauschale Regelung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach Durchschnittswerten für bestimmte Tätigkeiten oder Vergütungsbestandteile (vgl. BAG 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 - zu II 2 a der Gründe) für zulässig gehalten, ebenso die Zusage eines pauschalierten Monatsbetrags anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten Zeiten für die Fortzahlung von Zeit- oder Erschwerniszuschlägen an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (BAG 29. August 2018 - 7 AZR 206/17 - Rn. 39; vgl. zur Berechnung der Höhe eines umsatzabhängigen Jahresbonus im Wege der Schätzung BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14, 23) .

    § 37 Abs. 4 BetrVG gewährt hingegen einem Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Erhöhung seines Entgelts in dem Umfang, in dem das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung steigt (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 17; 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 15; 19. Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - zu I 2 a der Gründe) .

  • BAG, 08.11.2017 - 5 AZR 613/16

    Entgeltfortzahlung - Urlaubsentgelt - Betriebsratsarbeit

    Gegebenenfalls ist nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO eine Schätzung vorzunehmen (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14) .

    Dabei wird es in den Blick zu nehmen haben, dass die Höhe des hypothetischen Verdienstes bei schwankenden Bezügen nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden kann (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14, 23) .

  • BAG, 26.08.2020 - 7 AZR 346/18

    Personalratsmitglied - Leistungsvergütung

  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2019 - 19 Sa 15/19

    Betriebsratsfreistellung - Schichtzuschläge - Schichtpauschale - Alterssicherung

  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 35/16

    Zuschläge

  • ArbG Aachen, 29.11.2016 - 5 Ca 1985/16

    Bemessung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds,

  • LAG Köln, 20.01.2023 - 9 TaBV 33/22

    Freistellungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG ; Unterlassungsanspruch aus

  • LAG Hamburg, 26.04.2023 - 3 Sa 29/22

    Abstellen für die Ermittlung des Zielerreichungsbonus eines

  • LAG Sachsen, 27.10.2015 - 3 Sa 267/15

    Arbeitszeit und Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.03.2023 - 6 Sa 227/22

    Betriebsratsmitglied - Arbeitsentgelt - Rufbereitschaftspauschale

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2016 - 5 Sa 205/16

    Erfolgsabhängige Vergütung - Zielvereinbarung

  • LAG München, 16.09.2015 - 5 TaBV 36/15

    Unterlassungsanspruch; Behinderung der Betriebsratstätigkeit;

  • ArbG Köln, 23.06.2022 - 11 BV 16/22
  • ArbG Bonn, 10.02.2022 - 3 Ca 854/21
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