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   BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90   

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BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90 (https://dejure.org/1991,1441)
BAG, Entscheidung vom 28.08.1991 - 7 AZR 137/90 (https://dejure.org/1991,1441)
BAG, Entscheidung vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 (https://dejure.org/1991,1441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortzahlung einer Aufwandsentschädigung an freigestelltes Personalratsmitglied

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BPersVG § 46 Abs. 2 Satz 1; BetrVG 1972 § 37 Abs. 2; SR 2d MTB II Nr. 12 Abs. 1 Buchst. c Ziff. 1
    Keine Fortzahlung von Aufwandsentschädigung an freigestellte Betriebs- oder Personalratsmitglieder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 68, 242
  • NZA 1992, 709
  • BB 1992, 1072
  • DB 1992, 1990
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87

    Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der tariflichen Nahauslösung bei der

    Auszug aus BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90
    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebs- bzw. Personalratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. z. B. Senatsurteil vom 10. Februar 1988, BAGE 58, 1 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972).
  • BAG, 15.06.1983 - 5 AZR 598/80

    Fernauslösung

    Auszug aus BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90
    Denn eine Pauschalierung des dargestellten typischen Mehraufwandes ist zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 12.10.1961 - 5 AZR 294/60

    Möglichkeit der Leistungsklage - Feststellung des Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90
    In dieser Auslegung als Feststellungsklage ist die Klage zulässig, weil bei der Beklagten als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zu erwarten steht, daß sie auch auf ein lediglich feststellendes Urteil hin leisten würde (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BAGE 11, 312, 317 = AP Nr. 83 zu § 611 BGB Urlaubsrecht, zu IV der Gründe).
  • BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99

    Arbeitsentgelt - Aufwandsentschädigung

    Da das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nicht zur Disposition der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien steht, ist nicht entscheidend, ob diese in den von ihnen vereinbarten oder auch einseitig ausgestalteten Zahlungsrichtlinien einen bestimmten Bestandteil der Bezüge als Aufwendungsersatz oder als Arbeitsentgelt bezeichnet haben (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 3 der Gründe).

    Sinn der Pauschalierung ist gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und statt dessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 3 der Gründe mwN).

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch die als sachkundig anzusehende Finanzverwaltung kann als Indiz bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob typischerweise derartige Mehraufwendungen anfallen (BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 4 d der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 27.07.1994 - 7 AZR 81/94

    Arbeitsentgelt - pauschalierter Aufwendungsersatz

    Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 37 Abs. 2 BetrVG gehören nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Personalrats- oder Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAGE 68, 242, 245 = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 2 der Gründe; BAGE 68, 292, 296 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 2 der Gründe).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2b der Gründe; Urteil vom 28. August 1991, BAGE 68, 242, 246 = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 18. September 1991, BAGE 68, 292, 296 = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe; Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 3 der Gründe) ist die Pauschalierung eines typischen Mehraufwandes zulässig.

    Sinn der Pauschalierung ist es gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen (vgl. BAG Urteil vom 28. August 1991, aaO; BAGE 68, 292, 296 ff. = AP Nr. 82 zu § 37 BetrVG 1972, zu III 2 und 3 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992, aaO).

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch die als sachkundig anzusehende Finanzverwaltung kann aber als Indiz dafür herangezogen werden, daß typischerweise in dieser Höhe Mehraufwendungen anfallen (vgl. BAGE 68, 242, 246 f. = AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG, zu II 4 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP Nr. 19 zu § 46 BPersVG, zu B II 4d der Gründe).

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91

    Arbeitsentgelt - pauschalierte Aufwandsentschädigung

    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortlaufenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG, § 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebs- oder Personalratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. BAGE 58, 1, 5 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 1 der Gründe).

    Denn eine Pauschalierung des typischen Mehraufwandes ist zulässig (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 43, 87, 92 = AP Nr. 12 zu § 2 LohnFG, zu II 2b der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe; BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 2 der Gründe).

    Sinn der Pauschalierung ist es gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 18. September 1991 - 7 AZR 41/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu III 2 und 3 der Gründe; BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 der Gründe).

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch die als sachkundig anzusehende Finanzverwaltung kann zwar als Indiz bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob typischerweise derartige Mehraufwendungen anfallen (vgl. BAG Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 4 der Gründe).

  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

    Ein solcher Feststellungsausspruch ist dem Leistungs- bzw. Verpflichtungsausspruch gleichwertig, weil erwartet werden kann, dass die öffentliche Verwaltung der gerichtlich festgestellten Verpflichtung nachkommt (vgl. Beschluss vom 21. Juli 1982 - BVerwG 6 P 30.79 - Buchholz 238.3 A § 44 BPersVG Nr. 6 S. 3; Beschluss vom 22. Juli 1982 - BVerwG 6 P 42.79 - Buchholz 238.3 A § 46 BPersVG Nr. 12 S. 1 f.; Beschluss vom 14. Juni 1990 - BVerwG 6 P 18.88 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 24 S. 2 f.; Beschluss vom 15. März 1995 - BVerwG 6 P 31.93 - BVerwGE 98, 77, 83; ebenso BAG, Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - BAGE 68, 242, 245).
  • BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90

    Fernauslösung - Betriebsratstätigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung, an der der Senat festhält, gehören zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (vgl. z. B. Senatsurteile vom 10. Februar 1988, BAGE 58, 1 [BAG 10.02.1988 - 7 AZR 36/87] = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972 und vom 28. August 1991, BAGE 68, 242).

    Sinn der Pauschalierung ist gerade, vom Nachweis des tatsächlichen Entstehens von Aufwand im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen besonderer Aufwendungen gegeben ist (vgl. auch Senatsurteil vom 28. August 1991, aaO).

  • LAG Hamm, 06.06.2001 - 10 Sa 204/01

    Anspruch eines Personalratsmitglieds auf Entgeltfortzahlung während einer

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  • BAG, 13.11.1991 - 7 AZR 469/90

    Pauschalentlohnung; mehrtägige Personalratssitzungen

    1988 - 7 AZR 651/87 - AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG , zu I der Gründe; Urteil vom 28. August 1991 - 7 AZR 137/90 - zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 3 der Gründe; ebenso zu § 37 Abs. 2 BetrVG : BAGE 58, 1, 5 = AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, zu III der Gründe).
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