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   BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84   

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https://dejure.org/1985,3643
BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84 (https://dejure.org/1985,3643)
BAG, Entscheidung vom 22.03.1985 - 7 AZR 142/84 (https://dejure.org/1985,3643)
BAG, Entscheidung vom 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 (https://dejure.org/1985,3643)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Befristung - Sachlicher Grund für die Befristung - Überschreitung der im BAT vorgesehenen Höchstgrenze von fünf Jahren durch mehrere aneinandergereihte Arbeitsverträge - Umgehung von Tarifnormen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 962
  • BB 1985, 1729
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 439/81

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84
    Denn diese Tarifnorm verbietet nur, wie in den insoweit übereinstimmenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1983 (- 2 AZR 439/81 - BAG 44, 49, 54, 56 = NZA 1984, 264 = EzA § 620 BGB Nr. 67) und vom 21. Juni 1983 (- 7 AZR 295/81 - BAG 44, 70, 72 = NZA 1984, 265 = EzA § 620 BGB Nr. 68) näher ausgeführt worden ist, einen Zeitvertrag von vornherein für die Dauer von mehr als fünf Jahren abzuschließen.
  • BAG, 21.06.1983 - 7 AZR 295/81

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84
    Denn diese Tarifnorm verbietet nur, wie in den insoweit übereinstimmenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 1983 (- 2 AZR 439/81 - BAG 44, 49, 54, 56 = NZA 1984, 264 = EzA § 620 BGB Nr. 67) und vom 21. Juni 1983 (- 7 AZR 295/81 - BAG 44, 70, 72 = NZA 1984, 265 = EzA § 620 BGB Nr. 68) näher ausgeführt worden ist, einen Zeitvertrag von vornherein für die Dauer von mehr als fünf Jahren abzuschließen.
  • BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 349/79
    Auszug aus BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84
    Denn eine einzelvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag ist - vorbehaltlich abweichender Anhaltspunkte des Einzelfalles - wegen des regelmäßig vorliegenden Parteiwillens, alle Arbeitsverhältnisse auf einheitlicher Rechtsgrundlage durchzuführen, dahin auszulegen, daß sich die Arbeitsvertragsparteien in allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Rechtsfragen so behandeln lassen wollen, wie sich tarifgebundene Parteien kraft des Tarifvertrages behandeln lassen müssen (BAG Urteil vom 27. März 1981 - 7 AZR 349/79 -, nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 3 Rz 100).
  • BAG, 28.07.1983 - 2 AZR 563/82
    Auszug aus BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84
    Nur wenn der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Arbeitsbereichen tätig werde oder wenn die einzelnen Befristungen auf unterschiedlichen, voneinander deutlich abgrenzbaren sachlichen Gründen beruhten, sei das Überschreiten der Höchstgrenze von fünf Jahren unschädlich (so auch BAG Urteil vom 28. Juli 1983 - 2 AZR 563/82 -, nicht veröffentlicht, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 09.02.1984 - 2 AZN 286/83
    Auszug aus BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluß vom 9. Februar 1984 (- 2 AZN 286/83 -) die Revision zugelassen.
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84
    Die Bedeutung der Befristungsgründe für die Wirksamkeit der Befristung wird durch die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristungskontrolle hinreichend erfaßt, wie sie seit dem Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 (BAG 10, 65) entwickelt worden ist (vgl. z.B. BAG 42, 203, 207 m.w.N.).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 142/84
    Die Bedeutung der Befristungsgründe für die Wirksamkeit der Befristung wird durch die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristungskontrolle hinreichend erfaßt, wie sie seit dem Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 (BAG 10, 65) entwickelt worden ist (vgl. z.B. BAG 42, 203, 207 m.w.N.).
  • BAG, 19.02.2014 - 7 AZR 260/12

    Sachgrundbefristung - Rechtsmissbrauch

    Mehrere aneinandergereihte Arbeitsverträge können dagegen zusammen die Dauer von fünf Jahren überschreiten (st. Rspr. vgl. zB BAG 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - BAGE 48, 215; ausdrückliche Festhaltung in BAG 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 -; zuletzt 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 26) .

    Eine solche Vertragsgestaltung stellt auch keine Umgehung der Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT dar (ausf. BAG 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 - zu II der Gründe; vgl. auch 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - zu II 3 und 4 der Gründe, aaO) .

  • LAG Hessen, 19.06.1986 - 12 Sa 112/86

    Befristung von Arbeitsverträgen imöffentlichen Dienst; Passivlegitimation des

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  • BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 422/20

    Befristung - Vertretung - Musiker in Kulturorchester

    Ein darüberhinausgehender Schutzzweck ist nicht ersichtlich, zumal es im Bereich von Kulturorchestern gute Gründe für eine Mehrfachbefristung geben kann, mit der insgesamt die Dauer von drei Jahren überschritten wird (vgl. zur Vorgängerregelung in § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TVK idF vom 1. Juli 1971 BAG 10. Februar 1999 - 7 AZR 593/97 - zu II 1 c der Gründe; vgl. zu SR 2y BAT: BAG 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 - zu II der Gründe; 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - zu II 2 der Gründe, BAGE 48, 215) .
  • BAG, 22.03.1985 - 7 AZR 487/84

    Ausländische Lehrkraft - Befristeter Arbeitsvertrag - Zwischenstaatliche

    Mai 1979 ( - 6 AZR 526/77 -, unveröffentlicht) zugrunde; so hat auch der Senat wiederum - grundsätzlich - im Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen) entschieden.
  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 35/86
    27. März 1981 - 7 AZR 349/79 - nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe und vom 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - AP Nr. 90 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 03.04.1987 - 7 AZR 190/86
    Abgesehen davon ist wegen der einzelvertragliehen Bezugnahmen auf den BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge davon auszugehen, daß sich die Arbeitsvertragsparteien in allen das Arbeitsverhältnis betreffenden Rechtsfragen so behandeln lassen wollten, wie sich tarifgebundene Parteien kraft des Tarifvertrages behandeln lassen müssen (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1981 - 7 AZR 349/79 - nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe und vom 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - AP Nr. 90 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 10.02.1999 - 7 AZR 593/97
    Ein weitergehender Schutzzweck läßt sich dem Tarifvertrag nicht entnehmen, zumal es im Bereich von Kulturorchestern gute Grün de für eine Mehrfachbefristung geben kann, mit der insgesamt die Dauer von drei Jahren überschritten wird (vgl. die Senatsrechtsprechung zur SR 2y BAT: Urteile vom 21. April 1993-7 AZR 376/92 -AP Nr. 149 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; vom 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - SAGE 48, 215 = AP Nr. 90 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 574/84

    Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Wissenschaftlicher

    Diese Fünfjahresgrenze gilt hier jedoch nicht, weil mehrere aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge nicht zusammenzurechnen sind (vgl. BAG Urteil vom 22. März 1985 - 7 AZR 142/84 - AP Nr. 90 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.10.1993 - 13 Sa 50/93

    Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses eines wissenschaftlichen

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  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 620/84

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Beschäftigung eines

    Diese Ansicht ist unrichtig; sie widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. März 1985 (- 7 AZR 142/84 - AP Nr. 90 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
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