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   BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80   

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BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80 (https://dejure.org/1982,3868)
BAG, Entscheidung vom 25.05.1982 - 7 AZR 155/80 (https://dejure.org/1982,3868)
BAG, Entscheidung vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 (https://dejure.org/1982,3868)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 11. Dezember 1973 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG mit weiteren Nachweisen; BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972) ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Betriebsratsmitglied eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und/oder ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG in Betracht kommt, nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen: Wenn dem Betriebsratsmitglied lediglich die Verletzung einer Amtspflicht zum Vorwurf gemacht wird, ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG möglich.

    Da diese Äußerung durch die Betriebsratstätigkeit des Klägers veranlaßt worden ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972) hierin nur dann ein wichtiger Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB liegen, wenn es sich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles sowie unter Zugrundelegung eines strengen Prüfungsmaßstabes um eine schwere Vertragsverletzung handelt.

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG .10.

  • BAG, 26.05.1977 - 2 AZR 632/76

    Beschäftigungspflicht - Meinungsäußerung im Bereich des Betriebs - Flugblätter -

    Auszug aus BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    Sofern es sich um eine bewußt wahrheitswidrige Äußerung handelt, die nach Form oder Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeutet, kann ein derartiges Verhalten grundsätzlich einen wichtigen Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung darstellen (vgl. BAG 29, 195 = AP Nr. 5 zu § 611 9.
  • BAG, 23.10.1969 - 2 AZR 127/69

    Betriebsratsmitgliedskündigung

    Auszug aus BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 11. Dezember 1973 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG mit weiteren Nachweisen; BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972) ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Betriebsratsmitglied eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und/oder ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG in Betracht kommt, nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen: Wenn dem Betriebsratsmitglied lediglich die Verletzung einer Amtspflicht zum Vorwurf gemacht wird, ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG möglich.
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 630/76

    Außerordentliche Kündigung eines Kraftfahrers bei Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    Die Zuerkennung eines gesteigerten Bestandsschutzes in den Fällen des Zusammentreffens von Amtspflichtverletzung und Vertragsverletzung sowie in dem Fall der durch die Betriebsratstätigkeit veranlaßten Pflichtwidrigkeit trägt darüber hinaus auch dem im Kündigungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BAG 33, 148 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m.w.N. sowie BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB).
  • BAG, 20.12.1961 - 1 AZR 404/61

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    Die Anlegung eines besonders strengen Maßstabes ist in den Fällen der zuletzt genannten Art geboten, um die freie Betätigung des Betriebsratsmitgliedes in seinem Amte nicht zu beeinträchtigen (BAG 12, 141 = AP Nr. 16 zu § 13 KSchG).
  • BAG, 11.12.1975 - 2 AZR 426/74

    Arbeitsverhältnis: Außerordentliche Kündigung eines Jugendvertreters

    Auszug aus BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 11. Dezember 1973 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 13 KSchG 1969; BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG mit weiteren Nachweisen; BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972) ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Betriebsratsmitglied eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und/oder ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG in Betracht kommt, nach folgenden Grundsätzen zu beurteilen: Wenn dem Betriebsratsmitglied lediglich die Verletzung einer Amtspflicht zum Vorwurf gemacht wird, ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG möglich.
  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 407/88

    Bestehen des Arbeitsverhältnisses "ohne Unterbrechung länger als sechs Monate" (§

    Auszug aus BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    Die Zuerkennung eines gesteigerten Bestandsschutzes in den Fällen des Zusammentreffens von Amtspflichtverletzung und Vertragsverletzung sowie in dem Fall der durch die Betriebsratstätigkeit veranlaßten Pflichtwidrigkeit trägt darüber hinaus auch dem im Kündigungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. BAG 33, 148 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit m.w.N. sowie BAG 30, 309 = AP Nr. 70 zu § 626 BGB).
  • BAG, 17.10.1980 - 7 AZR 687/78
    Auszug aus BAG, 25.05.1982 - 7 AZR 155/80
    BGB Beschäftigungspflicht mit vi/eiteren Nachweisen 5 BAG vom 17. Oktober 1980 - 7 AZR 687/78 - [unveröff.]) .
  • BAG, 23.10.2008 - 2 ABR 59/07

    Zustimmungsersetzung nach § 103 BetrVG

    Mit Rücksicht auf die besondere Konfliktsituation, in der sich das Betriebsratsmitglied befindet, ist die außerordentliche Kündigung aber nur gerechtfertigt, wenn unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs das pflichtwidrige Verhalten auch als schwerer Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu werten ist (vgl. BAG 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - aaO.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2017 - 5 TaBV 13/16

    Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat

    Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Verhalten sowohl Amtspflichten aus dem Betriebsverfassungsrecht als auch die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 989/11 - Rn. 39, juris = NZA 2013, 143; BAG, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - Rn. 26, juris = ZTR 1987, 125; BAG, Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Rn. 24, juris).

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Ausschlussverfahrens nach § 23 BetrVG gegenüber der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB vorrangig (BAG, Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Rn. 24, juris, vgl. ErfK/Koch, 17. Aufl. 2017, § 23 BetrVG, Rn. 2; Fitting/ Engels/ Schmidt/ Trebinger/ Linsenmaier, BetrVG, 28. Aufl. 2016, § 23, Rn. 23).

    Betriebsverfassungsrechtliche Amtsträger können gerade aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit leichter in Gefahr geraten, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu verletzen, z. B. durch beleidigende Äußerungen gegenüber dem Arbeitgeber (BAG, Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - Rn. 24, juris).

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 989/11

    Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

    Er ist deshalb gerade nicht allein durch die Ausübung seines Amts als Vertrauensperson der Schwerbehinderten in Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten geraten (lediglich die Beachtung dieses Gesichtspunkts im Rahmen der Interessenabwägung ist gemeint, wenn für diese Fälle auf einen "strengeren" Maßstab verwiesen wird; vgl. dazu BAG 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - zu II 1 a der Gründe) .
  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91

    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

    aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht ausgesprochen, wenn einem Betriebsratsmitglied lediglich die Verletzung einer Amtspflicht zum Vorwurf gemacht werde, sei eine Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlußverfahren nach § 23 BetrVG möglich; andererseits komme eine außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn zugleich eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliege, wobei an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein "strengerer Maßstab" anzulegen sei als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehöre (BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - AP Nr. 95 zu § 626 BGB, zu II 4 der Gründe, m. w. N., u. a. auf BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 -, n.v.).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.09.2011 - 17 Sa 16/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - heimliche Übertragung

    Das Erfordernis, bei der Prüfung des wichtigen Grundes zur Kündigung eins Amtsträgers einen "besonders strengen Maßstab" anzulegen dient nur dazu, die freie Betätigung des Betriebsratsmitgliedes in seinem Amt zu gewährleisten (vgl. BAG 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - zitiert nach Juris).

    Die in dem strengeren Prüfungsmaßstab zum Ausdruck kommende Tat- und Situationsgerechtigkeit ist in solchen Fällen keine verbotene Besserstellung des Betriebsratsmitglieds, sondern Folge der Beachtung der besonderen Sachlage (BAG 25. Mai 1982, aaO).

    Verstößt das Betriebsratsmitglied stattdessen gegen eine für alle Arbeitnehmer gleichermaßen geltende vertragliche Pflicht, liegt - zumindest auch - eine Vertragspflichtverletzung vor (BAG 25. Mai 1982 aaO.; BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 9).

    In seiner Entscheidung vom 25. Mai 1982 (aaO.) hat das BAG bereits ausgeführt, dass auch innerhalb und anlässlich einer Betriebsratssitzung getätigte Äußerungen neben einer Amtspflichtverletzung auch eine Vertragspflichtverletzung darstellen können.

  • LAG Hessen, 12.03.2015 - 9 TaBV 188/14

    Eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung gegenüber einem

    Betriebsverfassungsrechtliche Amtsträger geraten aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit leichter in Gefahr, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu verletzen (BAG Beschluss vom 23. Okt. 2008 - 2 ABR 59/07 - [...] zu einem Aufsichtsratsmitglied; BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - [...]).

    Da betriebsverfassungsrechtliche Amtsträger aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit leichter in Gefahr geraten, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu verletzen, ist für die Prüfung eines Grundes für eine außerordentliche Kündigung ein besonders strenger Maßstab anzulegen, durch den auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen wird (BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - [...]).

    Es ist anerkannt (BAG Beschluss vom 23. Okt. 2008 - 2 ABR 59/07 - [...] zu einem Aufsichtsratsmitglied; BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - [...] mit weiteren Nachw.), dass das Ausschlussverfahren gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich Vorrang gegenüber der außerordentlichen Kündigung hat.

  • BAG, 02.04.1987 - 2 AZR 418/86

    Gewichtung einer Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds im Vergleich mit

    Der besonders strenge Maßstab dient nur dazu, die Amtstätigkeit des Betriebsratsmitglieds zu schützen (BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 - nicht veröffentlicht und Beschluß vom 16. Oktober 1986, aaO).
  • LAG Düsseldorf, 22.08.2023 - 3 TaBV 10/23

    Passivvertretung des Betriebsrats im Mehrschichtenbetrieb; außerordentliche

    (aaa) Dabei ist zunächst im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass beim Zusammentreffen von Amts- und arbeitsrechtlicher Pflichtverletzung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, soweit das Betriebsratsmitglied gerade durch die Ausübung des Betriebsratsamtes in Konflikt mit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gerät (BAG vom 19.07.2012 - 2 AZR 989/11, juris, Rz. 49; BAG vom 12.05.2010 - 2 AZR 587/08, juris, Rz. 15; BAG vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07, juris, Rz. 28 ff.; BAG vom 25.05.1982 - 7 AZR 155/80, juris, Rz. 24; KR/Kreft, 13. Auflage, § 15 KSchG Rn. 50 f.).

    Kann beispielsweise bei zugleich grober Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten ein Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG bereits hinreichend verlässlich auch künftige gleichgelagerte arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen ausschließen, ist dieser gegenüber der außerordentlichen Kündigung das mildere und damit vorrangige Reaktionsmittel, soweit nicht die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung gegenüber der Amtspflichtverletzung deutlich im Vordergrund steht (BAG vom 23.10.2008 - 2 ABR 59/07, juris, Rz. 28 ff.; BAG vom 25.05.1982 - 7 AZR 155/80, juris, Rz. 24; KR/Kreft, 13. Auflage, § 15 KSchG Rn. 51; Richter, ArbRAktuell 2016, 183, 184 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - 20 A 3558/20

    1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Dienststelle für ein Gerichtsverfahren auf

    vgl. BAG, Urteile vom 2. April 1987 - 2 AZR 418/86 -, juris, Rn. 23, und vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 -, juris, Rn. 24, sowie Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 -, juris, Rn. 28.
  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22, 178 = AP Nr. 19 zu § 13 KSchG m. w. N.; BAG Urteil vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; BAG 26, 219 = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 25. Mai 1982 - 7 AZR 155/80 -) ist bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen wird oder ob die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15

    Ausschluss aus dem Betriebsrat - Störung des Betriebsfriedens

  • BVerwG, 16.06.2022 - 5 PB 18.21

    Verletzung personalvertretungsrechtlicher Amtspflichten zugleich als

  • ArbG Essen, 27.09.2013 - 2 Ca 3550/12

    Fristlose Kündigung wegen Beleidigung von Geschäftsführer und ; Arbeitskollegen

  • LAG Köln, 28.11.1996 - 6 Sa 844/96

    Kündigung: außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds -

  • ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • ArbG Düsseldorf, 13.07.1999 - 6 Ca 2528/99
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