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   BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99   

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BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99 (https://dejure.org/2000,4195)
BAG, Entscheidung vom 05.04.2000 - 7 AZR 213/99 (https://dejure.org/2000,4195)
BAG, Entscheidung vom 05. April 2000 - 7 AZR 213/99 (https://dejure.org/2000,4195)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 37 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 2
    Arbeitsentgelt - Aufwandsentschädigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 37 Abs. 2
    Entgelt freigestellter Betriebsratsmitglieder: Fortzahlung einer als Erschwerniszulage aufzufassenden Aufwandsentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 1174
  • BB 2001, 96
  • DB 2000, 2074
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 491/91

    Arbeitsentgelt - pauschalierte Aufwandsentschädigung

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99
    Dagegen sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht fortzuzahlen Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 2 der Gründe mwN).

    Da das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nicht zur Disposition der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien steht, ist nicht entscheidend, ob diese in den von ihnen vereinbarten oder auch einseitig ausgestalteten Zahlungsrichtlinien einen bestimmten Bestandteil der Bezüge als Aufwendungsersatz oder als Arbeitsentgelt bezeichnet haben (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 3 der Gründe).

    Sinn der Pauschalierung ist gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und statt dessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 3 der Gründe mwN).

    Es handelt sich dann um ein zusätzliches Arbeitsentgelt (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 4 a der Gründe).

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch die als sachkundig anzusehende Finanzverwaltung kann als Indiz bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob typischerweise derartige Mehraufwendungen anfallen (BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 4 d der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 4 der Gründe).

    Selbst wenn es sich bei der Fahrentschädigung, wie die Beklagte meint, um eine freiwillige Leistung handeln sollte, so folgt der Anspruch des Klägers zumindest aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 5 der Gründe).

  • BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87

    Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der tariflichen Nahauslösung bei der

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99
    Da das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nicht zur Disposition der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien steht, ist nicht entscheidend, ob diese in den von ihnen vereinbarten oder auch einseitig ausgestalteten Zahlungsrichtlinien einen bestimmten Bestandteil der Bezüge als Aufwendungsersatz oder als Arbeitsentgelt bezeichnet haben (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 3 der Gründe).

    Es handelt sich dann um ein zusätzliches Arbeitsentgelt (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 4 a der Gründe).

    Dient eine Leistung nicht vorwiegend der Abgeltung eines wirklichen Mehraufwandes, sondern sollen jedenfalls auch besondere Belastungen ausgeglichen, insbesondere die körperliche und nervliche Beanspruchung abgegolten werden und ist insoweit eine hinreichend klare Aufspaltung der Leistung nicht möglich (vgl. zur Aufspaltung einer Nahauslösung in den zu versteuernden und den steuerfreien Teil BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64), so ist sie insgesamt kein von der Lohnfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ausgenommener Aufwendungsersatz.

  • BAG, 28.08.1991 - 7 AZR 137/90

    Fortzahlung einer Aufwandsentschädigung an freigestelltes Personalratsmitglied

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99
    Da das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG nicht zur Disposition der Arbeits- oder Tarifvertragsparteien steht, ist nicht entscheidend, ob diese in den von ihnen vereinbarten oder auch einseitig ausgestalteten Zahlungsrichtlinien einen bestimmten Bestandteil der Bezüge als Aufwendungsersatz oder als Arbeitsentgelt bezeichnet haben (BAG 10. Februar 1988 EUR 7 AZR 36/87 EUR BAGE 58, 1 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64, zu III der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 3 der Gründe).

    Sinn der Pauschalierung ist gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und statt dessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 3 der Gründe; BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19, zu B II 3 der Gründe mwN).

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch die als sachkundig anzusehende Finanzverwaltung kann als Indiz bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob typischerweise derartige Mehraufwendungen anfallen (BAG 15. Juli 1992 EUR 7 AZR 491/91 EUR AP BPersVG § 46 Nr. 19 zu B II 4 d der Gründe; BAG 28. August 1991 EUR 7 AZR 137/90 EUR BAGE 68, 242 ff. = AP BPersVG § 46 Nr. 16, zu II 4 der Gründe).

  • LAG Nürnberg, 12.01.1999 - 6 Sa 148/97

    Arbeitsentgelt: Erschwerniszulage für freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99
    Landesarbeitsgericht Nürnberg - 6 Sa 148/97 -.

    7 AZR 213/99 6 Sa 148/97.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Januar 1999 EUR 6 Sa 148/97 EUR wird zurückgewiesen.

  • BAG, 18.09.1991 - 7 AZR 41/90

    Fernauslösung - Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99
    Das in dieser Vorschrift normierte Lohnfortzahlungsprinzip gilt auch für nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsmitglieder wie den Kläger (BAG 18. September 1991 EUR 7 AZR 41/90 EUR BAGE 68, 292 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 82, zu I der Gründe).
  • BAG, 14.10.1998 - 3 AZR 331/97

    Versorgungszusage im eigenen oder fremden Namen - Entgegennahme der Beiträge zur

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99
    a) Nachdem es sich bei der FAE-Richtlinie, nach der die Beklagte die Fahrentschädigung gewährt, um eine "typische" Erklärung handelt, unterliegt die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht der unbeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 17. November 1998 EUR 1 AZR 147/98 EUR AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79, zu I 1 der Gründe; BAG 14. Oktober 1998 EUR 3 AZR 331/97 EUR nv., zu II 1 der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 73 Rn. 15; GK-ArbGG/Ascheid § 73 Rn. 41, 42).
  • BAG, 17.11.1998 - 1 AZR 147/98

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99
    a) Nachdem es sich bei der FAE-Richtlinie, nach der die Beklagte die Fahrentschädigung gewährt, um eine "typische" Erklärung handelt, unterliegt die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht der unbeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. etwa BAG 17. November 1998 EUR 1 AZR 147/98 EUR AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79, zu I 1 der Gründe; BAG 14. Oktober 1998 EUR 3 AZR 331/97 EUR nv., zu II 1 der Gründe; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 73 Rn. 15; GK-ArbGG/Ascheid § 73 Rn. 41, 42).
  • BAG, 13.07.1994 - 7 AZR 477/93

    Antrittsgebühr als Arbeitsentgelt

    Auszug aus BAG, 05.04.2000 - 7 AZR 213/99
    Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Erschwernis- und Sozialzulagen (BAG 13. Juli 1994 EUR 7 AZR 477/93 EUR BAGE 77, 195 ff. = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 97, zu 1 b der Gründe mwN).
  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 401/14

    Betriebsratsmitglied - Nachtarbeitszuschläge - Verschiebung der Arbeitszeit

    Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 der Gründe) .

    Zu dem Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 der Gründe) .

  • BAG, 29.08.2018 - 7 AZR 206/17

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - pauschale Zulage - Begünstigung

    Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 der Gründe) .

    Zu dem Arbeitsentgelt zählen neben der Grundvergütung insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 15; 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 der Gründe) .

    Da die Zuschläge in diesem Fall hypothetisch zu berechnen sind und bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied zur Ermittlung der hypothetischen Zuschlagshöhe ggf. eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO anhand der von vergleichbaren Arbeitnehmern geleisteten Tätigkeiten zu zuschlagsrelevanten Zeiten vorzunehmen ist (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 123/13 - Rn. 14, 23) , kann auch die Festlegung eines pauschalen Monatsbetrags im Einklang mit § 37 Abs. 2 und § 78 Satz 2 BetrVG stehen, sofern die Pauschale im Wesentlichen dem Durchschnitt der tatsächlichen hypothetischen Zuschlagsansprüche entspricht, sich in der pauschalen Zahlung also keine versteckte zusätzliche Vergütung verbirgt (vgl. etwa zu einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten BAG 8. November 2017 - 5 AZR 11/17 - Rn. 31; zur Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung BAG 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; Fitting 29. Aufl. § 37 Rn. 10 mwN) .

  • LAG Köln, 19.12.2013 - 12 Sa 682/13

    Nachtzuschläge bei Betriebsratstätigkeit in der Tagschicht

    Die Vorschrift konkretisiert hinsichtlich der Vergütung das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG, Urteil vom 05. April 2000 - 7 AZR 213/99, NZA 2000, 1174, juris-Rz. 15; Hess u.a./Glock, 8. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 99, 103).

    Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG zählen neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die es ansonsten verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen (BAG, Urteil vom 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03, NZA 2004, 1287, juris-Rz. 33; Urteil vom 05. April 2000 - 7 AZR 213/99, NZA 2000, 1174, juris-Rz. 15; LAG Hamburg, Urteil vom 09. August 2007 - 7 Sa 27/07, juris-Rz. 56; Richardi/Thüsing, § 37 BetrVG Rz. 31; Wlotzke/Preis/Kreft, 4. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 21; GK/Weber, 9. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 60; Hess u.a./Glock, § 37 BetrVG Rz. 57; Rieble, NZA 2008, 276).

    Diese kann das Betriebsratsmitglied nicht verlangen, wenn ihm der entsprechende Aufwand tatsächlich nicht entstanden ist (vgl. BAG, Urteil vom 05. April 2000 - 7 AZR 213/99, NZA 2000, 1174, juris-Rz. 15 mwN; Urteil vom 14. September 1988 - 7 AZR 753/87, NZA 1989, 856, juris-Rz. 27 f. [Kilometergeld]); Wlotzke/Preis/Kreft, 4. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 21).

    Sie gehören damit zum fortzuzahlenden Entgelt nach § 37 Abs. 2 BetrVG auch dann, wenn das Erschwernis der Nachtarbeit für das Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit tatsächlich nicht angefallen ist (vgl. allg. BAG, Urteil vom 05. April 2000 - 7 AZR 213/99, NZA 2000, 1174, juris-Rz. 15; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 Sa 414/08, juris-Rz. 35; LAG Köln, Urteil vom 17. Oktober 2003 - 12 Sa 804/03, juris-Rz. 30; Richardi/Thüsing, § 37 BetrVG Rz. 31; GK/Weber, § 37 BetrVG Rz. 60; DKK/Wedde, 13. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 50).

  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 514/03

    Betriebsratsmitglied - Privatnutzung eines Dienstwagens

    Zum Arbeitsentgelt iSd. § 37 Abs. 2 BetrVG zählen neben der Grundvergütung alle Zuschläge und Zulagen, die das Betriebsratsmitglied ohne Arbeitsbefreiung verdient hätte, insbesondere Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 131 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 141, zu 1 der Gründe mwN).

    Wegen des Fehlens einer Öffnungsklausel in § 37 Abs. 2 BetrVG und wegen des Benachteiligungsverbots in § 78 Satz 2 BetrVG können die Arbeitsvertragsparteien nicht Vergütungsbestandteile von dem nach § 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlenden Arbeitsentgelt ausnehmen (BAG 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 131 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 141, zu 1 der Gründe; 10. Februar 1988 - 7 AZR 36/87 - BAGE 58, 1 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 64 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 91, zu III der Gründe).

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 123/13

    Betriebsratsmitglied - Vergütungsfortzahlung für die Dauer erforderlicher

    Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a und b der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .
  • LAG Köln, 10.05.2016 - 12 Sa 35/16

    Zuschläge

    Zum Arbeitsentgelt iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG gehören alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz (BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 514/03 - zu 1 a der Gründe; 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe; 16. August 1995 - 7 AZR 103/95 - zu 1 a und b der Gründe; 13. Juli 1994 - 7 AZR 477/93 - zu 1 b der Gründe, BAGE 77, 195) .
  • LAG Köln, 27.09.2023 - 5 Sa 15/23

    Gewährung von Getränkemarken

    Dagegen sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht fortzuzahlen Aufwandsentschädigungen, die solche Aufwendungen abgelten sollen, die dem Betriebsratsmitglied infolge seiner Befreiung von der Arbeitspflicht nicht entstehen (BAG 05.04.2000 - 7 AZR 213/99 - Rn. 15).

    Sinn der Pauschalierung ist gerade, vom Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands im Einzelfall abzusehen und stattdessen die Gewährung der Pauschalleistung an leicht feststellbare objektive Umstände zu knüpfen, bei deren Vorliegen nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für das Entstehen derartiger Aufwendungen gegeben ist (BAG 05.04.2000 - 7 AZR 213/99 - Rn. 15).

    Dient eine Leistung nicht vorwiegend der Abgeltung eines wirklichen Mehraufwandes, sondern sollen jedenfalls auch besondere Belastungen ausgeglichen, insbesondere die körperliche und nervliche Beanspruchung abgegolten werden und ist insoweit eine hinreichend klare Aufspaltung der Leistung nicht möglich, so ist sie insgesamt kein von der Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG ausgenommener Aufwendungsersatz (BAG 05.04.2000 - 7 AZR 213/99 - Rn. 15).

  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 180/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch den Gesetzgeber kann als Indiz dafür gewertet werden, dass in der Regel derartige Mehraufwendungen anfallen (zur Festsetzung von Pauschbeträgen durch die Finanzverwaltung vgl. BAG 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe mwN) .
  • BAG, 25.01.2023 - 4 AZR 171/22

    Verpflegungszuschuss - Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenbildung

    Die Festsetzung steuerfreier Pauschbeträge durch den Gesetzgeber kann als Indiz dafür gewertet werden, dass in der Regel derartige Mehraufwendungen anfallen (zur Festsetzung von Pauschbeträgen durch die Finanzverwaltung vgl. BAG 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - zu 1 der Gründe mwN) .
  • BAG, 29.09.2004 - 10 AZR 89/04

    Verpflegungspauschale - Fahrentschädigung - Lokrangierführer

    Mit ihr sollen die erheblichen physischen und psychischen Belastungen ausgeglichen werden, die mit der Durchführung von Zugfahrten verbunden sind (BAG 5. April 2000 - 7 AZR 213/99 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 131 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 141).
  • LAG Hamburg, 15.07.2015 - 6 Sa 15/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitsbefreiung - Lohnausfallprinzip

  • LAG Hamburg, 09.08.2007 - 7 Sa 27/07

    Dienstfahrzeug, Betriebsratsarbeit

  • VGH Bayern, 16.03.2006 - 14 B 03.964
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2019 - 6 Sa 15/19

    Nachtzuschläge - Annahmeverzug - Betriebsratstätigkeit außerhalb der persönlichen

  • LAG Köln, 29.01.2021 - 10 Sa 138/20

    Wesen des Auslandszuschlags; Einbeziehung des Auslandszuschlags bei Berechnung

  • VG Ansbach, 30.03.2005 - AN 1 K 04.00729

    Auszahlung des gepfändeten undüberwiesenen Teils der dem Schuldner des

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