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   BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82   

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BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82 (https://dejure.org/1984,783)
BAG, Entscheidung vom 15.08.1984 - 7 AZR 228/82 (https://dejure.org/1984,783)
BAG, Entscheidung vom 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 (https://dejure.org/1984,783)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Verspätete Zustellung eines Urteils - Rechtliche Qualifizierung eines Verfahrensfehlers - Revision bei Sollvorschriften mit bloßer Ordnungsfunktion - Vorrangige Erledigung von Kündigungsverfahren - Dauer und Vereinbarung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 46, 163
  • NJW 1985, 2158
  • NJW 1985, 2159
  • afp 1985, 310
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 12.02.1981 - 2 AZR 1108/78

    Befristeter Arbeitsvertrag - ABM

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts steht mit Recht auf dem Standpunkt, daß nach der Neufassung des § 1 Abs. 1 KSchG durch das Erste Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I, S. 1106) dem Erprobungszweck für die Erfüllung der Wartezeit keine wesentliche Bedeutung mehr zukomme, da für den Erwerb des Kündigungsschutzes nunmehr allein der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich sei (vgl. BAG 28, 176, 181 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit, zu I 2 a der Gründe;Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 AZR 1108/78 - AP Nr. 1 zu § 5 BAT, unter B III 1 der Gründe).

    Da der Erprobungszweck für den Erwerb des Kündigungsschutzes keine wesentliche Bedeutung mehr hat (vgl. BAG Urteil vom 12. Februar 1981, aaO, unter B III 1 der Gründe), widerspricht die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht dem Wesen des Probearbeitsverhältnisses.

    Wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1981 (aaO, zu B IV 1 b der Gründe) ausgeführt hat, kann aufgrund der Probezeitvereinbarung auch nach Erwerb des Kündigungsschutzes das Arbeitsverhältnis mit den gesetzlichen Mindestkündigungsfristen oder mit den für die Probezeit tarifvertraglich vereinbarten kürzeren Kündigungsfristen gekündigt werden.

    Darüber hinaus ist die Probezeitvereinbarung bei der Würdigung der Kündigungsgründe zu berücksichtigen, soweit diese im Zusammenhang mit dem Probezweck stehen (vgl. BAG Urteil vom 12. Februar 1981, aaO; Dieterich, aaO, E. I 2 mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 07.12.1983 - 4 AZR 394/81

    Revision

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Die Verletzung dieser Vorschrift durch das Landesarbeitsgericht kann aber ebenso wie ein Verstoß gegen § 60 Abs. 4 Satz 3 ArbGG grundsätzlich nicht mit der Revision gerügt werden, da es sich hierbei lediglich um Sollvorschriften mit bloßer Ordnungsfunktion handelt (vgl. zuletzt BAG Urteil vom 7. Dezember 1983 - 4 AZR 394/81 -, zur Veröffentlichung bestimmt, mit weiteren Nachweisen).

    Der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO liegt daher noch nicht ohne weiteres vor, wenn zwischen Urteilsverkündung und Zustellung des Urteils weniger als ein Jahr liegt (vgl. BAG, nicht veröffentlichtesUrteil vom 24. November 1982 - 5 AZR 190/81 -, unter I 1 der Gründe: 11 1/2 Monate; BAG 39, 217, 219 = AP Nr. 19 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW, unter I 2 der Gründe: mehr als sieben Monate; BAG Urteil vom 7. Dezember 1983, aaO: rund sieben Monate), sondern es bedarf konkreter Anhaltspunkte (z.B. Widersprüche oder Auslassungen wesentlicher Umstände im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen des Urteils) dafür, daß dem Gericht das Verhandlungs- und Beratungsergebnis beim Abfassen des Urteils nicht mehr gegenwärtig und geläufig war.

    Soweit im Schrifttum (vgl. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl. 1981, § 60 Rz 11; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. 1981, § 551 Anm. 7 b) unter Hinweis auf die Regelung des § 552 ZPO, nach der die einmonatige Revisionsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Urteilsverkündung zu laufen beginnt, ein Urteil als nicht mit Gründen versehen immer schon dann angenommen wird, wenn seit der Urteilsverkündung fünf Monate vergangen sind, während der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 ArbGG dieser Auffassung für das Arbeitsgerichtsverfahren zu folgen ablehnt (vgl. unveröffentlichtesUrteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 350/81 - Urteil vom 7. Dezember 1983, aaO; zustimmend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 41. Aufl. 1983, § 551 Anm. 8 B), bedarf es vorliegend keiner Stellungnahme zu dieser Streitfrage, da im Streitfall zwischen Verkündungstermin und Urteilszustellung weniger als fünf Monate lagen.

  • BAG, 15.03.1978 - 5 AZR 831/76

    Arbeitnehmer - Erprobung der Eignung - Abschluß eines befristeten

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts sieht zwar in der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG grundsätzlich eine "gesetzliche Probezeit" (BAG Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 831/76 - AP Nr. 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, unter I 2 b der Gründe).

    Über die leichtere Lösungsmöglichkeit hinaus dient die Probezeitvereinbarung, wie bereits die Bezeichnung andeutet, der Erprobung des Arbeitnehmers für die vertraglich vorgesehene Tätigkeit, d.h. vor allem dem Arbeitgeber soll eine Prüfung der persönlichen Eignung und fachlichen Befähigung des Arbeitnehmers für die von ihm auszuübende Arbeit ermöglicht werden (vgl. BAG Urteil vom 15. März 1978, aaO; Dieterich, aaO, A. I 1; Freitag, aaO, S. 3 f.; G. Hueck, Anm. zu BAG AP Nr. 3 zu § 620 BGB Probearbeitsverhältnis).

  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 46/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Probezeit - Einhaltung einer Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Mit der Vereinbarung einer Probezeit soll bei den Arbeitsvertragsparteien eine leichtere Lösung gegenüber einem endgültigen Arbeitsverhältnis ermöglicht werden (vgl. BAG Urteil vom 2. August 1978 - 4 AZR 46/77 - AP Nr. 1 zu § 55 MTL II; Dieterich, aaO, A. I 1; Freitag, aaO, S. 3 f. mit weiteren Nachweisen).

    Weitergehend können durch Tarifvertrag noch kürzere Kündigungsfristen bis zur Möglichkeit einer entfristeten Kündigung vereinbart werden (vgl. BAG Urteil vom 2. August 1978, aaO).

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 350/81
    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Im Anschluß an die Rechtsauffassung anderer oberster Bundesgerichte (vgl. BSGE 51, 122; BVerwGE 50, 278) muß zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Urteil, das den Parteien später als zwölf Monate nach seiner Verkündung zugestellt wird, als ein ohne Gründe versehenes Urteil angesehen werden (vgl. BAG 38, 55, 57 f. = AP Nr. 1 zu § 68 ArbGG 1979; nicht veröffentlichtesUrteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 350/81 -).

    Soweit im Schrifttum (vgl. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl. 1981, § 60 Rz 11; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. 1981, § 551 Anm. 7 b) unter Hinweis auf die Regelung des § 552 ZPO, nach der die einmonatige Revisionsfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Urteilsverkündung zu laufen beginnt, ein Urteil als nicht mit Gründen versehen immer schon dann angenommen wird, wenn seit der Urteilsverkündung fünf Monate vergangen sind, während der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Hinweis auf § 9 Abs. 5 ArbGG dieser Auffassung für das Arbeitsgerichtsverfahren zu folgen ablehnt (vgl. unveröffentlichtesUrteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 350/81 - Urteil vom 7. Dezember 1983, aaO; zustimmend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 41. Aufl. 1983, § 551 Anm. 8 B), bedarf es vorliegend keiner Stellungnahme zu dieser Streitfrage, da im Streitfall zwischen Verkündungstermin und Urteilszustellung weniger als fünf Monate lagen.

  • BAG, 29.07.1976 - 3 AZR 50/75

    Verhaltensbedingte Kündigung - Personenbedingte Kündigung - Musiker -

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Denn wenn auch die aus einer mehr subjektiv-künstlerischen Beurteilung sich ergebenden Eignungsmängel sich nicht immer konkret bezeichnen lassen und daher schwerer als rein fachliche Leistungsmängel zu beheben sein werden, so kann auch hier ein Hinweis genügen, um den Anforderungen gerecht zu werden (vgl. auch BAG Urteil vom 29. Juli 1976 - 3 AZR 50/75 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, unter 4 d der Gründe).
  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 249/81

    Kirchenaustritt - Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zuletzt das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senatsvom 23. März 1984 - 7 AZR 249/81 -, unter I 3 c aa der Gründe m.w.N.) sind die Kirchen trotz ihrer durch Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 3 WRV gewährten Autonomie an das für alle geltende Arbeitsrecht gebunden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen in abhängiger Stellung als Arbeitnehmer beschäftigen, und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Bindung an den übergeordneten Auftrag der Kirche ausgeführt wird.
  • BAG, 27.06.1963 - 5 AZR 383/62

    Willenserklärung - Ermittlung des Inhalts - Auslegung - Gesetzliche

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, das Schreiben der Beklagten vom 8. Januar 1980 an den Kläger, in dem diese dem Kläger die beabsichtigte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses angekündigt und zugleich den Abschluß eines Aufhebungsvertrags angeboten hat, stelle keine Abmahnung dar, ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar, da es sich bei dem Schreiben um eine nichttypische Willenserklärung handelt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. etwa BAG Urteil vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 - AP Nr. 5 zu § 276 BGB Verschulden bei Vertragsabschluß).
  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht hätte die zu dieser Frage angebotenen Beweise nicht erhoben, genügt nicht den Anforderungen gemäß § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO, da die Fundstelle des Beweisantrags nicht näher bezeichnet worden ist (vgl. BAG 12, 328 = AP Nr. 22 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 21.10.1954 - 2 AZR 40/53

    Probezeit eines Arbeitsverhältnisses - Tarifliche Beschränkung - Begrenzung des

    Auszug aus BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 228/82
    Beide Zwecksetzungen sind in der Weise miteinander verknüpft, daß der Arbeitgeber sich während der Probezeit schneller von dem Arbeitnehmer lösen kann, wenn dieser den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt (vgl. BAG Urteil vom 21. Oktober 1954 - 2 AZR 40/53 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 22.07.1971 - 2 AZR 344/70

    Kündigung in der Probezeit

  • BSG, 22.01.1981 - 10/8b RAr 1/80

    Berufungsurteil - Urteilszustellung - Urteilsverkündung - Fachkammerprinzip -

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

  • BAG, 19.12.1974 - 2 AZR 565/73

    Bedingung - Einzelvertrag - Rechtswirksamkeit - Bestandsschutz - Beendigung des

  • BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 593/78

    Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester

  • BAG, 29.07.1958 - 3 AZR 49/56

    Probearbeitszeit

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 81.75

    Fehlende Urteilsgründe - Mündliche Verhandlung - Beratung des verkündeten Urteils

  • BAG, 24.11.1982 - 5 AZR 190/81
  • BAG, 28.07.1982 - 5 AZR 306/79

    Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines - Zuerkennung der Knappschaftsrente -

  • BAG, 24.02.1982 - 4 AZR 313/80

    Urteilszustellung

  • BAG, 15.09.1955 - 2 AZR 475/54

    Arbeitsgerichtsverfahren: Verlust des Berichtigungsanspruchs infolge verzögerter

  • BAG, 23.09.1976 - 2 AZR 309/75

    Berechnung der Wartezeit iSd. § 1 KSchG bei aufeinanderfolgenden

  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

  • LAG Baden-Württemberg, 20.12.2018 - 17 Sa 11/18

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung EUV 2016/679 - berechtigte

    Durch pauschale Werturteile über die von einem Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung genügt der Arbeitgeber der ihm obliegenden Darlegungslast grundsätzlich nicht (BAG, 15. August 1984 - 7 AZR 228/82, juris).
  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    Dafür sei zwar nicht unbedingt die ausdrückliche Androhung einer Kündigung notwendig, der Arbeitgeber müsse aber in einer dem Arbeitnehmer deutlich erkennbaren Art und Weise konkret bestimmte Leistungs- oder Verhaltensmängel beanstanden und damit den eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis verbinden, bei künftigen gleichartigen Vertragsverletzungen seien Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (HaKo-Fiebig/Zimmermann aaO; KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 273 mwN ua. auf BAG 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - BAGE 46, 163; v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG § 1 Rn. 497) .
  • BAG, 24.10.2013 - 2 AZR 1057/12

    Beginn und Ende der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG

    Der Zweck einer Erprobung des Arbeitnehmers steht nicht mehr uneingeschränkt im Vordergrund (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO; 15. August 1984 - 7 AZR 228/82 - BAGE 46, 163) .
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