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   BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 248/95   

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BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 248/95 (https://dejure.org/1995,1813)
BAG, Entscheidung vom 22.11.1995 - 7 AZR 248/95 (https://dejure.org/1995,1813)
BAG, Entscheidung vom 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 (https://dejure.org/1995,1813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Vergütung - Drittmittel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HRG § 57b Abs. 2 Nr. 4
    Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    HRG § 57b Abs. 2 Nr. 4
    Befristung im Hochschuldienst - I. Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 81, 300
  • NZA 1996, 1092
  • BB 1996, 1511
  • BB 1996, 1772
  • DB 1997, 1138
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 20.07.1994 - 5 AZR 627/93

    Arbeitsrechtlicher Status eines Rundfunkmitarbeiters

    Auszug aus BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 248/95
    a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere Urteil vom 20. Juli 1994, 5 AZR 627/93 = AP Nr. 73 zu § 611 BGB Abhängigkeit) für die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses vom Dienst- und Werkverhältnis nicht darauf abzustellen ist, wie die Parteien das Vertragsverhältnis bezeichnet haben, sondern wie der Vertrag praktisch durchgeführt worden ist.

    Hiermit ist das Landesarbeitsgericht von den weiteren Ausführungen im oben angeführten Urteil des Fünften Senats vom 20. Juli 1994, aaO, abgewichen, nach denen dem Arbeitgeber eine abweichende Handhabung auch nach den Grundsätzen der Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht zugerechnet werden kann.

  • BAG, 30.03.1994 - 7 AZR 229/93

    Befristung nach HRG , Verlängerung wegen Gremienzugehörigkeit nach BerlHG

    Auszug aus BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 248/95
    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. März 1994 (BAGE 76, 204 = AP Nr. 1 zu § 57 a HRG, zu III 2 der Gründe) näher ausgeführt.
  • BAG, 30.10.1991 - 7 ABR 19/91

    Arbeitnehmereigenschaft von Honorarlehrkräften

    Auszug aus BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 248/95
    Wenn der Vertrag abweichend von der ausdrücklichen Vereinbarung vollzogen wird, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend, weil dies Rückschlüsse darauf zuläßt, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (vgl. BAGE 41, 247, 258 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe; Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 31.01.1990 - 7 AZR 125/89

    Befristeter Drittmittelvertrag nach Hochschulrahmengesetz

    Auszug aus BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 248/95
    Dabei kann eine Drittmittelfinanzierung im Sinne von § 25 Abs. 1, § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG auch dann vorliegen, wenn die Forschungsmittel von dem Unterhaltsträger der Hochschule selbst stammen, sofern sie nur nicht zu den der Hochschule zur Verfügung gestellten laufenden Haushaltsmitteln gehören, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Januar 1990, BAGE 65, 16 = AP Nr. 1 zu § 57 b HRG (mit zustimmender Anmerkung Wegener) entschieden hat.
  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 248/95
    Wenn der Vertrag abweichend von der ausdrücklichen Vereinbarung vollzogen wird, ist die tatsächliche Durchführung maßgebend, weil dies Rückschlüsse darauf zuläßt, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind (vgl. BAGE 41, 247, 258 f. [BAG 13.01.1983 - 5 AZR 149/82] = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 3 der Gründe; Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1991 - 7 ABR 19/91 - AP Nr. 59 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14

    Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch

    Das schließt es nicht aus, dass drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder des Zwangs zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt wird oder auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft (vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF: BAG 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - zu I 4 b bb der Gründe; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 3 der Gründe, BAGE 81, 300) .

    Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 81, 300) .

    Im Übrigen steht eine zeitweise anderweitige Verwendung des drittmittelfinanzierten Personals in Zeitabschnitten, in denen dieses nicht voll für die Forschungsarbeit eingesetzt werden kann, der Zweckbestimmung der Mittel nicht entgegen, sofern die Interessen des Drittmittelgebers nicht beeinträchtigt werden (zur Drittmittelbefristung nach § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF BAG 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 3 der Gründe, BAGE 81, 300) .

  • BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 597/15

    Befristung - Arzt in der Weiterbildung

    Dies beruht darauf, dass für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend sind (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 21, BAGE 155, 227; 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41; 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 81, 300) .
  • LAG Hessen, 05.08.2015 - 2 Sa 1210/14

    Drittmittel iSd. § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG können auch unmittelbar vom Träger

    aa) Die Kammer folgt auch in diesem Punkt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 15. Januar 2003 - 7 AZR 616/01, 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96, 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 und 31. Januar 1990 - 7 AZR 125/89, allesamt zitiert nach Juris) und der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (bspw. APS/Schmidt, 4. Aufl. 2012, § 2 WZVG Rn. 29; ErfK/Müller-Glöge, 14. Aufl. 2014, § 2 WissZeitVG Rn. 10; KR-Treber, 10. Aufl. 2013, § 2 WissZeitVG Rn. 52; Preis, WissZeitVG, 2008, § 2 Rn. 62), wonach Drittmittel auch unmittelbar vom Träger der Hochschule stammen können, wenn sie nicht zu den laufenden Haushaltsmitteln zählen.
  • BAG, 16.11.2005 - 7 AZR 81/05

    Befristung - Mitwirkung an einem Forschungsprojekt

    Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - BAGE 81, 300 = AP HRG § 57b Nr. 8 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 3, zu III 2 der Gründe).
  • BAG, 07.05.2008 - 7 AZR 146/07

    Projektbefristung

    Spätere Abweichungen können lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vorgeschoben ist (BAG 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 -BAGE 81, 300 = AP HRG § 57b Nr. 8 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 3, zu III 2 der Gründe).
  • LAG Sachsen, 06.03.2014 - 6 Sa 676/13

    Zulässigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses einer wissenschaftlichen

    Wenn man vor diesem Hintergrund die seitens des Bundesarbeitsgerichts geforderte Gesamtbetrachtung vornimmt um festzustellen, ob eine überwiegende, die Interessen des Drittmittelgebers nicht beeinträchtigende Beschäftigung aus Drittmitteln vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.1995 - 7 AZR 248/95 - wie sämtliche Verweise im Folgenden: zitiert nach JURIS), so vermag diese bereits deswegen kein für den Beklagten günstiges Ergebnis zu erbringen, weil für den Befristungszeitraum vom 25.04.2007 bis zum 31.12.2009 überhaupt nicht feststellbar ist, wer ursprünglich der Drittmittelgeber war, dessen Interessen hier hätten beachtet werden müssen.
  • BAG, 15.01.1997 - 7 AZR 158/96

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter

    Das ist nach der Senatsrechtsprechung der Fall, wenn bei Vertragsschluß vorgesehene bzw. der später von einem zum Vertragsschluß Berechtigten gebilligter Einsatz des wissenschaftlichen Mitarbeiters die Interessen des Drittmittelgebers nicht beeinträchtigt (BAG Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - AP Nr. 8 zu § 57 b HRG, zu III 2 der Gründe).

    Das schließt es nach der Senatsrechtsprechung nicht aus, daß drittmittelfinanziertes Personal wegen der Besonderheiten des jeweiligen Forschungsvorhabens oder dem Zwang zu einer Vor- bzw. Zwischenfinanzierung in anderen Drittmittelprojekten eingesetzt oder in geringem Umfang auch allgemeine Hochschulaufgaben wahrzunehmen hat, soweit die Verwendung für projektfremde Tätigkeiten dem objektiven Interesse des Drittmittelgebers nicht zuwiderläuft (BAG Urteil vom 22. November 1995, aaO, zu III 3 der Gründe).

  • LAG Hamburg, 06.09.2004 - 8 Sa 8/03

    Drittmittelbefristung bei Übertragung projektfremder Tätigkeiten

    Dass die Finanzierung aus Bundesmitteln erfolgte, also vom Unterhaltsträger der Forschungseinrichtung, bei welcher der Kläger beschäftigt wurde, steht der Einordnung als Drittmittelprojekt nicht entgegen (BAG, Urt. v. 22.11.1995 - 7 AZR 248/95 - BAGE 81, 300 = NZA 96, 1092 für § 57 b II Nr. 4 HRG).

    Im Urteil vom 22.11.1995 (7 AZR 248/95 - BAGE 81, 300 = NZA 96, 1092) wurde ausgeführt, dass für § 57 b II Nr. 4 HRG kein zeitliches Zusammenfallen von tatsächlicher Beschäftigung und projektbezogener Vergütung erforderlich sei.

  • LAG Sachsen, 14.05.1997 - 10 Sa 967/96

    Befristung eines Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin;

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  • BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 645/97

    Befristung nach HRG - Drittmittelfinanzierung

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (insbesondere Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - BAGE 81, 300 = AP Nr. 8 zu § 57 b HRG; vgl. auch Urteile vom 31. Januar 1990 - 7 AZR 125/89 - BAGE 65, 18 = AP Nr. 1 zu § 57 b HRG und vom 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP Nr. 14 zu § 57 b HRG) soll das Erfordernis einer der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechenden Beschäftigung verhindern, daß der Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung lediglich vorgeschoben wird und die Interessen des Drittmittelgebers beeinträchtigt werden.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 - 8 Sa 425/20

    Befristung - wissenschaftlicher Mitarbeiter - Drittmittelfinanzierung -

  • LAG Köln, 30.10.2006 - 14 Sa 942/06

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einem Lektor

  • BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 760/97

    Befristetes Arbeitsverhältnis nach dem HRG - Drittmittelforschung

  • LAG Köln, 09.09.2009 - 3 Sa 746/09

    Befristung; Drittmittel

  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - 8 Sa 550/00

    Befristung; Hochschule; wissenschaftlicher Assistent; Fortsetzungsanspruch

  • LAG Berlin, 06.08.1997 - 15 Sa 71/97

    Drittmittelfinanzierung als Befristungsgrund; Wirksamkeit der Befristung ihres

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