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   BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 262/91   

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BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 262/91 (https://dejure.org/1992,1030)
BAG, Entscheidung vom 19.08.1992 - 7 AZR 262/91 (https://dejure.org/1992,1030)
BAG, Entscheidung vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 (https://dejure.org/1992,1030)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1004, § 630; BPersVG § 8
    Erwähnung von Personalratstätigkeit in dienstlicher Regelbeurteilung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BPersVG § 8; BGB § 1004, § 630
    Keine Erwähnung von Personalrats- bzw. Be-triebsratstätigkeit in dienstlicher Regelbeurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 71, 110
  • MDR 1993, 660
  • NZA 1993, 222
  • BB 1992, 2512
  • DB 1993, 1525
  • JR 1993, 220
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.03.1982 - 5 AZR 927/79

    Regelbeurteilung - Zeitraum - Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 262/91
    Ein Arbeitgeber darf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer beurteilen und die Beurteilung in den Personalakten festhalten (vgl. BAG Urteil vom 28. März 1979 - 5 AZR 80/77 - AP Nr. 3 zu § 75 BPersVG, unter II der Gründe; für BAT-Angestellte: BAGE 38, 141, 145 = AP Nr. 1 zu § 13 BAT, unter II 2 der Gründe).

    Es hat indessen mehrfach entschieden, daß dienstliche Regelbeurteilungen bzw. dienstliche Beurteilungen ein möglichst objektives und vollständiges Bild der Person, der Tätigkeit und der Leistung des Beurteilten geben sollen und daß eine Regelbeurteilung sich nur auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten beziehen und der Arbeitnehmer nicht nach Merkmalen beurteilt werden dürfe, die keinen Bezug zu der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung haben (BAGE 38, 141, 146, 147 = AP Nr. 1 zu § 13 BAT, unter II 3 und II 5 der Gründe; Urteil vom 28. März 1979 - 5 AZR 80/77 - AP Nr. 3 zu § 75 BPersVG, zu II und III 1 der Gründe).

    So kann ein neuer Dienstvorgesetzter, der eine Regelbeurteilung ohne weiteres einsehen darf, die ehrenamtliche Tätigkeit des Beurteilten als für dessen künftigen Einsatz hinderlich einschätzen, weil der Beurteilte für die Erledigung dienstlicher Aufgaben mit Rücksicht auf sein Ehrenamt nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht, oder er kann auch - umgekehrt - den derart Beurteilten "wegloben" (vgl. BAGE 38, 141, 146 = AP Nr. 1 zu § 13 BAT, zu II 3 der Gründe) oder dessen Einsatz als "sozialfreundliches Verhalten" deuten und zugunsten oder zu Lasten des Betroffenen bewerten (vgl. MünchKomm-Schwerdtner, BGB, 2. Aufl., § 630 Rz 15).

  • BAG, 28.03.1979 - 5 AZR 80/77

    Arbeitnehmer - Eignung - Befähigung - Fachliche Leistung - Beurteilung durch

    Auszug aus BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 262/91
    Ein Arbeitgeber darf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer beurteilen und die Beurteilung in den Personalakten festhalten (vgl. BAG Urteil vom 28. März 1979 - 5 AZR 80/77 - AP Nr. 3 zu § 75 BPersVG, unter II der Gründe; für BAT-Angestellte: BAGE 38, 141, 145 = AP Nr. 1 zu § 13 BAT, unter II 2 der Gründe).

    Dagegen ist es Sache des Arbeitgebers, im Rahmen zulässiger dienstlicher Beurteilungen zu bestimmen, mit welcher Intensität der betroffene Arbeitnehmer beurteilt wird, wobei allerdings auf Verlangen des Arbeitnehmers die Beurteilung durch den Arbeitgeber näher zu begründen ist (vgl. BAG Urteil vom 28. März 1979, aaO, unter III der Gründe).

    Es hat indessen mehrfach entschieden, daß dienstliche Regelbeurteilungen bzw. dienstliche Beurteilungen ein möglichst objektives und vollständiges Bild der Person, der Tätigkeit und der Leistung des Beurteilten geben sollen und daß eine Regelbeurteilung sich nur auf die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten beziehen und der Arbeitnehmer nicht nach Merkmalen beurteilt werden dürfe, die keinen Bezug zu der nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistung haben (BAGE 38, 141, 146, 147 = AP Nr. 1 zu § 13 BAT, unter II 3 und II 5 der Gründe; Urteil vom 28. März 1979 - 5 AZR 80/77 - AP Nr. 3 zu § 75 BPersVG, zu II und III 1 der Gründe).

  • LAG Hessen, 10.03.1977 - 6 Sa 779/76
    Auszug aus BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 262/91
    In seinem Urteil vom 10. März 1977 hat das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main unter Hinweis auf die bereits angeführte Entscheidung desselben Gerichts vom Jahre 1953 nochmals deutlich gemacht, die Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum Betriebsrat sei in aller Regel nicht im Zeugnis zu erwähnen, jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitnehmer dies nicht wünsche (- 6 Sa 779/76 - DB 1978, 167 f.).
  • BAG, 09.06.1982 - 4 AZR 766/79

    Schutzgesetz - Unerlaubte Handlung - Versetzung - Gleichwertige Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 19.08.1992 - 7 AZR 262/91
    § 8 BPersVG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. zu der mit § 8 BPersVG insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 107 Halbsatz 1 BPersVG: BAGE 39, 118 = AP Nr. 1 zu § 107 BPersVG) und damit auch Grundlage für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in entsprechender Anwendung, ohne daß es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankäme (vgl. Bassenge in Palandt, BGB, 51. Aufl., § 1004 Rz 2 und 10, m. w. N.).
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04

    Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis

    Merkmale, die keinen Bezug zu der geschuldeten Leistung haben, dürfen nicht erwähnt werden (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - BAGE 71, 110, 116).

    Nach dieser Rechtsprechung rechtfertigt die Wahrnehmung eines personalvertretungsrechtlichen Ehrenamts trotz des damit verbundenen Ausfalls an Arbeitsleistung im Regelfall nicht die Erwähnung (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - aaO).

    Das wird damit begründet, dass Arbeitnehmer durch die Erwähnung dieser Ausfallzeit Nachteile erfahren können, weil der Leser einer derartigen Beurteilung möglicherweise davon ausgeht, dass der Beurteilte für die Erledigung dienstlicher Aufgaben künftig nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - aaO).

  • BAG, 18.11.2008 - 9 AZR 865/07

    Regelbeurteilung - Beurteilungsfrist

    Dahinstehen kann ferner, ob der Klägerin darüber hinaus ein quasinegatorischer Beseitigungsanspruch entsprechend §§ 12, 862, 1004 BGB zusteht (zu den denkbaren Anspruchsgrundlagen Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR 110/07 - Rn. 30, aaO.; 12. September 2006 - 9 AZR 271/06 - Rn. 19 ff., BAGE 119, 238; BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 71, 110; 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 100 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 47; 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - zu I 3 a und b der Gründe, BAGE 50, 202; 25. April 1972 - 1 AZR 322/71 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 24, 247; offengelassen von Senat 8. Mai 2001 - 9 AZR 208/00 - zu I der Gründe, EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 60; BAG 15. April 1999 - 7 AZR 716/97 - zu I 3 b der Gründe, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 41).
  • LAG Hessen, 19.11.1993 - 9 Sa 111/93

    Zwischenzeugnis: Erwähnung der Freistellung als Personalratsmitglied

    Es handele sich zwar um eine Beschäftigung, die erst durch das Arbeitsverhältnis ermöglicht werde, diesem aber nicht immanent sei und vor allem nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege (LAG Frankfurt, Urteil vom 18.02.1953 - II LA 22/53 -, DB 1953, 404; vom 02.12.1983 - 13 Sa 141/83 -, AuR 1984, 287 LS; LAG Hamm, Urteil vom 12.04.1976 - 9 Sa 29/76 -, DB 1976, 1122 LS; vgl. Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 12. Aufl., S. 55; Brill, BB 1981, 616, 617; Eisemann, in: BGB -RGRK, 12. Aufl., § 630 Rdn. 31 unter e; grundsätzlich zustimmend für dienstliche Regelbeurteilungen BAG, Urteil vom 19.08.1992 - 7 AZR 262/91 -, DB 1993, 1525, 1526 unter III 3 e der Gründe).

    Teilweise wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Erwähnung eine nach § 78 Satz 2 BetrVG oder den entsprechenden Bestimmungen in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder verbotene Benachteiligung wegen des Betriebsrats- oder Personalratsamtes darstelle (LAG Frankfurt, Urteil vom 10.03.1977 - 6 Sa 779/76 -, DB 1987, 167 f.; Eisemann, aaO., Rdn. 31; vgl. BAG, Urteil vom 19.08.1992, aaO., unter III 3 b der Gründe; Grimm, in: AR-Blattei D, "Das Zeugnis", unter C III 1).

    Wenn die Frage nicht offen gelassen wird (so LAG Hamm, Urteil vom 12.04.1976, aaO.), soll das nur dann nicht gelten, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Ausscheiden lange Zeit aus schließlich für den Betriebsrat tätig war und der Arbeitgeber infolgedessen überhaupt nicht in der Lage ist, die Leistungen des Arbeitnehmers hinsichtlich der an sich geschuldeten Arbeit zu beurteilen (LAG Frankfurt, Urteil vom 10.03.1977, aaO., Leitsatz; vgl. Schleßmann, aaO., ebenda; für die dienstliche Regelbeurteilung BAG, Urteil vom 19.08.1992, aaO., 1525, 1526 f. unter III 3 f und g der Gründe).

    Hier liegt der wesentliche Unterschied zu dem von dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.08.1992, aaO.) entschiedenen Fall der Regelbeurteilung, die nur den Zweck hat, Führung und Leistung des Arbeitnehmers für den internen Dienstgebrauch zu dokumentieren.

  • BAG, 19.03.2003 - 7 AZR 334/02

    Dienstliche Beurteilung eines weitgehend freigestellten Personalratsmitglieds

    Eine Beurteilung auf Grund von nicht mehr repräsentativen Teilleistungen ist ausgeschlossen, weil die dienstliche Beurteilung ein objektives und möglichst vollständiges Bild der Person, der nach dem Arbeitsvertrag oder Dienststellung geschuldeten Tätigkeit und der Leistung des Beurteilten geben soll (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - BAGE 71, 110 = AP BPersVG § 8 Nr. 5 = EzA BGB § 630 Nr. 14, zu III 3 f der Gründe).
  • BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 208/00

    Personalakte - Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte

    Ein Anspruch der Klägerin auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus den Personalakten ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (zu den Anspruchsgrundlagen vgl. BAG 15. April 1999 - 7 AZR 716/97 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 41; 19. August 1992 -7 AZR 262/91- BAGE 71, 110 zur Erwähnung der Personalratstätigkeit in einer Regelbeurteilung; 13. April 1988 - 5 AZR 537/86 - AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 100 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 47; 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - BAGE 50, 202 = AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93 mit Anm. Echterhölter zur Anspruchskonkurrenz = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 38).

    Der Arbeitgeber darf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer beurteilen und die Beurteilung in der Personalakte festhalten (BAG 28. März 1979 - 5 AZR 80/77 - AP BPersVG § 75 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 24; 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - aaO).

    Beurteilungen sollen ein möglichst objektives und vollständiges Bild der Person, der Tätigkeit und der Leistung des Beurteilten geben (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - aaO, mwN).

  • VG Düsseldorf, 30.08.2006 - 13 L 1429/06
    vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 -, PersR 1993, 85.

    vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 -, PersR 1993, 85.

    Soweit bei Arbeitszeugnissen von Arbeitnehmern zur Wahrung von der entsprechenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbote noch weitergehende Zurückhaltung gefordert wird, vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 1992, a.a.O., kann dies für Beamte wegen der unter Nummer 2. dargelegten weitergehenden Anforderungen an eine Auswahlentscheidung, die eine zwingenden Kenntnis der Personalratstätigkeit durch die auswählende Stelle voraussetzen, trotz der für die Beamten parallelen Vorschriften des § 42 Abs. 3 Satz 2 2. Alt des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) und des - unmittelbar für die Länder geltenden - § 107 Satz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), die beide eine Benachteiligung oder Begünstigung von Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung untersagen, nur eingeschränkte Geltung verlangen.

  • VGH Hessen, 03.06.2003 - 1 UE 571/02

    Dienstliche Beurteilung - Benachteiligungsverbot - Erwähnung der Tätigkeit als

    Im Hinblick auf dienstliche Beurteilungen sei dieses Amt nicht anders zu behandeln als dasjenige von Mitgliedern der Personalvertretungen, deren ehrenamtliche Tätigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 -) in einer Beurteilung nicht einmal erwähnt werden dürfe.

    Sie steht nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz im Regelfall in einer dienstlichen Beurteilung nicht erwähnt werden darf (BAG, Urteil vom 9. August 1992 - 7 AZR 262/91 - BAGE 71, 100 = PersR 1993, 85 = NZA 1993, 222).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 21 SaGa 300/20

    Benachteiligungsverbot bei Auswahlentscheidung; Nachfrage nach beabsichtigter

    Das führt dazu, dass die ehrenamtliche Tätigkeit eines oder einer Arbeitnehmer*in im Personalrat und auch die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zur Wahrnehmung des Mandats in einer dienstlichen Beurteilung oder einem Arbeitszeugnis in aller Regel keine Erwähnung finden darf (BAG 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 - unter III 3. der Gründe, NZA 1993, 222).
  • OVG Saarland, 19.08.2002 - 3 N 1/01

    Normenkontrollantrag gegen die vom Ministerium für Bildung, Kultur und

    BAG, Urteil vom 19.8.1992 - 7 AZR 262/91 - PersV 1996, 26 m.w.N.

    BAG, Urteil vom 19.8.1992, a.a.O..

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 B 1223/22

    Festlegung und Bekanntgabe der für die Beurteilungsrunde 2021 angewendeten

    BAG, Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 -, juris, Rn. 24 ff., insb.
  • LAG Köln, 29.11.1996 - 11 TaBV 42/96

    Betriebsrat: Grundsätze der Zusammenarbeit - Unterlassungsanspruch

  • LAG Köln, 30.11.2004 - 9 (2) Sa 1078/04

    Beurteilung, Entfernung aus der Personalakte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - 1 B 1026/15

    Anforderungen an eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung der

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