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   BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88   

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https://dejure.org/1989,529
BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88 (https://dejure.org/1989,529)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1989 - 7 AZR 264/88 (https://dejure.org/1989,529)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 (https://dejure.org/1989,529)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei mehrfacher Befristung - Gegenstand und Umfang richterlicher Befristungskontrolle - Deklaratorisches Schriftformerfordernis bei notwendigen Vertragsbestandteilen - Formbedürftigkeit der Vereinbarung einer Befristung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT § 4, SR 2y Nr. 2 Abs. 1; BGB § 620
    Arbeitsverhältnis: Befristung - Ausbilderin im Benachteiligtenprogramm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1989, 1347
  • JR 1990, 44
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 25/85

    Arbeitsverhältnis: Befristung Arbeitsvertrag - Lehrkraft im

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88
    Zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung hat das Landesarbeitsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Streitfall unterscheide sich in tatsächlicher Hinsicht von dem der Entscheidung des Senats vom 28. Mai 1986 (BAGE 52, 133 = AP Nr. 102 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) zugrunde liegenden Sachverhalt in mehreren Punkten.

    Der Streitfall unterscheide sich weiterhin darin von dem durch den Senat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) zu beurteilenden Sachverhalt, daß es dem Arbeitsamt nicht gelungen sei, die von der beklagten Stadt im Rahmen des Benachteiligtenprogramms ausgebildeten Teilnehmer in betriebliche Ausbildungsplätze zu vermitteln.

    Der Senat hat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) grundlegend entschieden, daß der projektbedingt erhöhte personelle Mehrbedarf wegen der weitgehend durch die Bundesanstalt für Arbeit bestimmten Personalvorgaben sowie wegen der für den einzelnen Maßnahmenträger bestehenden Unsicherheit über die Durchführung weiterer überbetrieblicher Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Benachteiligtenprogramms einen sachlichen Grund darstellt, die Arbeitsverhältnisse der projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Lehrkräfte oder Sozialpädagogen) für die Dauer des jeweiligen Ausbildungsjahres zu befristen.

    Die im Streitfall vorliegenden tatsächlichen Unterschiede gegenüber dem vom Senat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) zu beurteilenden Sachverhalt führen nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung.

    Der Umstand, daß im Streitfall nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in den Ausbildungsmaßnahmen, in denen die Klägerin als Ausbilderin beschäftigt gewesen ist, keine Jugendlichen vorzeitig aus dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind, während in dem seinerzeit vom Senat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) entschiedenen Fall von 36 Auszubildenden bis zum Ablauf des ersten Ausbildungsjahres acht Jugendliche ausgeschieden waren, ändert nichts an dem rechtlichen Charakter der Maßnahme.

    Der weiterhin vom Landesarbeitsgericht hervorgehobene Unterschied gegenüber dem vom Senat im Urteil vom 28. Mai 1986 (aaO) entschiedenen Fall einer hier bestehenden jeweiligen dreijährigen Ausbildungsdauer gegenüber einer vom Senat seinerzeit zu beurteilenden jeweiligen zweijährigen Ausbildungsdauer ist ein Aspekt, der sich allenfalls auf die Dauer der mit dem Ausbildungs- und Lehrpersonal abgeschlossenen Arbeitsverträge auswirken könnte.

  • BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 149/71

    Nebenabreden - Schriftliche Vereinbarung - Schriftform - Nörvenicherlasse -

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88
    Infolgedessen enthält nur § 4 Abs. 2 BAT ein konstitutives Schriftformerfordernis (ständige Rechtsprechung vgl. etwa BAG Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT).
  • BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71

    Zusage einer höheren Vergütung - Nebenabrede - Arbeitsvertrag - Konstitutive

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88
    Eine formbedürftige Nebenabrede i. S. des § 4 Abs. 2 BAT liegt nicht vor, wenn durch die fragliche Vereinbarung der Bestand oder der Umfang der jeweiligen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT; BAGE 52, 33, 39 ff. = AP Nr. 12 zu § 4 BAT, zu 2 der Gründe; BAGE 55, 18 [BAG 28.01.1987 - 4 AZR 147/86] = AP Nr. 130 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88
    Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) gelten entsprechend auch dann, wenn - wie hier - um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 8. Mai 1985, BAGE 49, 73, 79 f. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe) ist in Fällen mehrfacher Befristung regelmäßig nur der letzte Arbeitsvertrag dahin zu überprüfen, ob zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
  • BAG, 13.06.1985 - 2 AZR 410/84

    Weiterbeschäftigung bei Streit über Befristung

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88
    Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (BAGE 48, 122 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) gelten entsprechend auch dann, wenn - wie hier - um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG Urteil vom 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht).
  • BAG, 07.05.1986 - 4 AZR 556/83

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88
    Eine formbedürftige Nebenabrede i. S. des § 4 Abs. 2 BAT liegt nicht vor, wenn durch die fragliche Vereinbarung der Bestand oder der Umfang der jeweiligen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT; BAGE 52, 33, 39 ff. = AP Nr. 12 zu § 4 BAT, zu 2 der Gründe; BAGE 55, 18 [BAG 28.01.1987 - 4 AZR 147/86] = AP Nr. 130 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 147/86

    Eingruppierung: Handelsklassenprüfer bei einer Bezirksregierung

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88
    Eine formbedürftige Nebenabrede i. S. des § 4 Abs. 2 BAT liegt nicht vor, wenn durch die fragliche Vereinbarung der Bestand oder der Umfang der jeweiligen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar betroffen sind (vgl. BAG Urteil vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT; BAGE 52, 33, 39 ff. = AP Nr. 12 zu § 4 BAT, zu 2 der Gründe; BAGE 55, 18 [BAG 28.01.1987 - 4 AZR 147/86] = AP Nr. 130 zu §§ 22, 23 BAT).
  • BAG, 26.08.1988 - 7 AZR 101/88

    Befristeter Arbeitsvertrag - Dauer der Befristung

    Auszug aus BAG, 15.03.1989 - 7 AZR 264/88
    Wie der Senat bereits im zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - ausgesprochen hat, bedarf es zur Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages außer einem sachlichen Grund für die Befristung nicht noch zusätzlich einer besonderen sachlichen Rechtfertigung auch der gewählten Dauer der Befristung.
  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Die Vereinbarung eines Vorbehalts unterliegt nicht dem für Nebenabreden geltenden konstitutiven Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT-O. Eine formbedürftige Nebenabrede iSv. § 4 Abs. 2 BAT-O liegt nicht vor, wenn die Abrede den Bestand oder den Umfang der Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar betrifft (BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126, zu II 2 a der Gründe).

    Der Vorbehalt ist daher ebenso wie die arbeitsvertragliche Befristungsregelung Hauptbestandteil des Vertrags und bedarf deshalb zu seiner Wirksamkeit nicht der für Nebenabreden in § 4 Abs. 2 BAT-O vorgeschriebenen konstitutiven Schriftform (vgl. hierzu BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - aaO).

    Die für den Arbeitsvertrag selbst in § 4 Abs. 1 BAT-O vorgesehene Schriftform ist im Gegensatz zu dem für Nebenabreden geltenden Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT-O lediglich deklaratorisch (BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195, zu I 3 der Gründe; 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.08.2016 - 3 Sa 8/16

    Befristung - zeitlich uneingeschränktes Anschlussverbot - kein Vertrauensschutz

    Die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Februar 1985 (GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 14) zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bei unwirksamen Kündigungen gelten auch wenn - wie hier - um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses gestritten wird (BAG 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2014 - 7 Sa 64/13 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 82; LAG Düsseldorf 12. Oktober 2010 - 16 Sa 804/10 - LAGE TzBfG § 14 Nr. 60).
  • BAG, 07.11.2007 - 7 AZR 484/06

    Projektbefristung

    Sie ist keine Nebenabrede iSv. § 4 Abs. 2 BAT (BAG 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - aaO, zu II 1 b der Gründe; 15. März 1989 - 7 AZR 264/88 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 126, zu II 2 a der Gründe).
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