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   BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88   

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BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 (https://dejure.org/1989,1279)
BAG, Entscheidung vom 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 (https://dejure.org/1989,1279)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 (https://dejure.org/1989,1279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tätigkeit freigestellter Betriebsratsmitglieder - Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Zeit der Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung - Verrichtung erforderlicher Betriebsratsarbeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1
    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes - Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1
    Gleiche Anforderungen an die Erforderlichkeit für freigestellte wie nicht freigestellte Betriebsratsmitglieder bei Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1990, 313
  • BB 1990, 354
  • BB 1990, 491
  • DB 1990, 742
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81

    Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung

    Auszug aus BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88
    Die Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung ist daher auch für ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nur im Ausnahmefall eine erforderliche Betriebsratstätigkeit (im Anschluß an BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972).

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1983 (BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972) entschieden, daß es für den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die Zeit seiner Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung nicht darauf ankomme, ob das Betriebsratsmitglied gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt wurde oder nicht.

  • BAG, 24.02.2016 - 7 ABR 20/14

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Abmeldepflicht

    Dies ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) .
  • BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 5/19

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Verhinderung

    Der Norm des § 38 Abs. 1 BetrVG liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass in Betrieben der dort genannten Größenordnung erforderliche Betriebsratstätigkeit iSv. § 37 Abs. 2 BetrVG regelmäßig in einem solchen Umfang anfällt, dass sie die Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder voll in Anspruch nimmt (vgl. BAG 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) .
  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Demzufolge kann die Teilnahme des Betriebsrats an Kündigungsschutzverfahren allenfalls dann zu dessen Amtsobliegenheiten gehören, wenn er davon ausgehen darf, daß er die dort zu erwartenden Informationen in weiteren, konkret anstehenden Anhörungsverfahren oder etwa in naher Zukunft für die gezielte Wahrnehmung anderer gesetzlicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einsetzen kann (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972).

    Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 1983 (BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972) und vom 31. Mai 1989 (- 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972) konnte die Rechtslage als geklärt gelten.

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 731/15

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot

    Dies beruht darauf, dass an die Stelle der Arbeitspflicht im Falle der vollständigen Freistellung die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds tritt, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem es angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 24; 24. Februar 2016 - 7 ABR 20/14 - Rn. 14, BAGE 154, 207; 10. Juli 2013 - 7 ABR 22/12 - Rn. 20; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14; 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - zu 3 der Gründe) .
  • BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 46/90

    Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied

    Von dieser grundsätzlichen Anwesenheitspflicht im Betrieb ist das freigestellte Betriebsratsmitglied nur entbunden, soweit es zur Erfüllung ihm obliegender Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972, unter 3 der Gründe).
  • BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 69/89

    Protokollführung im Wirtschaftsausschuß

    Deshalb muß auch das freigestellte Betriebsratsmitglied grundsätzlich im Betrieb erreichbar sein und für erforderliche Betriebsratsarbeit zur Verfügung stehen, weil hierfür sonst an seiner Stelle zur Erledigung sonstiger Arbeiten ein anderes (nicht freigestelltes) Betriebsratsmitglied herangezogen werden müßte (vgl. BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972, unter 3 der Gründe).
  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96

    Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruht die Freiststellungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG auf der Vermutung des Gesetzgebers, nach der in den Betrieben der darin genannten Größenordnung regelmäßig Betriebsratsarbeit in einem solchen Umfang anfällt, daß sie die Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang in Anspruch nimmt (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972, zu 3 der Gründe).
  • BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95

    Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder

    Daraus läßt sich schließen, daß der Gesetzgeber bei einer Betriebsgröße von mehr als 300 Arbeitnehmern von einer zeitlichen Inanspruchnahme für erforderliche Betriebsratstätigkeit im Umfang eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ausgegangen ist (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972 zu 3 der Gründe; LAG Düsseldorf, LAGE § 38 BetrVG Nr. 4; Wiese, aaO, § 38 Rz 12; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, aaO, § 38 Rz 11).

    In diesem Umfang wird von Gesetzes wegen vermutet, daß regelmäßig im Verlauf der gesamten Amtsperiode ein entsprechendes Maß an erforderlicher Betriebsratstätigkeit anfällt (vgl. BAG Beschluß vom 31. Mai 1989, aaO).

  • ArbG Wesel, 02.11.2011 - 4 BV 8/11

    Reduzierung der Freistellung, Betriebsrat, laufende Amtsperiode, Anforderungen an

    Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, wonach von den in § 38 Abs. 1 S. 1 BetrVG festgehaltenen Staffelwerten die Vermutung ausgeht, dass mit der dort genannten Zahl von Pauschalfreistellungen bei der entsprechenden Anzahl von Arbeitnehmern die regelmäßig anfallende Betriebsratsarbeit in der jeweiligen Amtsperiode erledigt werden kann (BAG vom 12.02.1997 - 7 ABR 40/96, a.a.O.; BAG vom 26.06.1996 - 7 ABR 48/95, a.a.O.; BAG vom 31.05.1989 - 7 AZR 277/88, AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972; BAG vom 21.11.1978 - 6 AZR 247/76, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Schleswig-Holstein vom 30.08.2005 - 5 Sa 161/05, juris; LAG Köln vom 02.08.1988 - 4 TaBV 34/88, n.v.; GK-Weber, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; Busch, DB 1996, 326, 326).
  • LAG Hamm, 10.02.2012 - 13 Sa 1412/11

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erforderlichkeit der Tätigkeit eines

    Deshalb ist in einer solchen Konstellation nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( z.B. 26.06.1996 - 7 ABR 48/95 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 17; 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 9) grundsätzlich auch nicht näher zu prüfen, ob die Erforderlichkeit vorliegt.

    Ausnahmsweise hat nur dann eine nähere Prüfung stattzufinden, wenn die Freistellung zweckwidrig missbraucht oder eine Tätigkeit verrichtet wurde, die offensichtlich mit der Wahrnehmung von Amtsaufgaben nichts zu tun hat ( BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 - AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 9).

  • ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14

    Verhältniswahlrecht bei der Wahl freigestellter Mitglieder der Geamtbetriebsrates

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2006 - 11 TaBV 3/05

    Reisekosten freigestellter Betriebsräte - Wohnort - Begünstigungsverbot

  • LAG Hamm, 20.03.2009 - 10 Sa 1407/08

    Unwirksamkeit von Abmahnungen; Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds; Einhaltung

  • BAG, 10.08.1994 - 7 ABR 35/93

    Betriebsrat: Besprechung mit Mitgliedern anderer Betriebsräte - Verpflichtung des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.01.2014 - 18 TaBV 1052/13

    Fahrtkostenerstattung - außerbetriebliche Betriebsratstätigkeit

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2004 - 9 Sa 687/03

    Erfassung von außerhalb des Betriebs geleisteter Betriebsratstätigkeit im

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.06.2010 - 5 TaBV 16/09

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentliche Kündigung eines

  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 422/91

    Fortzahlung des Gehalts anlässlich des Besuchs einer Weiterbildungsveranstaltung

  • ArbG Hamburg, 10.04.2014 - 7 BV 33/13
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