Rechtsprechung
BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Befristung - Hochschule - Drittmittel
- openjur.de
Befristung; Hochschule; Drittmittel; wissenschaftlicher Mitarbeiter; Beschäftigung im Rahmen eines Forschungsprojekts; Intensität der Forschungstätigkeit; redaktionelle Bearbeitung fremder Fachartikel als Tätigkeitsinhalt
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter im Falle des Erfolgens der Vergütung überwiegend aus Mitteln Dritter; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Drittmittelfinanzierung; Bestimmung des Begriffs des ...
- Judicialis
HRG (in der ab 25. August 1998 bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57b Abs. 2 Nr. 4; ; HRG (in der ab 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) § 57f Abs. 1
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Bonn, 12.10.2006 - 3 Ca 222/06
- LAG Köln, 08.02.2007 - 6 Sa 1285/06
- BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (10)
- BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71
Hochschul-Urteil
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Forschung ist eine geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (BVerfG 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79, 113, unter Bezugnahme auf den Bundesbericht Forschung III BT-Drucks. V/4335 S. 4).Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BVerfG 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - aaO; 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 ua. - BVerfGE 47, 327, 367).
Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung (BVerfG 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - aaO).
- BAG, 25.08.1999 - 7 AZR 760/97
Befristetes Arbeitsverhältnis nach dem HRG - Drittmittelforschung
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Wegen dieser Zweckbestimmung hat der Senat angenommen, dass die Vorschrift nur die Befristung von Arbeitsverhältnissen von wissenschaftlichen Mitarbeitern rechtfertigen kann, die nach dem Vertragsinhalt innerhalb eines Forschungsvorhabens beschäftigt werden sollen (zu der bis zum 24. August 1998 geltenden Fassung des § 57b HRG: BAG 25. August 1999 - 7 AZR 760/97 - AP HRG § 57b Nr. 19 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 19, zu 2 der Gründe).Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. August 1998 (- 7 AZR 760/97 - AP HRG § 57b Nr. 19 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 19) keine Vorgaben für die Tätigkeitsinhalte der im Rahmen einer Drittmittelbefristung beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter aufgestellt, sondern nur den möglichen Gegenstand der Vorhaben beschränkt, für die eine Sachgrundbefristung aus § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF in Betracht kommt.
Die gegenüber dem allgemeinen Tatbestand der Drittmittelbefristung erleichterten Befristungsmöglichkeiten aus § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF sollten den Hochschulen wegen der besonderen Finanzierungsbedingungen von Forschungsvorhaben und der Abhängigkeit von Forschungsaufträgen Dritter nur für drittmittelfinanzierte Forschungsvorhaben zur Verfügung stehen, nicht aber für die Erledigung der ihnen durch § 2 HRG aF zugewiesenen Pflichtaufgaben (BAG 25. August 1998 - 7 AZR 760/97 - aaO, zu 2 b, c der Gründe).
- BAG, 15.04.1999 - 7 AZR 645/97
Befristung nach HRG - Drittmittelfinanzierung
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Die Beschäftigung erfolgt entsprechend der Zweckbestimmung der Drittmittel, wenn der bei Vertragsabschluss vorgesehene Einsatz des wissenschaftlichen Mitarbeiters mit den Interessen und Erwartungen des Drittmittelgebers in Einklang steht (BAG 15. April 1999 - 7 AZR 645/97 - BAGE 91, 206 = AP HRG § 57 b Nr. 18 = EzA BGB § 620 Hochschule Nr. 17, zu I 2 b der Gründe).
- BAG, 15.01.2003 - 7 AZR 616/01
Befristung des Arbeitsvertrags eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
a) Eine Drittmittelfinanzierung iSd. § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF liegt vor, wenn ein Forschungsvorhaben nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 616/01 -, zu B I 1 der Gründe; 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschule Nr. 12, zu I 4 a der Gründe). - BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75
Hessisches Universitätsgesetz
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (…BVerfG 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - aaO; 1. März 1978 - 1 BvR 333/75 ua. - BVerfGE 47, 327, 367). - BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87
Jugendgefährdende Schriften III
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Dementsprechend handelt es sich nicht um wissenschaftliche Tätigkeit und damit auch nicht um Forschung, wenn lediglich vorgefassten Meinungen oder Ergebnissen der Anschein wissenschaftlicher Gewinnung oder Nachweisbarkeit verliehen werden soll (BVerfG 11. Januar 1994 - 1 BvR 434/87 - BVerfGE 90, 1, 13). - BAG, 15.01.1997 - 7 AZR 158/96
Befristeter Arbeitsvertrag mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
a) Eine Drittmittelfinanzierung iSd. § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF liegt vor, wenn ein Forschungsvorhaben nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 616/01 -, zu B I 1 der Gründe; 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP HRG § 57b Nr. 14 = EzA BGB § 620 Hochschule Nr. 12, zu I 4 a der Gründe). - LAG Köln, 08.02.2007 - 6 Sa 1285/06
Befristung; Drittmittelforschung; Forschungstätigkeit
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2007 - 6 Sa 1285/06 - wird zurückgewiesen. - BAG, 28.01.1998 - 7 AZR 677/96
Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Hingegen gehören Hochschulmitarbeiter, die für die organisatorischen Grundlagen zuständig sind, auf denen Wissenschaft und Forschung überhaupt erst betrieben werden können, nicht zum Kreis der wissenschaftlichen Mitarbeiter (BAG 28. Januar 1998 - 7 AZR 667/96 - BAGE 87, 362 = AP HRG § 57a Nr. 3 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 15, zu II 3 der Gründe). - Drs-Bund, 12.06.1969 - BT-Drs V/4335
Auszug aus BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 295/07
Forschung ist eine geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen (BVerfG 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 - BVerfGE 35, 79, 113, unter Bezugnahme auf den Bundesbericht Forschung III BT-Drucks. V/4335 S. 4).
- BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 259/14
Befristung - Hochschule - Drittmittel - Rechtsmissbrauch
aa) Eine "Finanzierung aus Mitteln Dritter" liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF: BAG 13. August 2008 - 7 AZR 295/07 - Rn. 14; 31. Januar 1990 - 7 AZR 125/89 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 65, 16; vgl. auch BT-Drs. 16/3438 S. 13) . - BAG, 30.06.2021 - 7 AZR 245/20
Befristung - wissenschaftliche Hilfstätigkeit
bb) Studentische Hilfstätigkeiten in wissenschaftsunterstützenden Bereichen der Hochschule, die für die organisatorischen Grundlagen zuständig sind, auf denen Wissenschaft überhaupt erst betrieben werden kann (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 AZR 295/07 - Rn. 16; 28. Januar 1998 - 7 AZR 667/96 - zu II 3 der Gründe, BAGE 87, 362) stellen daher regelmäßig keine "wissenschaftliche" Hilfstätigkeit iSv. § 6 WissZeitVG dar. - LAG Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 - 8 Sa 425/20
Befristung - wissenschaftlicher Mitarbeiter - Drittmittelfinanzierung - …
Eine "Finanzierung aus Mitteln Dritter" liegt vor, wenn ein Projekt nicht aus den der Hochschule oder Forschungseinrichtung zur Verfügung stehenden regulären Haushaltsmitteln, sondern anderweitig finanziert wird (BAG, Urteil vom 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 18, juris; vgl. zu § 57b Abs. 2 Nr. 4 HRG aF: BAG, Urteil vom 13.08.2008 - 7 AZR 295/07 - Rn. 14; juris; 31.01.1990 - 7 AZR 125/89 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 65, 16; vgl. auch BT-Drs.