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   BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84   

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BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84 (https://dejure.org/1985,349)
BAG, Entscheidung vom 26.04.1985 - 7 AZR 316/84 (https://dejure.org/1985,349)
BAG, Entscheidung vom 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 (https://dejure.org/1985,349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Feststellung, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis ein unbefristetes sei - Befristung auf Wunsch des Arbeitnehmers - Zulässigkeit der Befristung - Zeitliche Unterbrechungen von einzelnen befristeten Arbeitsverträgen bei dem selben Arbeitgeber - Interesse des ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Befristung des Arbeitsvertrages bei Daueraufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1985, 2045
  • DB 1985, 2566
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    Nach den vom Großen Senat (BAG 10, 65) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG 31, 40; BAG 32, 85; BAG 37, 283; BAG 37, 305) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.

    Allgemeine Umstände, die sich nicht auf das jeweilige Arbeitsverhältnis konkret auswirken, sind nicht geeignet, die Befristung sachlich zu rechtfertigen (vgl. BAG 37, 283 und BAG 37, 305 = AP Nr. 64 und 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Für diese Tarifbestimmung hat der Zweite Senat (Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - BAG 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) entschieden, sie diene der Rechtssicherheit und Klarheit.

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    Nach den vom Großen Senat (BAG 10, 65) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG 31, 40; BAG 32, 85; BAG 37, 283; BAG 37, 305) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zwar der Wunsch des Arbeitnehmers die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen (vgl. BAG 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe; BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 39, 39 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 13. März 1985 - 7 AZR 42/84 -, nicht veröffentlicht, zu II 1 b cc der Gründe).

    Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber seinem wirksam gekündigten Arbeitnehmer zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten aus sozialen Gründen einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag anbietet und der Arbeitnehmer hierauf eingeht (BAG GS 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe) oder wenn dies zu dem genannten Zweck im Anschluß an ein auslaufendes wirksam befristetes Arbeitsverhältnis geschieht, um dem Arbeitnehmer das Finden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern (BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe; BAG 36, 171, 178 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 -, zu II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 132/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung aus sozialen Gründen

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    Wird ein Volljurist nach Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung von einer Behörde im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen mit ständig anfallenden und nicht aufschiebbaren Sachbearbeiteraufgaben beschäftigt (hier: Bearbeitung von Widersprüchen in der Arbeitsverwaltung), so kann in der Regel nicht angenommen werden, daß die sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluß der Zeitverträge maßgeblich gewesen sind (Bestätigung des zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmten Senatsurteils vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 -).

    Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber seinem wirksam gekündigten Arbeitnehmer zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten aus sozialen Gründen einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag anbietet und der Arbeitnehmer hierauf eingeht (BAG GS 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe) oder wenn dies zu dem genannten Zweck im Anschluß an ein auslaufendes wirksam befristetes Arbeitsverhältnis geschieht, um dem Arbeitnehmer das Finden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern (BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe; BAG 36, 171, 178 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 -, zu II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    Da diese jedoch bei einem Arbeitsverhältnis, das noch nicht länger als sechs Monate gedauert hat, nicht eingreifen (§ 1 Abs. 1 KSchG), bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten nur dann eines sachlichen Grundes, wenn durch die Befristung ein besonderer Bestandsschutz objektiv umgangen wird (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1983 - 7 AZR 130/82 -, nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe).

    Für die Frage, ob ein der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegendes Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten anzunehmen ist, sind die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1982, aaO, BAG 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    Da diese jedoch bei einem Arbeitsverhältnis, das noch nicht länger als sechs Monate gedauert hat, nicht eingreifen (§ 1 Abs. 1 KSchG), bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten nur dann eines sachlichen Grundes, wenn durch die Befristung ein besonderer Bestandsschutz objektiv umgangen wird (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1983 - 7 AZR 130/82 -, nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe).

    Für die Frage, ob ein der gerichtlichen Befristungskontrolle unterliegendes Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten anzunehmen ist, sind die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (vgl. BAG Urteil vom 11. November 1982, aaO, BAG 41, 381 = AP Nr. 74 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 254/81

    Erwerbsquelle - Lehrauftrag - Schutzbedürftigkeit - Teilzeitbeschäftigte Lehrer -

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    Nach den vom Großen Senat (BAG 10, 65) aufgestellten und von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fortgeführten Grundsätzen (BAG 31, 40; BAG 32, 85; BAG 37, 283; BAG 37, 305) dürfen die Parteien befristete Arbeitsverträge abschließen, wenn bei Vertragsabschluß sachliche Gründe für die Befristung vorgelegen haben.

    Allgemeine Umstände, die sich nicht auf das jeweilige Arbeitsverhältnis konkret auswirken, sind nicht geeignet, die Befristung sachlich zu rechtfertigen (vgl. BAG 37, 283 und BAG 37, 305 = AP Nr. 64 und 65 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

  • BAG, 06.12.1976 - 2 AZR 470/75

    Arbeitsverhältnis: Bemessung der Wartezeit nach § 1 KSchG bei mehreren

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    Auf die Wartezeit nach sind die Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem früheren Arbeitsverhältnis steht (BAG 28, 252, 258 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit).
  • BAG, 22.03.1973 - 2 AZR 274/72

    Befristeter Arbeitsvertrag - Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit - Lehrer

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zwar der Wunsch des Arbeitnehmers die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen (vgl. BAG 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe; BAG 25, 125 = AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG 39, 39 = AP Nr. 68 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG Urteil vom 13. März 1985 - 7 AZR 42/84 -, nicht veröffentlicht, zu II 1 b cc der Gründe).
  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    Das gilt etwa dann, wenn der Arbeitgeber seinem wirksam gekündigten Arbeitnehmer zur Überwindung von Übergangsschwierigkeiten aus sozialen Gründen einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag anbietet und der Arbeitnehmer hierauf eingeht (BAG GS 10, 65, 72 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu C 3 der Gründe) oder wenn dies zu dem genannten Zweck im Anschluß an ein auslaufendes wirksam befristetes Arbeitsverhältnis geschieht, um dem Arbeitnehmer das Finden eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern (BAG Urteil vom 7. März 1980 - 7 AZR 177/78 - AP Nr. 54 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 5 der Gründe; BAG 36, 171, 178 = AP Nr. 60 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu III 3 der Gründe; BAG Urteil vom 3. Oktober 1984 - 7 AZR 132/83 -, zu II 2 der Gründe, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 26.04.1985 - 7 AZR 316/84
    In dem zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmten Urteil vom 6. Juni 1984 (- 7 AZR 458/82 -) hat der Senat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und klargestellt, daß nach der Nr. 2 der Sonderregelungen 2 a zum MTA im Arbeitsvertrag nur anzugeben sei, welche der drei in den Sonderregelungen vorgesehenen Grundformen des befristeten Arbeitsvertrages vorliegen soll (Zeitangestellter, Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Aushilfsangestellter).
  • BAG, 07.03.1980 - 7 AZR 177/78

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Zeitablauf - Unwirksamkeit der Befristung -

  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 130/82
  • BAG, 13.03.1983 - 7 AZR 42/84
  • BAG, 02.08.1978 - 4 AZR 58/77

    Zustimmung des Personalrates - Forschung - Lehre - Bildung des wissenschaftlichen

  • BAG, 29.08.1979 - 4 AZR 863/77

    Befristung - Rechtsfortbildung sowie Haushaltsmittel als sachlicher Grund

  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 236/15

    Befristung - Altersgrenze 60. Lebensjahr - Wunsch des Arbeitnehmers

    Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 36, BAGE 150, 366; 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 - zu II 2 a aa der Gründe; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 101, 262; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 3 der Gründe; 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - zu III 3 b der Gründe) .
  • LAG Baden-Württemberg, 04.03.2015 - 2 Sa 31/14

    Arbeitnehmerwunsch nach zeitlich begrenzter Beschäftigung - Arbeitgeberangebot -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - juris Rn. 51, 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - juris Rn. 14, 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 - juris Rn. 38) und der allgemeinen Meinung in der rechtswissenschaftlichen Literatur (etwa APS-Backhaus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 350 ff., EK-Müller-Glöge 15. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 61, Staudinger/Preis[2012] § 620 BGB Rn. 147) kann der Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung als Unterfall der in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe die Befristung des Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen.

    Als Indiz für das objektive Interesse des Arbeitnehmers kann der Umstand herangezogen werden, dass der Arbeitnehmer von sich aus die Vereinbarung einer Befristung gewünscht hat (BAG 26. April 1985 aaO Rn. 51).

  • BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 409/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    An einem sozialen Beweggrund für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags fehlt es, wenn die Interessen des Betriebs oder der Dienststelle und nicht die Berücksichtigung der sozialen Belange des Arbeitnehmers für den Abschluss des Arbeitsvertrags ausschlaggebend waren (ausführlich BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 9; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 12. Dezember 1985 - 2 AZR 9/85 - zu II 4 b der Gründe; 26. April 1985 - 7 AZR 316/84 - zu III 3 c aa der Gründe) .
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