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   BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17   

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https://dejure.org/2019,9688
BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 (https://dejure.org/2019,9688)
BAG, Entscheidung vom 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 (https://dejure.org/2019,9688)
BAG, Entscheidung vom 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 (https://dejure.org/2019,9688)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 14 Abs. 2 TzBfG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 193 BGB, § 167 ZPO, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG, § 622 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG, § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmtheit des Klageantrages bei einer Befristungskontrollklage; Verfassungskonforme Auslegung des Vorbeschäftigungsverbots bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund; Besondere Anforderungen an eine Unzumutbarkeit des Vorbeschäftigungsverbots des § 14 Abs. 2 ...

  • bag-urteil.com

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • rewis.io

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmtheit des Klageantrages bei einer Befristungskontrollklage

  • datenbank.nwb.de

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristungskontrollklage - und der hinreichend bestimmte Klageantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - und die Vorbeschäftigung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sachgrundlose Befristung bei vorangegangenem Arbeitsverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 1271
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    b) An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht festgehalten werden (vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 18) .

    Auch das Bundesverfassungsgericht verlangt eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62 f.) .

    Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 53) .

    Die mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einhergehenden Beeinträchtigungen der Rechte der Arbeitsplatzsuchenden und der Arbeitgeber, erneut einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, stehen auch nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zwecken, da die Arbeitsgerichte die Anwendung der Norm in verfassungskonformer Auslegung auf Fälle ausschließen können, in denen dies für die Beteiligten unzumutbar wäre (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 55) .

    Der mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verfolgte Schutzzweck kann in diesen Fällen das Verbot einer sachgrundlos befristeten Wiedereinstellung nicht rechtfertigen, soweit das legitime Interesse der Arbeitssuchenden an einer auch nur befristeten Beschäftigung und das ebenfalls legitime Flexibilisierungsinteresse der Arbeitgeber entgegensteht (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 62) .

    Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63) .

    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren soziale Sicherung und insbesondere auch die Versorgung im Alter maßgeblich an die Erwerbstätigkeit anknüpft, sind auf langfristige und unbefristete Arbeitsverhältnisse angewiesen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 46) .

    Die sachgrundlose Befristung soll daher nach der gesetzgeberischen Konzeption die Ausnahme bleiben, weil dies dazu beiträgt, das unbefristete Dauerarbeitsverhältnis als Regelfall der Beschäftigung zu erhalten (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 49) .

    Dies ist auch bei der Beurteilung, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber für die Arbeitsvertragsparteien unzumutbar ist, zu berücksichtigen, denn die von den Gerichten ggf. im Wege verfassungskonformer Auslegung vorzunehmende Einschränkung des Anwendungsbereichs des in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG normierten Verbots muss im Einklang mit dem sozialpolitischen Zweck des Schutzes der unbefristeten Beschäftigung als Regelfall stehen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 33) .

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgezählten Beispielsfällen (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63) ist es regelmäßig erforderlich, dass die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 6. Juni 2018 (-  1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14  -) andere Kriterien für die Ausnahme von dem Verbot der erneuten sachgrundlosen Befristung aufgestellt als der Senat in seinen im Jahr 2011 getroffenen Entscheidungen.

  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 733/16

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    Es genügt aber, wenn sich der Vertrag, der die angegriffene Befristung enthält, im Wege der Auslegung aus dem weiteren Klagevorbringen ergibt (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 9 mwN) .

    b) An dieser Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG kann nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht festgehalten werden (vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 18) .

    Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 22 mwN) .

    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24; Löwisch SAE 2018, 36, 38; Wank Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 170) .

    Sie könnte sich allerdings auch nicht mit Erfolg auf ein solches Vertrauen berufen (vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 40 ff.) .

  • BAG, 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

    Sachgrundlose Befristung - "Zuvor-Beschäftigung"

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    a) Der Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rechtsprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27, BAGE 137, 275: "verfassungsorientierte Auslegung") .

    So liegt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts etwa bei geringfügigen Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studien- oder Familienzeit (vgl. Bauer NZA 2011, 241, 243; Löwisch BB 2001, 254 ; Rudolf BB 2011, 2808, 2810) , bei Werkstudierenden und studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierung (vgl. dazu BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09  - Rn. 2, BAGE 137, 275 ) oder bei einer erzwungenen oder freiwilligen Unterbrechung der Erwerbsbiographie, die mit einer beruflichen Neuorientierung oder einer Aus- und Weiterbildung einhergeht (vgl. Staudinger/Preis [2016] § 620 Rn. 182 ; ähnlich Löwisch BB 2001, 254  f.) .

    Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 6. April 2011 (- 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) abgeschlossen zu haben.

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    a) Der Senat hatte § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG in seiner jüngeren Rechtsprechung verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nicht entgegensteht, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehr als drei Jahre zurückliegt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 213; ähnlich BAG 6. April 2011 - 7 AZR 716/09 - Rn. 27, BAGE 137, 275: "verfassungsorientierte Auslegung") .

    Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, den Arbeitsvertrag mit dem Kläger im Vertrauen auf die Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 6. April 2011 (- 7 AZR 716/09 - BAGE 137, 275) und vom 21. September 2011 (- 7 AZR 375/10 - BAGE 139, 213) abgeschlossen zu haben.

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    Da ein Erwerbsleben bei typisierender Betrachtung mindestens 40 Jahre umfasst (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 27, BAGE 147, 279) , könnte ein Arbeitgeber jedenfalls drei sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer - zu Beginn, in der Mitte und am Ende seines Erwerbslebens - schließen.
  • BAG, 23.01.2019 - 7 AZR 161/15

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    Im Hinblick auf diese Fristen ist ein Zeitraum von zwei Jahren im vorliegenden Zusammenhang keinesfalls als sehr kurz anzusehen (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 25) .
  • LAG Niedersachsen, 23.05.2017 - 9 Sa 1304/16

    Zeitlich unbegrenztes Vorbeschäftigungsverbot bei der sachgrundlosen Befristung

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Mai 2017 - 9 Sa 1304/16 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 284/76

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 22 mwN) .
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    Jedenfalls dann, wenn der Tenor - wie hier - ausdrücklich auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu der verfassungskonformen Auslegung einer einfachgesetzlichen Norm (vgl. BVerfG 30. Juni 1976 - 2 BvR 284/76 - zu B der Gründe, BVerfGE 42, 258; 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - zu B I 3 der Gründe, BVerfGE 40, 88; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 27.07.2016 - 7 ABR 16/14

    Hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht

    Auszug aus BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 323/17
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Parteien nicht zweifelhaft ist (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 13 mwN) .
  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 452/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 11.03.2020 - 4 Sa 44/19

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigungsverbot - Tatsachenbestätigung -

    Es gilt demnach, dass jedenfalls grundsätzlich jegliche Vorbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber die Möglichkeit einer erneuten sachgrundlosen Befristung sperren (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/19 -).

    Dieser Rechtsprechung hat sich nachfolgend das BAG angeschlossen, welches darauf hinweist, dass es jeweils einer Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht benannten Beispiele bedarf (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - BAG 23. Januar 2019 -7 AZR 733/16 -).

    (1) Eine ganz andere Tätigkeit liegt nur vor, wenn die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 -).

    Jedenfalls wenn ein Arbeitsverhältnis länger als die vorgenannten Fristen bestehe, sei es nicht mehr von nur "sehr kurzer Dauer" (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 -).

    Es ist, wie bereits oben dargestellt, die Unzumutbarkeit unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht genannten Fallbeispiele zu beurteilen (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -).

    Dementsprechend wurden Zwischenzeiträume von acht Jahren (BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -) und 15 Jahren (BAG 17 April 2019 - 7 AZR 323/17 -) noch nicht als sehr lang bewertet, wohl aber ein Zwischenzeitraum von 22 Jahren (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 -).

    Es wäre keine Ausnahme mehr vom Regelbild der langfristigen und dauerhaften Beschäftigung, wenn die Zwischenzeiträume zwischen Vorbeschäftigung und neuer befristeter Beschäftigung so kurz wären, dass mehr als zwei sachgrundlose Befristungen zu je zwei Jahren in einem Erwerbsleben bei demselben Arbeitgeber möglich wären (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -).

  • BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 530/20

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - sehr kurze Dauer -

    Diese sind unter Berücksichtigung des Grundes für die verfassungskonforme Auslegung, die Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Fälle, in denen das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar wäre, auszuschließen, sowie unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht genannten Beispielsfälle im Einzelfall zu konkretisieren und anzuwenden (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 116) .

    Bei der Anwendung und Konkretisierung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe bedarf es einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 116) .

    (aaa) Der Senat geht einerseits davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis, das die Länge der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG von zwei Jahren hat, keinesfalls als sehr kurz anzusehen ist (vgl. BAG 16. September 2020 - 7 AZR 552/19 - Rn. 24; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 25) .

    In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1 KSchG bereits nach Ablauf von sechs Monaten Kündigungsschutz erwirbt (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27) .

    (bbb) Der Senat hat andererseits bereits mehrfach auf die Vorschrift des § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB Bezug genommen (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15 - Rn. 25) .

  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 552/19

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung - ganz anders geartete Tätigkeit

    Letztlich bedarf es hierzu einer Würdigung des Einzelfalls (BAG 21. August 2019 - 7 AZR 452/17 - Rn. 23, BAGE 167, 334; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 22 mwN; 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 24 mwN, BAGE 165, 116) .

    Selbst wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis ca. 15 Jahre zurückliegt, ist dies - ohne das Hinzutreten besonderer Umstände - kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24) .

    Dies entspricht der Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und ist nicht als sehr kurz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzusehen (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27; 23. Januar 2019 - 7 AZR 161/15  - Rn. 25 ) .

    (aaa) Für die Annahme einer "ganz anders gearteten Tätigkeit" im vorliegenden Zusammenhang ist regelmäßig erforderlich, dass die in dem neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (vgl. BAG 12. Juni 2019 - 7 AZR 477/17 - Rn. 29; 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 26) .

  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 429/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Das kann bei einem Zeitraum von - wie hier - etwa neun Jahren nicht angenommen werden (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 15 Jahren: BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 AZR 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23; zu einem Zeitraum von acht Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) .
  • BAG, 12.06.2019 - 7 AZR 477/17

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

    Das kann bei einem Zeitraum von - wie hier - etwa fünf Jahren und vier Monaten nicht angenommen werden (vgl. zu einem Zeitraum von ca. 15 Jahren: BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 24 f.; 17. April 2019 - 7 AZR 324/17 - Rn. 19 f.; zu einem Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 23; zu einem Zeitraum von acht Jahren BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 26) .

    Im Hinblick auf diese Fristen ist ein Zeitraum von ca. einem halben Jahr im vorliegenden Zusammenhang nicht als sehr kurz anzusehen (vgl. BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 13/17 - Rn. 25 zu einem Zeitraum von knapp neun Monaten; BAG 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 - Rn. 28 zu einem Zeitraum von 18 Monaten; BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 27 zu einem Zeitraum von zwei Jahren) .

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgezählten Beispielsfällen (vgl. BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 63, BVerfGE 149, 126) ist es für die Annahme einer "ganz anderen Tätigkeit" im vorliegenden Zusammenhang regelmäßig erforderlich, dass die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (vgl. BAG 17. April 2019 - 7 AZR 323/17 - Rn. 26) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 - 2 Sa 747/20

    Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung, Vorbeschäftigungsverhältnis

    Insbesondere in Hinblick auf die Entscheidung des BAG vom 21.08.2019 - 7 AZR 452/17 - (22 Jahre zwischen erstem und zweitem Vertrag "sehr lang her") und 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 - (15 Jahre zurück noch nicht "sehr lang her") gebiete es die verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, diese Vortätigkeit hier nicht anzuwenden.

    Die Fachgerichte können und müssen in derartigen Fällen durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einschränken (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, a.a.O., zitiert nach Juris, Rdz. 62 und 63; BAG 21.08.2019 - 7 AZR 452/17 - EzA § 14 TzBfG Nr. 139, Rdz. 20; BAG 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 - EzA, a.a.O., Nr. 136, Rdz. 19).

  • LAG Köln, 20.12.2019 - 10 Sa 241/19

    Befristung

    Vorliegend liegt zwischen der Anstellung als wissenschaftliche Hilfskraft bis 31.12.2011 und dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses zum 28.11.2016 ein Zeitraum von unter fünf Jahren, der mit Rücksicht auf die Gesamtdauer eines Erwerbslebens bei typisierender Betrachtung von mindestens 40 Jahren als nicht hinreichend lang anzusehen ist, um einen solchen Ausnahmetatbestand zu rechtfertigen (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2019 - 7 AZR 733/19 - für einen Zeitraum von ca. 15 Jahren; BAG, Urteil vom 17.04.2019 - 7 AZR 323/17 - ).

    Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgezählten Beispielsfällen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14 -, - 1 BvR 1375/14 - ) ist es regelmäßig erforderlich, dass die im neuen Arbeitsverhältnis geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denjenigen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 17.04.2019- 7 AZR 323/17 -, Randziffer 26).

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.09.2020 - 4 Sa 100/20

    Vorbeschäftigungsverbot im Befristungsrecht; Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Satz 2

    In der Entscheidung vom 17.04.2019 ( 7 AZR 323/17, Rn. 25) führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass im Falle einer 15-jährigen Unterbrechung bei einer 40-jährigen Erwerbsbiografie drei sachgrundlos befristete Arbeitsverträge von jeweils zweijähriger Dauer mit demselben Arbeitnehmer - zu Beginn, in der Mitte und am Ende seines Arbeitslebens - abgeschlossen werden könnten.
  • LAG Düsseldorf, 19.05.2023 - 7 Sa 770/22

    Befristung des Arbeitsvertrags einer Lehrkraft - generell erteilte Zustimmung der

    Die Beschäftigung von August bis Dezember 2015 war wegen der erheblichen Unterbrechung und seiner nur sehr kurzen Dauer, die einem Zusammenhang bzw. einer Verklammerung der Vertragsverhältnisse entgegenstehen, nicht hinzuzurechnen (vgl. zu diesen Kriterien für die Bestimmung einer zuvor-Beschäftigung i.S.d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG: BAG 15.12.2021 - 7 AZR 530/20, NZA 2022, 774, 21.08.2019 - 7 AZR 452/17, BAGE 167, 334; 17.04.2019 - 7 AZR 323/17, NZA 2019, 1271; 23.01.2019 - 7 AZR 733/16, BAGE 165, 116).
  • ArbG Berlin, 12.02.2020 - 21 Ca 7999/19

    Wirksamkeit Befristungsvereinbarung - Vorbeschäftigungsverbot

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