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   BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00   

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BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 (https://dejure.org/2001,4880)
BAG, Entscheidung vom 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 (https://dejure.org/2001,4880)
BAG, Entscheidung vom 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 (https://dejure.org/2001,4880)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Sachlicher Grund für die Befristung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristeter Arbeitsvertrag wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 696 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 388/92

    Arbeitsverhältnis: Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zB 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120, zu II 4 a der Gründe) liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt.

    Mit dieser Würdigung setzt sich das Landesarbeitsgericht in Widerspruch zu dem bereits angeführten Senatsurteil vom 21. April 1993 (- 7 AZR 388/92 - aaO), in dem der Senat ausdrücklich entschieden hat, daß der Befristungsgrund der geplanten Übernahme eines Auszubildenden nicht voraussetzt, daß der Arbeitgeber dem Auszubildenden die Übernahme bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem ersatzweise eingestellten Arbeitnehmer zugesagt hatte.

    Das besondere Interesse der Beklagten, für die speziell für ihre Zwecke ausgebildeten Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu haben, muß nach den Maßstäben der angeführten Senatsrechtsprechung (vgl. insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - aaO, zu II 4 b der Gründe) auch gegenüber etwaigen Ansprüchen auf bevorzugte Berücksichtigung nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 a MTA durchgreifen.

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.03.2000 - 3 Sa 625/99

    Wirksamkeit einer Befristung; Sachlicher Grund; Befristete Einstellung nach dem

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. März 2000 - 3 Sa 625/99 - aufgehoben.
  • BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zB 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120, zu II 4 a der Gründe) liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt.
  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung und "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe"

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. zB 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; insbesondere 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120, zu II 4 a der Gründe) liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt.
  • BVerwG, 07.12.1994 - 6 P 35.92

    Recht des Personalrats zur Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung in ein

    Auszug aus BAG, 19.09.2001 - 7 AZR 333/00
    Im übrigen kann ein Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung nur dann einen Anspruch auf Abschluß eines unbefristeten Arbeitsvertrages begründen, wenn die Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung "im wesentlichen gleich beurteilt sind" (so zur gleichlautenden Regelung der Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2 y BAT BVerwG 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 13, zu e [richtigerweise c] der Gründe mwN).
  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 529/02

    Befristeter Arbeitsvertrag

    In diesem Fall gewinnt die Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT Bedeutung im Sinne einer Ermessensreduzierung (vgl. BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - EzA BGB § 620 Nr. 181, zu 5 der Gründe zur gleichlautenden Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2a MTA; BVerwG 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 - aaO).
  • BAG, 18.03.2015 - 7 AZR 115/13

    Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit

    Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 13.01.2012 - 6 Sa 1238/11

    Befristung des Arbeitsverhältnisses wegen beabsichtigter Übernahme eines

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Befristung sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitnehmer dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt hat (vgl. BAG v. 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 - EzA § 620 BGB Nr. 181; BAG v. 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 - AP Nr. 148 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; BAG v. 06.06.1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).

    Eine Beschäftigungszeit von nicht einmal drei Jahren kann nicht als besonders lang angesehen werden (vgl. BAG v. 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 - EzA § 620 BGB Nr. 181, unter Ziffer 4. der Entscheidungsgründe).

  • LAG Hessen, 20.03.2012 - 19 Sa 1460/11

    Befristung wegen geplanter Übernahme eines Auszubildenden bzw. eines Studierenden

    Vielmehr genügt es, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer nach seiner Personalplanung die Übernahme des Auszubildenden für den Fall eines normalen Geschehensablaufs beabsichtigt und dass keine greifbaren Umstände entgegenstehen, die gegen die Übernahme des Auszubildenden sprechen (BAG 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 148 = EzA BGB § 620 Nr. 120; BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - EzA BGB § 620 Nr. 181) .
  • LAG Köln, 13.12.2017 - 5 Sa 206/17

    Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses

    Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigte  (BAG 19. September 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. Dezember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 6. November 1996 - 7 AZR 909/95 - zu 5 a der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe) .
  • LAG Nürnberg, 02.03.2011 - 2 Sa 307/09

    Befristung, beabsichtigte Übernahme eines Auszubildenden als sonstiger Sachgrund

    Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt (BAG vom 19.09.2001 - 7 AZR 333/00 ; vom 01.12.1999 - 7 AZR 449/98; vom 21.04.1993 - 7 AZR 388/92 m. w. N.).
  • ArbG Köln, 19.05.2016 - 5 Ca 7709/15

    Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung eines Arbeitsvertrages

    Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt werden soll, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendet und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis beabsichtigt (BAG vom 19.09.2001, 7 AZR 333/00).
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