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   BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14   

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https://dejure.org/2016,30535
BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14 (https://dejure.org/2016,30535)
BAG, Entscheidung vom 08.06.2016 - 7 AZR 339/14 (https://dejure.org/2016,30535)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 (https://dejure.org/2016,30535)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 8 TzBfG, § 278 Abs 6 S 1 Alt 2 ZPO, § 278 Abs 6 S 1 Alt 1 ZPO
    Befristung - gerichtlicher Vergleich

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Befristetes Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich; Mitwirkung des Gerichts am Vergleich als Voraussetzung für den sachlichen Befristungsgrund

  • hensche.de

    Befristung des Arbeitsvertrags, Befristung: Vergleich

  • bag-urteil.com

    Befristung - gerichtlicher Vergleich

  • Betriebs-Berater

    Auch eine Befristung aufgrund eines nach einem Vorschlag der Parteien zustande gekommenen Vergleichs kann eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen

  • rewis.io

    Befristung - gerichtlicher Vergleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; gerichtlicher Vergleich

  • rechtsportal.de

    Befristetes Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Fallstricke bei der Befristung durch gerichtlichen Vergleich

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - gerichtlicher Vergleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristeter Arbeitsvertrag durch gerichtlichen Vergleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristung durch Vergleich vor Gericht

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Wenn befristete Arbeitsverträge durch gerichtlichen Vergleich entstehen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Befristung in einem gerichtlichen Vergleich geregelt wurde, ist kein grundloser Verlust des Arbeitsplatzes

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vergleich im schriftlichen Verfahren als Befristungsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1485
  • BB 2016, 2483
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 734/10

    Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14
    aa) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    bb) Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, BAGE 140, 368) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 2/14

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14
    aa) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

    bb) Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, BAGE 140, 368) .

    Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO) .

  • BAG, 12.11.2014 - 7 AZR 891/12

    Befristung - Gerichtlicher Vergleich

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14
    aa) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Derartige Streitigkeiten können beispielsweise Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus vertraglichen Zusagen, tariflichen Regelungen wie in § 30 Abs. 2 TVöD/TV-L, aus § 242 BGB bei einem Betriebsübergang nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - zu II 2 d cc der Gründe, BAGE 110, 336) oder aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB bei Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zum Gegenstand haben (vgl. BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 17, BAGE 150, 8) .

  • BAG, 23.11.2006 - 6 AZR 394/06

    Gerichtlicher Vergleich - Schriftform für Beendigungsvereinbarung - Anfechtung

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14
    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) .

  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 198/03

    Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14
    Derartige Streitigkeiten können beispielsweise Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus vertraglichen Zusagen, tariflichen Regelungen wie in § 30 Abs. 2 TVöD/TV-L, aus § 242 BGB bei einem Betriebsübergang nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung (vgl. BAG 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - zu II 2 d cc der Gründe, BAGE 110, 336) oder aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB bei Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zum Gegenstand haben (vgl. BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 17, BAGE 150, 8) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 25 Sa 1079/13

    Wirksamkeit einer Arbeitsvertragsbefristung aufgrund eines gerichtlich

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2013 - 25 Sa 1079/13 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 326/14

    Gütliche Streitbeilegung: Voraussetzungen eines wirksamen Abschlusses eines

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14
    Die Frage, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von BGH 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14 - Rn. 21, BGHZ 206, 219; verneinend OLG Hamm 13. Januar 2012 - 9 U 45/11 -; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1031) .
  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 9 U 45/11

    Zustandekommen eines Vergleichs durch sofortige Annahme eines in mündlicher

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 339/14
    Die Frage, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von BGH 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14 - Rn. 21, BGHZ 206, 219; verneinend OLG Hamm 13. Januar 2012 - 9 U 45/11 -; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1031) .
  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

    a) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 14; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) .

    Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, bietet das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 15; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, aaO; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251) .

    Ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommener Vergleich genügt nur ausnahmsweise den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, wenn das Gericht den Vergleich selbst vorgeschlagen hat (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 24) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.11.2016 - 2 Sa 136/16

    Fehlende gerichtliche Protokollierung eines außergerichtlichen Vergleichs

    Nichts spricht dafür, weshalb trotz dieser erbetenen Vorgehensweise der Vergleich schon vor einem gerichtlichen Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, der die Annahme eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch beide Parteien gegenüber dem Arbeitsgericht voraussetzt ( vgl. zum Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO: BAG 08. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 17, NZA 2016, 1485 ), wirksam abgeschlossen sein sollte.
  • LAG Köln, 21.11.2019 - 7 Sa 342/19

    Aufhebungsvertrag; Befristungsabrede; Prozessvergleich

    Schon diese Konstellation unterscheidet den vorliegenden Fall grundlegend von den von der Klägerin für ihre Rechtsposition herangezogenen Entscheidungen des BAG vom 21.03.2017, 7 AZR 369/15, vom 08.06.2016, 7 AZR 339/14 und vom 14.01.2015, 7 AZR 2/14.
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