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   BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 344/90   

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BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 344/90 (https://dejure.org/1991,1400)
BAG, Entscheidung vom 04.12.1991 - 7 AZR 344/90 (https://dejure.org/1991,1400)
BAG, Entscheidung vom 04. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 (https://dejure.org/1991,1400)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 838 (Ls.)
  • BB 1992, 709
  • DB 1992, 948
  • JR 1992, 352
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 344/90
    Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes, wenn und soweit dem Arbeitnehmer durch sie der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften genommen wird (Bestätigung von BAG Urteil vom 20.12.1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung).

    Die Vereinbarung auflösender Bedingungen in Arbeitsverträgen ist nur im Rahmen der Rechtsgrundsätze wirksam, die zur Vereinbarung der Befristung von Arbeitsverträgen (vgl. grundlegend: BAG GS BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Arbeitsvertrag) entwickelt worden sind (vgl. BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 AP Nr. 9 zu § 620 BGB zu B I 4 a der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 344/90
    Die Vereinbarung auflösender Bedingungen in Arbeitsverträgen ist nur im Rahmen der Rechtsgrundsätze wirksam, die zur Vereinbarung der Befristung von Arbeitsverträgen (vgl. grundlegend: BAG GS BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Arbeitsvertrag) entwickelt worden sind (vgl. BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 AP Nr. 9 zu § 620 BGB zu B I 4 a der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16

    Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist

    Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 1991 (- 7 AZR 344/90 -) .
  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 882/16

    Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist -

    Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 1991 (- 7 AZR 344/90 -) .
  • BAG, 24.09.1997 - 7 AZR 669/96

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

    Nach der Senatsrechtsprechung bedarf die Vereinbarung jedes dieser Beendigungstatbestände eines sachlichen Grundes (BAG Urteile vom 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung; und vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung).
  • BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

    Sowohl die Vereinbarung einer Befristung (BAG Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 3 a der Gründe) als auch die einer auflösenden Bedingung (BAG Urteil vom 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP Nr. 9 zu § 620 BGB Bedingung, zu B I 4 a der Gründe) erfordern zu ihrer Rechtswirksamkeit dann, wenn dem Arbeitnehmer durch die jeweilige Vertragsgestaltung der Schutz zwingender Kündigungsschutzvorschriften entzogen wird, das Vorliegen eines sachlichen Grundes.
  • LAG Hessen, 12.07.2016 - 8 Sa 186/16

    Die Bedingungsabrede in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 des Manteltarifvertrages für die

    Die Klägerin berufe sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1991 (- 7 AZR 344/90 -) .

    Hier ergibt die Vertragsauslegung, dass der Eintritt des Ereignisses, nämlich die Nichtverlängerung der Beurlaubung durch die A AG, nicht als sicher vorausgesehen worden ist (vgl. auch BAG 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 17) .

    Die hier entstandene Pflichtenkollision zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnis ist auch nicht etwa das Ergebnis eines erhöhten Beschäftigungsbedarfs bei der Dienstherrin der Klägerin, der A AG, sondern unmittelbare Folge der betrieblichen Gegebenheiten bei der Beklagten (vgl. zur Wertung der Pflichtenkollision auch BAG 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 17).

  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 690/16

    Auflösende Bedingung - Wiederaufleben eines Beamtenverhältnisses-

    (cc) Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 1991 (- 7 AZR 344/90 -) .
  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250/04

    Zweckbefristung; ABM-Vertrag

    aa) Eine Zweckbefristung oder auflösende Bedingung ist zwar unzulässig, wenn dem Arbeitgeber dadurch die Möglichkeit eröffnet werden soll, das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf zwingende Kündigungsschutznormen aus Gründen zu beenden, die in seinem Belieben liegen und von seinen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind (vgl. zur auflösenden Bedingung: BAG 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 17 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 10, zu I 3 der Gründe).
  • LAG Hamm, 10.07.2003 - 17 Sa 514/03

    Unwirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses

    d) Weitergehend ist nunmehr insoweit zunächst festzuhalten, dass das Bundesarbeitsgericht sowie dabei ebenfalls bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG mit Wirkung vom 01.01.2001 und hierbei auch in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass ebenfalls Vereinbarungen einer auflösenden Bedingung in einem Arbeitsvertrag zu ihrer individualreehtlichen Wirksamkeit eines sie sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen, wenn und soweit dem Arbeitnehmer durch diese Vereinbarungen der Schutz zwingender gesetzlicher Kündigungsvorschriften objektiv genommen wird (BAG, Urteil vom 04.12.1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung).

    dd 2) Hierbei ist aber der Beklagte weitergehend darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Wunsch des Arbeitnehmers als sachlicher Grund für die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses und damit nach Obigem auch als sachlicher Grund für die rechtswirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses voraussetzt, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt worden ist und dass daher allein aus der Annahme des Arbeitgeberangebots auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer noch nicht geschlossen werden kann, dass dieser Vertragsabschluss auf einem diesbezüglichen Wunsch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber beruht hat (BAG, Urteil vom 22.03.1973 - 2 AZR 274/72 - AP Nr. 38 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), dass vielmehr bei der Befristung eines Arbeitsvertrages auf Wunsch des Arbeitnehmers "zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektive Anhaltspunkte vorliegen müssen, aus denen gefolgert werden kann, dass der Arbeitnehmer gerade ein Interesse an einer lediglich befristeten Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber gehabt hat", d. h. dass der Wunsch des Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber nur befristet beschäftigt zu werden, wirklich von seinem Arbeitgeber unbeeinflusst sein muss (BAG, Urteil vom 26.04.1985 - 7 AZR 316/84 - AP Nr. 91 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag), wobei das Bundesarbeitsgericht in seinen weiteren Urteilen vom 07.03.1980 - 7 AZR 177/78 -, vom 19.08.1981 - 7 AZR 252/79 -, vom 30.09.1981 - 7 AZR 467/79 - sowie vom 12.12.1984-7 AZR 204/83 - AP Nrn. 54, 60, 62 und 85 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag als mögliche Fälle, bei denen die rechtswirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines diesbezüglichen Wunsches des Arbeitnehmers in Betracht kommen kann, u. a. einerseits den Fall genannt hat, bei dem der Arbeitnehmer nur deswegen in einem lediglich befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten will, weil er dann die Möglichkeit hat, sich aus diesem befristet bestehenden Arbeitsverhältnis statt als Arbeitsloser auf einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, und andererseits den Fall genannt hat, bei dem der Arbeitnehmer nur deswegen in einem lediglich befristeten Arbeitsverhältnis arbeiten will, weil er durch seine Arbeit in dem nur befristeten Arbeitsverhältnis lediglich den Zeitraum bis zur bereits feststehenden Aufnahme entweder eines anderen Arbeitsverhältnisses oder einer Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme durch ihn überbrücken will, und wobei das Bundesarbeitsgericht zum einen in, seinem Urteil vom 05.12.1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach welcher ein Berufsausbildungsverhältnis ohne weiteres enden sollte, wenn das Zeugnis des Auszubildenden für das nächste Berufsschulhalbjahr in einem der in dieser Vereinbarung aufgenommenen Fächer die Note "mangelhaft" aufweist, wegen Umgehung zwingenden Kündigungsrechts für rechtsunwirksam erklärt hat, zum anderen in seinem Urteil vom 04.12.1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung wegen Verstoßes gegen den gesetzlichen Kündigungsschutz als rechtsunwirksam angesehen hat, nach der das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters, der zur Vertretung eines beurlaubten Beamten eingestellt war, dann enden sollte, wenn die Beurlaubung des Beamten entweder durch den Arbeitgeber/Dienstherrn aufgehoben oder nach dem Ablauf durch den Arbeitgeber/Dienstherrn nicht mehr verlängert wird, und ferner in seinem Urteil vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG eine Vereinbarung, nach der ein von der Bundesanstalt für Arbeit gefördertes Umschulungsverhältnis bei Wegfall der Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit enden sollte, zumindest insoweit für rechtsunwirksam erklärt hat, soweit sich diese Vereinbarung auf die Einstellung der Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit aus jedem in der Person des Umschülers liegenden Grund bezogen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Grund in der Person des Umschülers eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung des Umschülers gemäß § 626 BGB rechtfertigen gekonnt hat, da nämlich durch den Arbeitgeber ein Umschulungsverhältnis nur gemäß § 626 BGB außerordentlich kündbar ist.

  • ArbG Essen, 03.08.1999 - 2 Ca 2983/97

    Abschluss eines befristeten Vertrages mit einem Co-Trainer der 2.

    - 2 AZR 109/88 - AP Nr. 16 zu § 620 BGB Bedingung = NZA 1989, 643; BAG vom 04. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90 - AP Nr. 70 zu § 620 BGB Bedingung = NZA 1992, 838 = BB 1992, 709).

    1991 - 7 AZR 344/90 - a.a.O.).

    - 7 AZR 344/90 - a.a.O.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.12.2016 - 26 Sa 1892/15

    Auflösende Bedingung - § 4 Abs 3 Anl 1 MTV TSI - außerordentliche Kündigung

    Interessen des Beamten spielen in dieser Konstellation keine Rolle (vgl. BAG 4. Dezember 1991 - 7 AZR 344/90, Rn. 29, juris).
  • LAG Hamm, 05.02.1998 - 17 Sa 913/97

    Befristeter Arbeitsvertrag - Zuschuß weg - Kündigung möglich

  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 - 4 Sa 334/16

    Abwahl einer Geschäftsführerin eines Abwasserzweckverbandes - Transparenzgebot -

  • LAG Hamm, 10.07.1997 - 17 Sa 280/97

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund Befristung; Beendigung eines

  • LAG Hessen, 08.12.1994 - 12 Sa 1103/94

    Arbeitsverhältnis: Abschluss unter dem Vorbehalt der nachträglichen Feststellung

  • LAG München, 25.01.2017 - 11 Sa 764/16

    Auflösende Bedingung; Beurlaubung; Beamter

  • LAG Niedersachsen, 23.06.2016 - 5 Sa 1072/15

    Auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis nach den tariflichen "Sonderregelungen für

  • LAG Düsseldorf, 26.05.1995 - 10 (15) Sa 1886/94

    Zulässigkeit einer "Abstiegsklausel" in einem Arbeitsvertrag mit einem

  • LAG Köln, 27.04.2023 - 8 Sa 463/22

    Zweckbefristung; Auflösende Bedingung; Eigenart der Arbeitsleistung;

  • LAG Köln, 18.01.2002 - 4 Sa 21/01

    Altersversorgung eines beurlaubten Beamten

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 109/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • LAG München, 10.05.2017 - 11 Sa 941/16

    Auflösende Bedingung, Sonderurlaub, Beamtenstatus

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09

    Unwirksamkeit einer Zweckbefristung

  • BAG, 25.11.1992 - 7 AZR 192/92

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Unzulässigkeit

  • LAG Köln, 25.04.1996 - 10 Sa 1251/95

    Änderungskündigung: Aufzugsmechaniker einer Botschaft - KSchG als zwingendes

  • LAG München, 13.04.2006 - 4 Sa 833/05

    Arbeitsvertrag

  • ArbG Bonn, 21.12.2018 - 5 Ca 828/18
  • BAG, 17.11.1998 - 9 AZR 542/97
  • BAG, 09.12.1992 - 5 AZR 143/92

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses neben einem Beamtenverhältnis - Überlassung

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