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   BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04   

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https://dejure.org/2005,15701
BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04 (https://dejure.org/2005,15701)
BAG, Entscheidung vom 22.06.2005 - 7 AZR 363/04 (https://dejure.org/2005,15701)
BAG, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 7 AZR 363/04 (https://dejure.org/2005,15701)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Befristung - Anschlussverbot - Verschmelzung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Befristungskontrollklage - Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses - Zulässigkeit der Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes - Begriff des Arbeitgebers - Wirkung der Verschmelzung zweier juristischer Personen - Anspruch auf ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 10.11.2004 - 7 AZR 101/04

    Befristung - Anschlussverbot - Verschmelzung

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04
    Das hat der Senat bereits zu einer anderen mit der Beklagten verschmolzenen Gewerkschaft entschieden (vgl. 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen [zVv.]).

    Die am 2. Juli 2001 wirksam gewordene Verschmelzung der Gewerkschaft ÖTV mit der Beklagten im Wege der Aufnahme gemäß § 2 Nr. 1 UmwG hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu geführt, dass beide juristische Personen als derselbe Arbeitgeber iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen sind (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514 [zVv.], zu II 2 der Gründe).

    Sie entfaltet keine Wirkung mehr, wenn die juristische Person des Vertragsarbeitgebers erlischt (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514 [zVv.], zu II 2 a der Gründe).

    Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG vorausgesetzte Personenidentität auf Arbeitgeberseite ist im Falle eines Betriebsübergangs nach § 324 UmwG (in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2002 geltenden Fassung), § 613a BGB nicht gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vor einem im Rahmen der Verschmelzung vollzogenen Betriebsübergang beendet war und daher nicht kraft Gesetzes von dem übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen ist (BAG 10. November 2004 - 7 AZR 101/04 - NZA 2005, 514 [zVv.], zu II 3 der Gründe mwN auf das Schrifttum).

  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 529/02

    Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04
    Der seinem Wortlaut nach auf Einstellung zum 1. Februar 2004 gerichtete Antrag ist als Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung seitens der Beklagten, nämlich der Annahme des in dem Klageantrag liegenden Angebots der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags zum 1. Februar 2004, auszulegen (vgl. dazu BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 529/02 - BAGE 107, 18 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 6, zu II 1 der Gründe mwN).

    Diese Regelung begründet für die Beklagte kein allgemeines Anstellungsgebot, sondern schränkt nur ihr Ermessen bei der Auswahl der Bewerber für Dauerarbeitsplätze ein (vgl. zu Protokollnotiz Nr. 4 zu Nr. 1 SR 2y BAT: BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 529/02 - BAGE 107, 18 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 254 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 6, zu II 2 c aa (1) der Gründe mwN).

  • BAG, 12.04.2000 - 5 AZR 704/98

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04
    Dabei ist der unterbliebene Vortrag vollständig nachzuholen (vgl. etwa BAG 12. April 2000 - 5 AZR 704/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 72, zu II 1 a der Gründe mwN).
  • BAG, 26.05.1992 - 9 AZR 27/91

    Wettbewerbsverbot - Geltung vor Aufnahme der Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04
    Bei der behaupteten Äußerung der Personalsachbearbeiterin handelt es sich um eine nichttypische Erklärung, deren Auslegung durch das Gericht der Tatsacheninstanz nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung daraufhin unterliegt, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und der für die Auslegung maßgebliche Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (st. Rspr., vgl. BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 25.04.2001 - 7 AZR 376/00

    Befristung nach dem BeschFG

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04
    Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat (vgl. zu § 1 Abs. 3 BeschFG 1996: BAG 25. April 2001 - 7 AZR 376/00 - BAGE 97, 317 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 10 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 25, zu II 1 a aa der Gründe).
  • LAG Berlin, 21.05.2004 - 2 Sa 651/04
    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 21. Mai 2004 - 2 Sa 651/04 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 04.06.2003 - 7 AZR 523/02

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Vorbehalt

    Auszug aus BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 363/04
    Nachträglich eintretende Änderungen haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Befristung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4, zu 1 c der Gründe).
  • BAG, 20.03.2014 - 8 AZR 269/13

    Leistung zur Abwendung der Vollstreckung (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - vertragliche

    Für die revisionsrechtliche Überprüfung kommt es daher nur darauf an, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung einer nichttypischen Erklärung rechtlich möglich ist, nicht aber, ob sie tatsächlich richtig ist (vgl. ua. BAG 12. November 2013 - 1 AZR 475/12 - Rn. 15; 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 18; 22. Oktober 2009 - 8 AZR 889/08 - Rn. 57 mwN; 22. Juni 2005 - 7 AZR 363/04 - zu II 2 a bb der Gründe) .
  • LAG Hessen, 16.12.2016 - 14 Sa 978/15

    Voraussetzungen der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen nur

    Nachträglich eintretende Änderungen haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Befristung (BAG 22. Juni 2005 - 7 AZR 363/04 - EzBAT SR 2y BAT Teilzeit3 und Befristungsgesetz Nr. 17; BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252) .

    Ein Verlängerungsversprechen nach Abschluss des befristeten Vertrags hat auf die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung keinen Einfluss ( BAG 22. Juni 2005 - 7 AZR 363/04 - EzBAT SR 2y BAT Teilzeit3 und Befristungsgesetz Nr. 17 ).

  • BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 186/05

    Eingruppierung - Gewerkschaftssekretär

    Nach der Verschmelzung sind die AAB HBV gemäß § 324 UmwG, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten geworden und gelten arbeitsvertraglich und nicht normativ fort (vgl. BAG 31. August 2005 - 5 AZR 517/04 - AP BGB § 613a Nr. 288, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 22. Juni 2005 - 7 AZR 363/04 -).
  • BAG, 12.11.2013 - 1 AZR 475/12

    Vertrag zugunsten Dritter - Einstandspflicht für Sozialplanleistungen

    Für die revisionsrechtliche Überprüfung kommt es daher nicht darauf an, ob außer der vom Landesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung auch andere Auslegungsergebnisse denkbar wären (BAG 22. Juni 2005 - 7 AZR 363/04 - zu II 2 a bb der Gründe) .
  • LAG München, 01.09.2010 - 5 Sa 365/10

    Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses - Verletzung der Prüfpflicht

    Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des BAG vom 22.06.2005 (7 AZR 363/04) betrifft dementsprechend eine Regelung, wonach befristet Beschäftigte bei Vorhandensein geeigneter freier Arbeitsplätze bevorzugt unbefristet übernommen werden sollen.
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