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   BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15   

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BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15 (https://dejure.org/2017,10368)
BAG, Entscheidung vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15 (https://dejure.org/2017,10368)
BAG, Entscheidung vom 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 (https://dejure.org/2017,10368)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG
    Befristung - Vertretung - Abordnung

  • IWW

    § 150 Abs. 2 BGB, § ... 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 91 BBG, § 91 Abs. 3 BBG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 242 BGB, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 16 TzBfG

  • Wolters Kluwer

    Befristungskontrolle bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen; Vertretung als sachlicher Grund für eine Befristungsabrede; Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der befristeten Einstellung eines Vertreters; Sachgrund der ...

  • Betriebs-Berater

    Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einer vollzeitbeschäftigten Vertretungskraft nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG

  • bag-urteil.com

    Befristung - Vertretung - Abordnung

  • rewis.io

    Befristung - Vertretung - Abordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; Vertretung; Abordnung

  • rechtsportal.de

    Befristungskontrolle bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen

  • datenbank.nwb.de

    Befristung - Vertretung - Abordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Weitere Konkretisierung des Rechtsmissbrauchs bei Kettenbefristungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - zur Vertretung der zeitweise abgeordneten Stammkraft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kettenbefristung in Vertretungsfällen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kettenbefristungen - und die Kontrolle lediglich früherer Befristungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zum Rechtsmissbrauch bei wiederholten Befristungen von Arbeitsverhältnissen

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Kurzinformation)

    Wirksame Befristung zur Vertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3464
  • NZA 2017, 1253
  • BB 2017, 1907
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 113/13

    Befristung - Sachgrund der Vertretung

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) .

    Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN) .

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 21; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) .

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) .

    Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366) .

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 41/15

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) .

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 21; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) .

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) .

    Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366) .

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) .

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 21; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) .

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 18, BAGE 154, 375; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 12, BAGE 142, 308; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 51, BAGE 139, 109).

    Dieser vom Senat für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Stammkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Freistellung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen.

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308) .

  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 202; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .

    (a) Nach den vom Senat für die "Abordnungsvertretung" entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 23; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 193) kann der Arbeitgeber bei der Abordnung einer Stammkraft in der Regel nicht schon dann mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn diese einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit hat.

    Sache des Tatsachengerichts ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft rechnen durfte (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 23; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22, aaO) .

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 661/11

    Abordnungsvertretung - Anforderungen an Rückkehrprognose

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) .

    (a) Nach den vom Senat für die "Abordnungsvertretung" entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 23; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 193) kann der Arbeitgeber bei der Abordnung einer Stammkraft in der Regel nicht schon dann mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn diese einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit hat.

    Sache des Tatsachengerichts ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft rechnen durfte (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 23; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22, aaO) .

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308) .

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem Zweck aber auch die befristete Beschäftigung zur Vertretung eines zeitweilig an der Dienstleistung verhinderten Beamten (BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 13; vgl. hierzu BT-Drs. 14/4374 S. 19) .

    Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN) .

  • BAG, 09.09.2015 - 7 AZR 148/14

    Befristung - Vertretung - Elternzeit

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Von besonderer Bedeutung sind - neben anderen Umständen - die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG 9. September 2015 - 7 AZR 148/14 - Rn. 46, BAGE 152, 273) .
  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 17/13

    Befristung - Fortführung des Vertrags nach Rentenbeginn

    Auszug aus BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15
    Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februar 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366) .
  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 49/15

    Sachgrundlose Befristung - Vertragslaufzeit - Verkürzung

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 310/13

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 70/14

    Befristung - WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Promotionszeit

  • BAG, 06.11.2013 - 7 AZR 96/12

    Vertretungsbefristung

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 662/11

    Abordnungsvertretung - "gedankliche Zuordnung

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11

    Abordnungsvertretung

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BAG, 10.10.2012 - 7 AZR 462/11

    Befristung - Vertretung

  • BAG, 17.11.2010 - 7 AZR 443/09

    Befristungskontrolle - Unionsrecht

  • BAG, 06.10.2010 - 7 AZR 397/09

    Befristetes Arbeitsverhältnis zur Vertretung

  • BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10

    Befristungsdauer in der Postdoc-Phase

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Mittelbare Vertretung

  • LAG Hessen, 20.05.2015 - 6 Sa 723/14

    Befristung von Arbeitsverträgen aufgrund des Sachgrundes der Vertretung eines

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 15; 14. Dezember 2016 - 7 AZR 49/15 - Rn. 23) .
  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 696/16

    Befristung - mittelbare Vertretung - Kausalzusammenhang

    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 18; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) .

    In einem solchen Fall sind besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst (vgl. etwa BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16) .

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) .

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, aaO; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) .

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2020 - 3 Sa 23/20

    Befristung des Arbeitsverhältnisses von Musikern in Kulturorchestern;

    Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15, juris, Rz. 20; BAG vom 26.10.2016 - 7 AZR 135/15, juris, Rz. 15; BAG vom 24.08.2016 - 7 AZR 41/15, juris, Rz. 19; BAG vom 11.02.2015 - 7 AZR 113/13, juris, Rz. 17; BAG vom 06.11.2013 - 7 AZR 96/12, juris, Rz. 21; BAG vom 10.10.2012 - 7 AZR 462/11, juris, Rz. 16; BAG vom 06.10.2010 - 7 AZR 397/09, juris, Rz. 20).

    Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15, juris, Rz. 20 m.w.N.).

    Nach dieser Rechtsprechung dürfen die Gerichte sich bei der Befristungskontrolle nicht allein auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes beschränken (BAG vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15, juris, Rz. 32; BAG vom 29.04.2015 - 7 AZR 310/13, juris, Rz. 24).

    Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15, juris, Rz. 32; grundlegend ferner BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, juris, Rz. 38).

    Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH vom 26.01.2012 - C-586/10 [Kücük], juris, Rz. 40, 43, 51, 55; BAG vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15, juris, Rz. 33; BAG vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, juris, Rz. 40).

    Von besonderer Bedeutung sind - neben anderen Umständen - die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15, juris, Rz. 33; BAG vom 09.09.2015 - 7 AZR 148/14, juris, Rz. 46).

    Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrundes besteht danach kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (BAG vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15, juris, Rz. 34 m.w.N.).

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG vom 12.04.2017 - 7 AZR 436/15, juris, Rz. 34; BAG vom 26.10.2016 - 7 AZR 135/15, juris, Rz. 26).

  • BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

    Dies setzt idR voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (st. Rspr., vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 12, BAGE 159, 125; 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Tätigkeit des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 21; 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 202; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 181/16

    Befristung nach dem WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung -

    Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 13; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 18, BAGE 154, 375; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 12, BAGE 142, 308; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 51, BAGE 139, 109) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.08.2017 - 8 Sa 517/16

    Befristung - Vertretung - Abordnung

    Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem Zweck aber auch die befristete Beschäftigung zur Vertretung einer vorübergehend abgeordneten Stammkraft (BAG 12.04.2017 - 7 AZR 436/15, EzA-SD 2017, 8 ff., 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 13; vgl. hierzu auch BT-Drs. 14/4374 S. 19).

    Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. BAG 12.04.2017 - 7 AZR 436/15 - Rn 19, EzA-SD 2017, 8 ff., 11.022015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25.03.2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN).

    Sache des Tatsachengerichts ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft rechnen durfte (vgl. BAG 12.04.2017 - 7 AZR 436/15 - Rn 27, EzA-SD 2017, 8 ff.; 10.07.2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 23; 16.01.2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22, aaO).

  • LAG Bremen, 14.12.2017 - 2 Sa 40/17

    Wirksamkeit Befristung; Weiterbeschäftigungsanspruch

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG vom 15. Februar 2006 -7 AZR 232/05- BAG vom 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN, BAG vom 24. August 2016 - VII ZR 41/15 - Rn. 21 mwN sowie BAG vom 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 -).

    Ein Missbrauch des Sachgrundes der Vertretung sei dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber sich durch die gedankliche Zuordnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festlegen müsse und damit den Ausfall der Stammkraft nicht mehr zur Begründung einer unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung durch einen anderen Arbeitnehmer heranziehen könne (vgl. zuletzt: BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN, BAG 24. August 2016 - VII ZR 41/15 - Rn. 21 mwN sowie BAG vom 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - sowie LAG Schleswig-Holstein vom 22.08.2013 - 5 Sa 95/13 - Rn. 33ff.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.09.2017 - 2 Sa 26b/17

    Befristetes Arbeitsverhältnis - Einzelvertretung - Gesamtvertretung - Lehrer

    Der Arbeitgeber hat das Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsvereinbarung darzulegen und zu beweisen (zuletzt BAG, Urteil vom 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 -, Rn.18 ff., juris, m.w.N.; Schaub, 17.Aufl., § 38, Rn. 74; Erfurter Kommentar, 17.Aufl., § 17 TzBfG Rn.13 f.).

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (zu den vorstehend genannten Grundsätzen zuletzt BAG, Urteil vom 12. April 2017, a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Baden-Württemberg, 11.07.2022 - 1 Sa 39/21

    Aussetzung wegen eines Vorabentscheidungsersuchens

    aa) Gegenstand der Befristungskontrolle ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich die Befristung des letzten Arbeitsvertrags (vgl. nur BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn 13).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.11.2022 - 1 Sa 6/22

    Zulässigkeit einer Klageänderung; Zwischenfeststellungsklage im Zivilprozess;

    aa) Gegenstand der Befristungskontrolle ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich die Befristung des letzten Arbeitsvertrags (vgl. nur BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn 13).
  • LAG Bremen, 19.12.2017 - 1 Sa 72/17

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen Vertretung

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