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   BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78   

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BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 (https://dejure.org/1981,283)
BAG, Entscheidung vom 27.03.1981 - 7 AZR 523/78 (https://dejure.org/1981,283)
BAG, Entscheidung vom 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 (https://dejure.org/1981,283)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 37, 1
  • NJW 1984, 1703
  • ZIP 1982, 984
  • DB 1982, 1569
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.11.1980 - VII ZR 12/80

    Rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückserwerb; Voranforderungen an die

    Auszug aus BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78
    Überdies können nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung übernommenen Lehre von den Vertragsverbindungen auch Vertragsbeziehungen zwischen mehreren Personen zu einem einheitlichen Vertrag zusammengezogen werden (vgl. zuletzt BGHZ 76, 43, 49; BGHZ 78, 346, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ähnlich wie in anderen Fragenbereichen, in denen es auf das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsverhältnisses ankommt (vgl. etwa zu § 139 BGB die Nachweise bei StaudingerDilcher, BGB, 12. Aufl.,§ 139 Rz. 15; zu § 313 BGB StaudingerWufka, BGB, 12. Aufl., § 313 Rz. 148 ff.), können auch hier derartige Umstände des Vertragsschlusses allenfalls als Indiz neben anderen gewertet werden: Mehrere Urkunden sprechen für getrennte Rechtsgeschäfte, nur eine Urkunde für ein einheitliches Rechtsgeschäft (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt BGHZ 78, 346, 349).

    Ebenso wie im allgemeinen Vertragsrecht handelt es sich hierbei in erster Linie um die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Vertragswerks insgesamt , d. h. aller Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien oder zwischen diesen und Dritten (vgl. z. B. BGH NJW 1976, 1931 mit weiteren Nachweisen; BGHZ 76, 43, 49; BGHZ 78, 346, 349), hinsichtlich derer Anhaltspunkte für einen rechtlichen Zusammenhang bestehen (zur Lehre von den Vertragsverbindungen bzw. zusammengesetzten Verträgen vgl. z. B. Ballhaus im BGB -- RGRK, 12. Aufl., 1976, Rz. 26 ff. vor § 305; MünchKomm-Söllner, § 305 BGB Rz. 43, 44).

    daß sie miteinander "stehen und fallen", d. h. Teile eines Gesamtgeschäfts sein sollen (z. B. BGH LM Nr. 34 zu § 139 BGB; BGH MDR 1971, 468; BGH NJW 1976, 1931; BGHZ 78, 346, 349).

    Dabei genügt es, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder zumindest hingenommen wurde (RGZ 103, 295, 299; BGH MDR 1971, 468; BGH NJW 1976, 1931; BGHZ 76, 43, 49; BGHZ 78, 346, 349).

  • BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 17/71

    Anforderungen an die Kündigung bei einem Gruppenarbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78
    Ebenso wie auf Arbeitnehmerseite (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis) können auch auf Arbeitgeberseite mehrere natürliche oder juristische Personen bzw. mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein.

    a) Ebenso wie auf Arbeitnehmerseite (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis) können auch auf Arbeitgeberseite mehrere rechtlich selbständige Personen an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein.

    Auch läßt sich diese Abhängigkeit hier ebenso wenig wie dort durch die Annahme einer wechselseitigen Bedingtheit der einzelnen Vertragsbeziehungen angemessen lösen (vgl. dazu auch Hanau, Anmerkung zu AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis)... In aller Regel und jedenfalls für den Streitfall muß deshalb gelten, daß im einheitlichen Arbeitsverhältnis eine Kündigung zumindest mangels ausdrücklich abweichender Vereinbarung nur insgesamt sowie von und gegenüber allen auf einer Seite Beteiligten erfolgen kann.

    a) Ähnlich wie bei einer Beteiligtenmehrheit auf Arbeitnehmerseite (BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gruppenarbeitsverhältnis) können sich allerdings Kündigungsgründe, die zunächst nur im Verhältnis des Arbeitnehmers zu einem der Arbeitgeber bestehen, auch auf das Verhältnis des Arbeitnehmers zu dem anderen Arbeitgeber auswirken .

  • BGH, 30.04.1976 - V ZR 143/76

    Einheitlichkeit eines Rechtsgeschäfts

    Auszug aus BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78
    Ebenso wie im allgemeinen Vertragsrecht handelt es sich hierbei in erster Linie um die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Vertragswerks insgesamt , d. h. aller Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien oder zwischen diesen und Dritten (vgl. z. B. BGH NJW 1976, 1931 mit weiteren Nachweisen; BGHZ 76, 43, 49; BGHZ 78, 346, 349), hinsichtlich derer Anhaltspunkte für einen rechtlichen Zusammenhang bestehen (zur Lehre von den Vertragsverbindungen bzw. zusammengesetzten Verträgen vgl. z. B. Ballhaus im BGB -- RGRK, 12. Aufl., 1976, Rz. 26 ff. vor § 305; MünchKomm-Söllner, § 305 BGB Rz. 43, 44).

    daß sie miteinander "stehen und fallen", d. h. Teile eines Gesamtgeschäfts sein sollen (z. B. BGH LM Nr. 34 zu § 139 BGB; BGH MDR 1971, 468; BGH NJW 1976, 1931; BGHZ 78, 346, 349).

    Dabei genügt es, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder zumindest hingenommen wurde (RGZ 103, 295, 299; BGH MDR 1971, 468; BGH NJW 1976, 1931; BGHZ 76, 43, 49; BGHZ 78, 346, 349).

  • BGH, 06.12.1979 - VII ZR 313/78

    Formbedürftigkeit eines Bauvertrages

    Auszug aus BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78
    Überdies können nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung übernommenen Lehre von den Vertragsverbindungen auch Vertragsbeziehungen zwischen mehreren Personen zu einem einheitlichen Vertrag zusammengezogen werden (vgl. zuletzt BGHZ 76, 43, 49; BGHZ 78, 346, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Ebenso wie im allgemeinen Vertragsrecht handelt es sich hierbei in erster Linie um die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des Vertragswerks insgesamt , d. h. aller Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien oder zwischen diesen und Dritten (vgl. z. B. BGH NJW 1976, 1931 mit weiteren Nachweisen; BGHZ 76, 43, 49; BGHZ 78, 346, 349), hinsichtlich derer Anhaltspunkte für einen rechtlichen Zusammenhang bestehen (zur Lehre von den Vertragsverbindungen bzw. zusammengesetzten Verträgen vgl. z. B. Ballhaus im BGB -- RGRK, 12. Aufl., 1976, Rz. 26 ff. vor § 305; MünchKomm-Söllner, § 305 BGB Rz. 43, 44).

    Dabei genügt es, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder zumindest hingenommen wurde (RGZ 103, 295, 299; BGH MDR 1971, 468; BGH NJW 1976, 1931; BGHZ 76, 43, 49; BGHZ 78, 346, 349).

  • RG, 07.12.1921 - V 141/21

    Formbedürftigkeit von Rechtsgeschäften

    Auszug aus BAG, 27.03.1981 - 7 AZR 523/78
    Dieser rechtliche Zusammenhang ist anzunehmen, wenn nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und zusammen durchgeführt werden sollen (vgl. etwa RGZ 103, 295, 298; Ballhaus, aaO, Rz. 28) bzw., wie der BGH in ständiger Rechtsprechung formuliert, derart voneinander abhängen.

    Dabei genügt es, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitlichkeitswillen hatte, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder zumindest hingenommen wurde (RGZ 103, 295, 299; BGH MDR 1971, 468; BGH NJW 1976, 1931; BGHZ 76, 43, 49; BGHZ 78, 346, 349).

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19

    Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    aa) Es kann dahinstehen, ob zwischen einem Arbeitnehmer und mehreren Gesellschaften, die sich nicht ihrerseits zu einem neuen Rechtssubjekt zusammengeschlossen haben, das alleiniger Arbeitgeber geworden ist, ein - "einheitliches" - Arbeitsverhältnis bestehen kann (vgl. § 351 BGB sowie BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - BAGE 37, 1; zustimmend Lange NZA 2012, 1121 ff.; König Arbeitgebermehrheiten S. 49 ff.) oder ob es zwischen verschiedenen Rechtssubjekten so viele Rechtsbeziehungen geben muss, wie - auf derselben Seite - Rechtspersönlichkeiten beteiligt sind, und deshalb allenfalls mehrere Arbeitsverhältnisse - in einem jeweils durch Auslegung zu ermittelnden Umfang - voneinander abhängig gemacht werden können (vgl. Wiedemann Anm. AP BGB § 611 Arbeitgebergruppe Nr. 1) .

    Die einzelnen Vereinbarungen "standen und fielen" nicht miteinander (vgl. BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 37, 1) .

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 186/11

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - private Internetnutzung -

    a) Ebenso wie auf Arbeitnehmerseite (BAG 21. Oktober 1971 - 2 AZR 17/71 - AP BGB § 611 Gruppenarbeitsverhältnis Nr. 1 mit Anm. Hanau = EzA KSchG § 1 Nr. 23) können auf Arbeitgeberseite mehrere rechtlich selbständige Personen an demselben Arbeitsverhältnis beteiligt sein (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 30, DB 2012, 1690; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 37, 1 = AP BGB § 611 Arbeitgebergruppe Nr. 1 mit Anm. Wiedemann = SAE 1983, 288 mit Anm. Schulin; Schwerdtner ZIP 1982, 900; Linck in v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 75; ErfK/Preis 12. Aufl. § 611 BGB Rn. 191) .

    Erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - aaO; 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - zu B III 5 der Gründe, BAGE 55, 117; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - aaO; Linck Rn. 76 aaO; ErfK/Preis aaO) .

    Der rechtliche Zusammenhang kann sich insbesondere aus einer Auslegung des Vertragswerks der Parteien ergeben (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - aaO; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - zu I 2 b der Gründe, aaO) .

    Ist dies zu bejahen, kann ein solches einheitliches Arbeitsverhältnis im Regelfall nur von und gegenüber allen auf einer Vertragsseite Beteiligten gekündigt werden (BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - zu II 1 der Gründe, aaO; ErfK/Preis aaO) .

    Die Auflösung durch Urteil (§ 9 KSchG) kann im einheitlichen Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern grundsätzlich nur insgesamt erfolgen (BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - zu II 4 der Gründe, BAGE 37, 1) .

    Ausreichend ist im Regelfall ein Auflösungsgrund, der für oder gegen einen der Arbeitgeber vorliegt (BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - zu II 4 a der Gründe, aaO) .

    Bemessungsgrundlage ("Monatsverdienst" iSd. § 10 Abs. 3 KSchG) sind die Bezüge, die dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis insgesamt zustehen (BAG 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 37, 1) .

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 647/13

    Kündigung zum "nächstzulässigen Termin" - Sonderkündigungsschutz einem

    Der rechtliche Zusammenhang kann sich insbesondere aus einer Auslegung des Vertragswerks der Parteien ergeben ( BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - aaO; 27. März 1981 -  7 AZR 523/78  - zu I 2 b der Gründe, BAGE 37, 1) .

    Ist dies zu bejahen, kann ein solches einheitliches Arbeitsverhältnis im Regelfall nur von und gegenüber allen auf einer Vertragsseite Beteiligten gekündigt werden ( BAG 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - aaO; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78  - zu II 1 der Gründe, aaO) .

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