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   BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14   

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https://dejure.org/2016,34937
BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14 (https://dejure.org/2016,34937)
BAG, Entscheidung vom 08.06.2016 - 7 AZR 568/14 (https://dejure.org/2016,34937)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 (https://dejure.org/2016,34937)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 1 S 3 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 3 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 5 WissZeitVG vom 12.04.2007
    Befristung - Hochschule - wissenschaftliches Personal

  • IWW

    § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeit... VG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 WissZeitVG, § 6 WissZeitVG, § 2 WissZeitVG, § 5 Satz 1 WissZeitVG, Art. 91b GG, §§ 1 bis 3, § 5 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG, § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG, § 3 WissZeitVG, § 2 Abs. 3 WissZeitVG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG, § 563 Abs. 3 ZPO, Art. 5 Abs. 3 GG

  • Wolters Kluwer

    Klagefrist bei Befristungskontrollklagen; Zitiergebot bei befristeten Verträgen mit wissenschaftlichem Personal; Definition des "wissenschaftlichen und künstlerischen Personals"; Höchstdauer von befristeten Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen und künstlerischen ...

  • bag-urteil.com

    Befristung - Hochschule - wissenschaftliches Personal

  • Betriebs-Berater

    Verlängerung einer Befristung nach dem WissZeitVG wegen Betreuung eines Kindes und Anrechnung von Unterbrechungszeiten auf die Höchstbefristungsdauer

  • rewis.io

    Befristung - Hochschule - wissenschaftliches Personal

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung; Hochschule; wissenschaftliches Personal

  • rechtsportal.de

    Klagefrist bei Befristungskontrollklagen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung für wissenschaftliches Hochschulpersonal - und die Höchstbefristungsdauer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristung für wissenschaftliches und künstlerisches Personal - und die Mischtätigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches Personal - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung wegen Betreuung eines Kindes - Anrechnung von Unterbrechungszeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 189
  • BB 2016, 2740
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 23.03.2016 - 7 AZR 70/14

    Befristung - WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Promotionszeit

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 22; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 20) .

    Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 24; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15) .

    Zeiten, in denen kein Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis auf Zeit oder Privatdienstvertrag bestand, werden nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 32) .

    § 2 Abs. 3 WissZeitVG schließt den funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierungsphase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen ebenso aus wie eine immer wieder erneute Inanspruchnahme der Befristungshöchstgrenzen bei jedem Wechsel der Hochschule oder Forschungseinrichtung (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 32; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 31, BAGE 139, 109) .

    Dies genügt den Anforderungen von § 5 Nr. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 33; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 43) .

    Die Anrechnung von Zeiten, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist im Hinblick auf das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht geboten (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 33) .

    In diesem Fall kann unterstellt werden, dass es zu einer betreuungsbedingten Mehrbelastung kommt, der durch eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer Rechnung getragen werden soll (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 51; vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 40) .

    Das gilt auch dann, wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer auftritt (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 52) .

    Nach Ablauf der Höchstbefristungsdauer kann es nicht zu deren Verlängerung kommen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53) .

    Damit stellt das Gesetz auf den Umstand der Kinderbetreuung als solchen ab (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53; vgl. KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 32) und sieht unabhängig von der konkreten Betreuungssituation eine pauschale Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jahre pro Kind vor.

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 117/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 22; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 20) .

    Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 20) .

    Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 24; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15) .

    Dies genügt den Anforderungen von § 5 Nr. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 33; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 43) .

    Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40) .

    Das Gesetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines nach den Bestimmungen des WissZeitVG befristeten Vertrags (vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand April 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 14; ErfK/Müller-Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 7) , sondern ermöglicht ihn (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40) .

    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) .

    Diese Grundsätze finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 26; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46) .

  • BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10) .

    Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18) .

    Diese Grundsätze finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 26; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46) .

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 519/13

    Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches Personal

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10) .

    Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 24; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15) .

    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) .

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 376/14

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) .

    Diese Grundsätze finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 26; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46) .

  • BAG, 24.08.2011 - 7 AZR 228/10

    Befristungsdauer in der Postdoc-Phase

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Die im Dezember 2009 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109) .

    § 2 Abs. 3 WissZeitVG schließt den funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierungsphase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen ebenso aus wie eine immer wieder erneute Inanspruchnahme der Befristungshöchstgrenzen bei jedem Wechsel der Hochschule oder Forschungseinrichtung (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 32; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 31, BAGE 139, 109) .

  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) .
  • BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06

    Befristung - staatliche Forschungseinrichtung

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Die Befristung ist nicht nach den vom Senat für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308) unwirksam.
  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der

    Auszug aus BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14
    Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder zu mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. EuGH 23. April 2009 - C-378/07 bis C-380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I-3071) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2013 - 22 Sa 1066/13
  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 572/17

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 42) .
  • LAG Bremen, 07.11.2017 - 1 Sa 31/17

    Entfristung befristetes Arbeitsverhältnis

    Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.06.2016 - 7 AZR 568/14 - stütze zudem die Auffassung der Beklagten.

    Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG v. 08.06.2016, 7 AZR 568/14; BAG v. 23.03.2016, 7 AZR 70/14).

    Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG v. 08.06.2016, 7 AZR 568/14; BAG v. 09.12.2015, 7 AZR 117/14).

    Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (BAG v. 08.06.2016, 7 AZR 568/14; BAG v. 23.03.2016, 7 AZR 70/14).

    Die im September 2015 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 7 WissZeitVG (vgl. BAG v. 08.06.2016, 7 AZR 568/14; BAG v. 24.08.2011, 7 AZR 228/10).

    Auch aus der familienpolitischen Komponente der Vorschrift ergibt sich ein solcher Schluss nicht (s. dazu BAG v. 08.06.2016, 7 AZR 568/14).dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten steht auch die Entscheidung des BAG v. 24.08.2011 (7 AZR 228/10) dem vorgenannten Auslegungsergebnis nicht entgegen.

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Grundsätze bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung finden, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt sind (BAG v. 08.06.2016, 7 AZR 568/14; BAG v. 20.04.2016, 7 AZR 614/14).

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

    (2) Die Anrechnungsbestimmung in § 2 Abs. 3 WissZeitVG ist, soweit diese befristete Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeitverpflichtung von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit von der Anrechnung ausnimmt, mit den Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) vereinbar (aA Domke Das Befristungsrecht des wissenschaftlichen Personals an deutschen Hochschulen zwischen wissenschaftlicher Dynamik und sozialer Sicherheit S. 341 ff.; Hans Befristung wissenschaftlichen Personals im Spannungsfeld von Arbeitnehmerschutz und Wissenschaftsfreiheit S. 106, 110; Hedermann ZESAR 2015, 109, 111; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Oktober 2020 § 2 WissZeitVG Rn. 92; ErfK/Müller-Glöge 21. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 14; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 139; Sievers TzBfG 6. Aufl. Anh. 7 Rn. 49; Stumpf NZA 2015, 326, 329; KR/Treber 12. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 68; offengelassen von BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 19; 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 23) .
  • BAG, 27.09.2017 - 7 AZR 629/15

    WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Anrechnung

    Die Frage, ob die Anrechnungsbestimmung in § 2 Abs. 3 WissZeitVG unwirksam ist, soweit diese befristete Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeitverpflichtung von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit von der Anrechnung ausnimmt (vgl. dazu nur ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 14; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 139) , bedarf deshalb keiner Entscheidung (offengelassen bereits von BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 23) .

    Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung ist vielmehr der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 42) .

  • BAG, 25.04.2018 - 7 AZR 181/16

    Befristung nach dem WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung -

    Damit stellt das Gesetz auf den Umstand der Kinderbetreuung als solchen ab (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 27; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53, BAGE 154, 375) , nicht auf eine Vereinbarung der Parteien.

    Das gilt auch dann, wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer auftritt (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 26; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 52, BAGE 154, 375) .

    Nach Ablauf der Höchstbefristungsdauer kann es nicht zu deren Verlängerung kommen (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 26; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 53, aaO) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 - 7 Sa 4/21

    Wirksamkeit Befristung - wissenschaftlicher Mitarbeiter - Tätigkeitsänderung

    Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermittelt werden lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 13 mwN.).

    Das Gesetz verbietet daher nicht den erneuten Abschluss eines nach den Bestimmungen des WissZeitVG befristeten Vertrags (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 30 mwN.).

    Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 32 mwN.).

    Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 33 mwN.).

    Die vom 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs (ständige Rechtsprechung seit 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09) finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gerechtfertigt ist (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 46 mwN.).

    Allerdings kann auch die Nutzung einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 46 mwN.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19

    Befristung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin eines Lehrkollegs nach

    Die Bearbeitung eines Manuskript, das mit wissenschaftlichen Methoden auf inhaltliche Richtigkeit geprüft und anhand eigener Ergebnisse korrigiert und ergänzt wird, stellt eine wissenschaftliche Tätigkeit dar (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 38).

    Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 17; 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 32 mwN.; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18).

    Erst wenn sich daraus ergibt, dass die vertraglich übertragene Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat, ist der Arbeitnehmer gehalten, auf den Vortrag des Arbeitgebers konkret zu erwidern, wenn er bestreiten will, dass die Befristungsvereinbarung dem WissZeitVG unterfällt (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 42).

    c) Dabei reicht allein die Bezeichnung als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Arbeitsvertrag für einen entsprechend konkreten Vortrag des beklagten Arbeitgebers zur Art der geschuldeten Tätigkeit nicht (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 43).

    Die Art der geschuldeten Tätigkeit bestimmt sich nicht allein nach der Tätigkeitsbeschreibung im schriftlichen Arbeitsvertrag, sondern maßgeblich auch nach den von den Parteien als vertraglich geschuldet angesehenen und vom Arbeitnehmer auszuführenden Tätigkeiten (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 43).

  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 563/17

    Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase -

    Die Frage, ob die Anrechnungsbestimmung in § 2 Abs. 3 WissZeitVG unwirksam ist, soweit sie befristete Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeitverpflichtung von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit von der Anrechnung ausnimmt (vgl. dazu etwa ErfK/Müller-Glöge 19. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 14; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 139; offengelassen von: BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 19; 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 23) , bedarf deshalb keiner Entscheidung.

    Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 42) .

  • LAG Köln, 07.10.2020 - 5 Sa 451/20

    Zulässigkeit einer Befristung nach dem WissZeitVG

    Dies gilt auch für das WissZeitVG (BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 42).
  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 21/18

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Kinderbetreuung

    (5) Soweit der Senat in der Vergangenheit formuliert hat, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren habe sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 24) und dies dahingehend verstanden werden konnte, dass sich die Verlängerung auf die Höchstdauer der Postdoc-Phase und nicht auf die zulässige Gesamtdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG bezog, hält der Senat daran nicht fest.
  • BAG, 15.12.2021 - 7 AZR 453/20

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Kinderbetreuung - Verlängerung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 Sa 363/16

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

  • BAG, 13.12.2017 - 7 AZR 69/16

    Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt

  • BAG, 22.09.2021 - 7 AZR 300/20

    Befristung - Ärzte in der Weiterbildung - Mindestbefristungsdauer

  • LAG Hamm, 16.11.2017 - 17 Sa 418/17

    Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrkraft für besondere

  • LAG Sachsen-Anhalt, 05.12.2022 - 8 Sa 425/20

    Befristung - wissenschaftlicher Mitarbeiter - Drittmittelfinanzierung -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.06.2020 - 4 Sa 576/18

    Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Verlängerung - Betreuung

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