Rechtsprechung
BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Betriebsratstätigkeit des Lehrers außerhalb der Arbeitszeit - Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung - Erbringung aus betriebsbedingten Gründen - Freistellung von beruflicher Tätigkeit - Anrechnung auf dargelegte Zeiten - Zusätzliches Anfallen ...
Verfahrensgang
- BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88
- BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 597/88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 31.10.1985 - 6 AZR 175/83
Arbeitsentgelt: Mehrarbeitsvergütung, Betriebsratstätigkeit
Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88
Der Kläger hat im wesentlichen vorgetragen, er habe sich mit seinem gesamten Verhalten an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 ff. = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) orientiert.Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (vgl. BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972); insbesondere sind auch Betriebsratssitzungen in der Regel während der Arbeitszeit abzuhalten (§ 30 Satz 1 BetrVG).
Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) und dem daran anschließenden Urteil vom 3. Dezember 1987 (BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972) für den Personenkreis des Lehrers besondere Grundsätze aufgestellt hat, betraf dies anders gelagerte Fragestellungen.
- BAG, 03.12.1987 - 6 AZR 569/85
Mehrarbeitsvergütung für außerhalb der Arbeitszeit erbrachte …
Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88
Soweit der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem vom Kläger angeführten Urteil vom 31. Oktober 1985 (BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972) und dem daran anschließenden Urteil vom 3. Dezember 1987 (BAGE 57, 96 = AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972) für den Personenkreis des Lehrers besondere Grundsätze aufgestellt hat, betraf dies anders gelagerte Fragestellungen.Sie beruht im wesentlichen darauf, daß das Landesarbeitsgericht dem Kläger die ihm gewährten Freistellungen lediglich in dem Umfang anrechnen will, der einer vom Kläger geschuldeten "schulischen Anwesenheitszeit" entspreche, von der das Landesarbeitsgericht meint, daß sie nach dem bereits angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1987 (aaO) für den Umfang der Anrechnung maßgeblich sei.
- BAG, 15.02.1989 - 7 AZR 193/88
Betriebsrat: Ausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Februar 1989 - 7 AZR 193/88 - (zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt) entschieden hat, geht der Gesetzgeber in § 37 Abs. 3 BetrVG erkennbar davon aus, daß es sich bei der außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Betriebsratstätigkeit um eine zusätzliche, d. h. zu der beruflichen Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds hinzutretende zeitliche Belastung handelt. - BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 376/74
Arbeitsbefreiung für Bertriebsratsarbeit
Auszug aus BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88
Gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit durchzuführen (vgl. BAGE 29, 242 = AP Nr. 29 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 50, 76 = AP Nr. 52 zu § 37 BetrVG 1972); insbesondere sind auch Betriebsratssitzungen in der Regel während der Arbeitszeit abzuhalten (§ 30 Satz 1 BetrVG).
Rechtsprechung
BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 597/88 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BAG, 07.06.1988 - 7 AZR 597/88
- BAG, 07.06.1989 - 7 AZR 597/88
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 396/17
Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich
An der gegenteiligen Auffassung in den Entscheidungen vom 15. Februar 1989 (- 7 AZR 193/88 - zu 2 der Gründe) und vom 7. Juni 1989 (- 7 AZR 597/88 - zu II der Gründe) hält der Senat nicht fest. - BAG, 15.05.2019 - 7 AZR 397/17
Betriebsratstätigkeit - Freizeitausgleich
An der gegenteiligen Auffassung in den Entscheidungen vom 15. Februar 1989 (- 7 AZR 193/88 - zu 2 der Gründe) und vom 7. Juni 1989 (- 7 AZR 597/88 - zu II der Gründe) hält der Senat nicht fest.