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   BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15   

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BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 (https://dejure.org/2017,19101)
BAG, Entscheidung vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 (https://dejure.org/2017,19101)
BAG, Entscheidung vom 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 (https://dejure.org/2017,19101)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 66 Abs 1 PersVG NW 1974, § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 PersVG NW 1974, § 66 Abs 2 S 1 PersVG NW 1974, § 66 Abs 2 S 2 PersVG NW 1974
    Doppelbefristung - Personalratsbeteiligung

  • IWW

    § 14 Abs. 2 TzBfG, § ... 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG, § 15 TzBfG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen, § 1 Abs. 2 HG NW, § 1 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 9 HG NW, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW, § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW, § 66 Abs. 2 Satz 2 LPVG NW, § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW, § 242 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen; Unterrichtung des Personalrats bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen; Mitbestimmung des Personalrats bei Doppelbefristungsabrede als Kombination aus Zweck- und Zeitbestimmung

  • bag-urteil.com

    Doppelbefristung - Personalratsbeteiligung

  • rewis.io

    Doppelbefristung - Personalratsbeteiligung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristungsrecht - Doppelbefristung; Vorbeschäftigung; Personalratsbeteiligung

  • rechtsportal.de

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen

  • datenbank.nwb.de

    Doppelbefristung - Personalratsbeteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertraglicher Ausschluss einer sachgrundlosen Befristung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristetes Arbeitsverhältnis - und die Beteiligung des Personalrats

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelbefristung - als Kombination als Zeit- und Zweckbefristung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sachgrundlose Befristung - und das vorherige Arbeitsverhältnis mit einer anderen Universität

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristungskontrollklage - und der Anspruch auf Weiterbeschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 385
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 14.12.2016 - 7 AZR 797/14

    Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll, wobei die Parteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss ansehen (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 13; 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 15, BAGE 138, 242) .

    Das äußere Erscheinungsbild der Befristungsabrede begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 15; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 12; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) .

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 16; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13) .

    Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 17) .

    aa) Eine Doppelbefristung in Form einer Kombination von Zweck- und Zeitbefristung ist grundsätzlich zulässig (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 13; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 17) .

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 51, BAGE 142, 308; 10. März 2004 - 7 AZR 397/03 - zu IV 2 der Gründe mwN) .

    b) Eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308) ist bei der vorliegenden sachgrundlosen und ersten Befristungsabrede nicht geboten.

  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 774/09

    Sachgrundlose Befristung bei Angabe eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag -

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    Da die Rechtsgrundlage der Befristung nicht Vertragsinhalt geworden sein muss, hindert deren missverständliche Beschreibung im Arbeitsvertrag nicht die Wirksamkeit der Befristung (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 18) .

    Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, strebt der Arbeitgeber in der Regel gerade kein unbefristetes Vertragsverhältnis an, sondern will die Befristung unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigen (vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 21) .

  • BAG, 18.04.2007 - 7 AZR 293/06

    Befristung - Vertretung - Personalratsbeteiligung

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21) .

    Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 b der Gründe, BAGE 92, 36) .

  • BAG, 09.06.1999 - 7 AZR 170/98

    Befristeter Arbeitsvertrag; Mitbestimmungsrecht des Personalrats

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    aa) Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 311) über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt (BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 a der Gründe zu § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg, BAGE 92, 36) .

    Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 b der Gründe, BAGE 92, 36) .

  • BAG, 08.07.1998 - 7 AZR 308/97

    Befristeter Arbeitsvertrag; Mitbestimmungsrecht des Personalrats

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    Aus der Entscheidung des Senats vom 8. Juli 1998 (- 7 AZR 308/97 -) ergibt sich entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Auffassung der Klägerin nichts anderes.

    Diese streitige kürzere Befristung hielt der Senat wegen unterbliebener Beteiligung des Personalrats mit der Begründung für unwirksam, es bedürfe der erneuten Zustimmung des Personalrats nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens, wenn der Arbeitgeber bei seiner Vertragsgestaltung von der mitgeteilten Befristungsdauer abweiche; die Zustimmung des Personalrats sei keine Blankozustimmung zu jeder Befristung im Rahmen einer vom Arbeitgeber festgelegten Höchstbefristungsdauer (BAG 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 - zu 2 a der Gründe) .

  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 707/00

    Mitbestimmung des Personalrats bei Befristung von Arbeitsverträgen

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    aa) Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 311) über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt (BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 a der Gründe zu § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg, BAGE 92, 36) .

    Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (vgl. nur BAG 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - zu I 2 der Gründe, aaO; 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - zu B II 2 c ee der Gründe, BAGE 76, 234) .

  • BAG, 24.06.2015 - 7 AZR 474/13

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 13 ff., BAGE 154, 196; 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 15 ff.; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 18 ff.; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 18 ff., BAGE 146, 371) .

    c) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Möglichkeit, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abzuschließen, rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat (dazu ausf. BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - Rn. 16 ff. mwN, BAGE 145, 128; 24. Juni 2015 - 7 AZR 474/13 - Rn. 21 ff.) , liegen nicht vor.

  • BAG, 13.06.2007 - 7 AZR 700/06

    Befristung - Schriftform - Arzt in der Weiterbildung

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    Ist das Arbeitsverhältnis ohnehin bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt worden, gewinnt die Zweckbefristung keine Bedeutung (BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 28, BAGE 123, 109; 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 98, 337; 10. Juni 1992 - 7 AZR 346/91 - zu II der Gründe) .

    Ist das Arbeitsverhältnis ohnehin bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt worden, gewinnt die Zweckbefristung keine Bedeutung (BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 28, BAGE 123, 109) .

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 14.06.2017 - 7 AZR 608/15
    Das äußere Erscheinungsbild der Befristungsabrede begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 15; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 12; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82) .

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 16; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13) .

  • BAG, 29.06.2011 - 7 AZR 6/10

    Bedingungs- und Befristungskombination - Weiterarbeit

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 253/14

    Befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - AGB-Kontrolle -

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 525/11

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 15.02.2006 - 7 AZR 206/05

    Befristeter Arbeitsvertrag - Personalratsbeteiligung

  • BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 397/03

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

  • BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 651/93

    Befristete Arbeitsverträge; Mitbestimmung des Personalrats

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 549/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 718/12

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune

  • BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14

    Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung

  • BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 527/12

    Sachgrundlose Befristung - Anschlussverbot - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 19.02.2014 - 7 AZR 260/12

    Sachgrundbefristung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 04.12.2013 - 7 AZR 290/12

    Sachgrundlose Befristung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 11.09.2013 - 7 AZR 107/12

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer sog. Optionskommune

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 375/10

    Berufsausbildungsverhältnis und Vorbeschäftigung

  • BAG, 10.06.1992 - 7 AZR 346/91

    Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Befristung eines

  • BAG, 15.08.2001 - 7 AZR 263/00

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

  • LAG Düsseldorf, 14.08.2015 - 10 Sa 263/15

    Anforderungen an die Unterrichtung des Personalrats über eine Kombination aus

  • LAG Düsseldorf, 07.11.2023 - 14 Sa 526/23

    Befristung nach WissZeitVG - Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat

    Auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit wahrt die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 17.04.2019 - 7 AZR 410/17 - Rn. 11; 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 13; 28.09.2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9 mwN).

    (1) Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa BAG 21.08.2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 46; 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 38; 15.02.2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 20.02.2002 - 7 AZR 707/00 - Rn. 13) über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt (BAG 21.08.2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 46; 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 38; 15.02.2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 09.06.1999 - 7 AZR 170/98 - Rn. 22 ff.).

    Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG 21.08.2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 49; 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18.07.2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 51; 10.03.2004 - 7 AZR 397/03 - Rn. 29).

    Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen (BAG 21.08.2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 49; 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18.04.2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21).

    Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 21.08.2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 49; 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18.04.2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21; 09.06.1999 - 7 AZR 170/98 - Rn. 16).

    Obliegt dem Personalrat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, die Überprüfung, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist (so BAG 21.08.2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 49; 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18.04.2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21; 09.06.1999 - 7 AZR 170/98 - Rn. 16), so gehört hierzu auch die Einhaltung einer gesetzlich zulässigen Befristungsdauer als Wirksamkeitsvoraussetzung.

    Vielmehr entspricht es dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts, im Interesse der Beschäftigen die Möglichkeit einer längeren Vertragslaufzeit (vgl. BAG 01.06.2022 - 7 AZR 232/21 - Rn. 20; 21.08.2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 49; 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18.04.2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21; 09.06.1999 - 7 AZR 170/98 - Rn. 16; LAG Köln 20.12.2019 - 10 Sa 241/19 - Rn. 40) als "Minus" zur unbefristeten Beschäftigung zu prüfen und anregen zu können.

    Die Informationen zur arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle sind dem Personalrat ohne besondere Aufforderung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 LPVG NW mitzuteilen (vgl. BAG 01.06.2022 - 7 AZR 232/21 - Rn. 22 zum NPersVG; 21.08.2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 49; 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21).

  • BAG, 21.08.2019 - 7 AZR 563/17

    Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase -

    Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 408/16 - Rn. 20; 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 38 mwN) .

    Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Befristungsgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Befristungsgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 51, BAGE 142, 308; 10. März 2004 - 7 AZR 397/03 - zu IV 2 der Gründe mwN) .

    Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; 18. April 2007 - 7 AZR 293/06 - Rn. 21; 9. Juni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 b der Gründe, BAGE 92, 36).

  • ArbG Aachen, 13.09.2018 - 6 Ca 695/18

    Mitbestimmung der Personalvertretung bei Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG

    Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15, juris, Rn. 38).

    Vielmehr genügt er seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der Sachgrund seiner Art nach hinreichend deutlich wird (BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 7 AZR 293/06, juris, Rn. 21; BAG, Urteil vom 27.09.2000 - 7 AZR 412/99, juris, Ls., Rn. 23; BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15, juris, Rn. 40).

    Der Personalrat soll prüfen, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00, juris, Rn. 18; BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 7 AZR 293/06, juris, Rn. 21; BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15, juris, Rn. 40).

    Außerdem soll er auch bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrunds darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung insgesamt abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Laufzeit vereinbart werden kann (BAG, Urteil vom 20.02.2002 - 7 AZR 707/00, juris, Rn. 18; BAG, Urteil vom 18.04.2007 - 7 AZR 293/06, juris, Rn. 21; BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15, juris, Rn. 40).

    An den gegenüber dem Personalrat bezeichneten Befristungsgrund ist der Arbeitgeber gebunden (BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15, juris, Rn. 40; BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, juris, Rn. 51).

    Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15, juris, Rn. 40; BAG, Urteil vom 18.07.2012 - 7 AZR 443/09, juris, Rn. 51).

    Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen (BAG, Urteil vom 27.09.2000 - 7 AZR 412/99, juris, Rn. 22; vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15, juris, Rn. 40).

  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 21/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt- Drittmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) .
  • BAG, 21.03.2018 - 7 AZR 408/16

    Befristung - Zustimmung des Personalrats - Berücksichtigung förderlicher Zeiten

    Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwirksamkeit der Befristung (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 38 mwN) .
  • LAG Köln, 20.12.2019 - 10 Sa 241/19

    Befristung

    Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 -, Randziffer 40 m. w. N.).

    Unter dem vorgenannten Aspekt, dass der Personalrat unter anderem prüfen können soll, ob im Interesse des Arbeitnehmers wegen der in Aussicht genommenen Befristungsgründe eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 -, Randziffer 40 m. w. N.), genügt nach Auffassung der Kammer eine Anhörung des Personalrates zu einer beabsichtigten sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 3 TzBfG ohne Bezugnahme konkret auf diese Vorschrift nicht den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Personalratsbeteiligung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW i. V. m. § 66 LPVG NW.

    Aus dem Fehlen von Angaben zu einem der Befristung zugrundeliegenden Sachgrund wird für den Personalrat im Regelfall hinreichend deutlich, dass die Befristung ohne Sachgrund erfolgen soll (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 -, Randziffer 43).

  • BAG, 21.06.2023 - 7 AZR 88/22

    Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG -

    Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Befristungsgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Befristungsgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat (zu § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW: BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 49; 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 40; vgl. zu § 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG BAG 1. Juni 2022 - 7 AZR 232/21 - Rn. 20) .
  • LAG Düsseldorf, 02.07.2021 - 6 Sa 8/19

    Genehmigung einer zunächst schwebend unwirksamen Betriebsvereinbarung; Ablösung

    Abzustellen ist dabei auch bei konkludenten Erklärungen auf den Empfängerhorizont (vgl. etwa BAG v. 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 34).
  • BAG, 16.01.2018 - 7 AZR 22/16

    Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) .
  • ArbG Wuppertal, 04.05.2023 - 6 Ca 2250/22
    Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15, zitiert nach juris).

    Insoweit dient das Mitbestimmungsrecht dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bedingungen Rechnung tragen (BAG, Urteil vom 14.06.2017 - 7 AZR 608/15 - Rd.-Nr. 40 m.w.N., zitiert nach juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 2 Sa 502/19

    Befristung - Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Zusage -

  • LAG Niedersachsen, 17.03.2021 - 2 Sa 338/20

    Unwirksame Befristung bei nicht ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats;

  • ArbG Wuppertal, 10.06.2021 - 6 Ca 138/21

    Befristung, wiss. Mitarbeiterin, Mitbestimmung Personalrat

  • ArbG Wuppertal, 28.05.2021 - 4 Ca 114/21

    Befristung, Anhörung Personalrat

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2022 - 2 Sa 476/21

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

  • ArbG Duisburg, 26.10.2022 - 4 Ca 627/22
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