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   BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02   

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https://dejure.org/2003,6545
BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02 (https://dejure.org/2003,6545)
BAG, Entscheidung vom 02.07.2003 - 7 AZR 613/02 (https://dejure.org/2003,6545)
BAG, Entscheidung vom 02. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 (https://dejure.org/2003,6545)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gastspielvertrag mit Opernsängerin

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses als Opernsängerin; Anspruch auf Aufhebung eines Schiedsspruchs; Falschanwendung der Bestimmungen des Normalvertrags Solo (NV Solo); Festlegung der Dienstleistung eines Künstlers; Wesen eines Gastspielvertrages; Einbindung in den ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristungsrecht - Gastspielvertrag mit Opernsängerin; Abgrenzung des Arbeitsvertrags eines ständigen Bühnenmitglieds vom Gastspielvertrag; Beendigung eines Spielzeitvertrags durch Teilspielzeitvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1119 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.09.1986 - 7 AZR 663/84

    Abgrenzung des Gastspielvertrages vom Normalvertrag - Einstellung eines

    Auszug aus BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02
    Mit dem Wesen des Gastspielvertrags ist es dagegen unvereinbar, wenn es der Theaterleitung überlassen bleiben soll, dem Bühnenkünstler im Rahmen seines Kunstfachs die von ihm zu übernehmenden Aufgaben jeweils zuzuweisen (BAG 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - BAGE 53, 108 = AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 28, zu I 2 b der Gründe; 27. September 2001 - 6 AZR 140/00 -, zu I 2 a und b der Gründe).

    (3) Für die Rechtsnatur des Vertrags ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die wahre Natur der von ihnen getroffenen Vereinbarungen maßgeblich (BAG 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - BAGE 53, 108 = AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 28, zu I 2 a der Gründe).

  • BAG, 12.05.1982 - 4 AZR 510/81

    Aufhebungsklage - Schiedsgericht - Normen eines Tarifvertrages - Fehlerhafte

    Auszug aus BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02
    Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG sind auch tarifliche Bestimmungen (vgl. BAG 12. Mai 1982 - 4 AZR 510/81 - BAGE 38, 383 = AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 20).
  • LAG Köln, 02.08.2002 - 4 Sa 815/01

    Abgrenzung, Gastspielvertrag/Normalvertrag

    Auszug aus BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. August 2002 - 4 Sa 815/01 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 15.02.1995 - 7 AZR 680/94

    Betriebsübergang - Befristeter Arbeitsvertrag bei einer

    Auszug aus BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wird durch den vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags ein bis dahin bestehendes unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, die für die Vertragsbeziehungen der Parteien künftig allein maßgeblich ist (vgl. zur Befristungskontrolle: BAG 4. April 1990 - 7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 136 = EzA BGB § 620 Nr. 107, zu A II 1 der Gründe; 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 253/97

    Aufhebungsklage: außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen

    Auszug aus BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02
    Es mag dahinstehen, ob dieses Vorbringen im Rahmen der Aufhebungsklage berücksichtigt werden kann oder ob es unbeachtlich ist, weil das Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit als revisionsähnliches Verfahren ausgestaltet ist, in dem der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann und neuer Sachvortrag daher grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. dazu BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833, zu II 4 der Gründe mwN).
  • BAG, 04.04.1990 - 7 AZR 259/89

    Befristetes Arbeitsverhältnis mit Studenten

    Auszug aus BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats wird durch den vorbehaltlosen Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrags ein bis dahin bestehendes unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt, die für die Vertragsbeziehungen der Parteien künftig allein maßgeblich ist (vgl. zur Befristungskontrolle: BAG 4. April 1990 - 7 AZR 259/89 - BAGE 65, 86 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 136 = EzA BGB § 620 Nr. 107, zu A II 1 der Gründe; 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 27.09.2001 - 6 AZR 140/00

    Gastspielvertrag - § 20 NV-Solo

    Auszug aus BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 613/02
    Mit dem Wesen des Gastspielvertrags ist es dagegen unvereinbar, wenn es der Theaterleitung überlassen bleiben soll, dem Bühnenkünstler im Rahmen seines Kunstfachs die von ihm zu übernehmenden Aufgaben jeweils zuzuweisen (BAG 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 - BAGE 53, 108 = AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 28, zu I 2 b der Gründe; 27. September 2001 - 6 AZR 140/00 -, zu I 2 a und b der Gründe).
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 R 13/10 R

    Künstlersozialversicherung - durchgehende Beschäftigung von als "Gästen"

    Die - vom Sinn und Zweck des Tarifvertrags her auszulegenden - tariflichen (Abgrenzungs)Merkmale zwischen gastspielverpflichteten Künstlern und ständigen, auf der Grundlage des NV-Bühne angestellten Bühnenmitgliedern - anknüpfend etwa an die Ausgestaltung des Weisungsrechts der Theaterleitung und die Möglichkeit der Zuweisung künstlerischer Aufgaben (vgl insoweit - zu § 20 Tarifvertrag "Normalvertrag Solo" - BAG Urteil vom 2.7.2003 - 7 AZR 613/02 - Juris RdNr 49 f = AP Nr. 39 zu § 611 BGB Musiker; BAG Urteil vom 27.9.2001 - 6 AZR 140/00 - Juris RdNr 26 ff) - können daher allenfalls als (weitere) Indizien im Rahmen der - im Übrigen an sozialversicherungsrechtlichen Erfordernissen orientierten - Gesamtabwägung zu berücksichtigen sein.
  • BAG, 20.03.2019 - 7 AZR 237/17

    Nichtverlängerungsmitteilung - Altersdiskriminierung

    Die Ähnlichkeit zum Revisionsverfahren hat zur Folge, dass im Aufhebungsverfahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 48, BAGE 157, 44; 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu II 2 c bb (3) der Gründe; 12. Januar 2000 - 7 AZR 925/98 - zu B I der Gründe; 18. April 1986 - 7 AZR 114/85 - zu II 2 der Gründe, BAGE 51, 374) .

    (3) Soweit die Klägerin erstmals im Aufhebungsverfahren Tatsachen vorgetragen hat, mit denen sie die Vermutung der Benachteiligung der Beklagten wegen des Alters zu entkräften versucht hat, können diese keine Berücksichtigung finden, weil im Aufhebungsverfahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 48, BAGE 157, 44; 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu II 2 c bb (3) der Gründe; 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - zu II 4 der Gründe mwN) .

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 128/14

    Aufhebungsklage - Nichtverlängerungsmitteilung

    Die Ähnlichkeit zum Revisionsverfahren hat zB zur Folge, dass im Aufhebungsverfahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu II 2 c bb (3) der Gründe; 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - zu II 4 der Gründe mwN) und neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden können (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 20, aaO) .
  • BAG, 02.08.2017 - 7 AZR 601/15

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung- Eigenart

    Die Ähnlichkeit zum Revisionsverfahren hat ua. zur Folge, dass im Aufhebungsverfahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu II 2 c bb (3) der Gründe) und neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden können (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 20, aaO) .
  • BAG, 15.02.2012 - 7 AZR 626/10

    Aufhebungsklage - Rüge der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum

    Auch sind materiell-rechtliche tarifliche Bestimmungen Rechtsnormen iSv. § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG (vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 611 Musiker Nr. 39) .
  • LAG München, 25.11.2008 - 8 Sa 243/08

    Statusklage und befristeter Vertrag

    Dieser von dem Bundesarbeitsgericht für die Prüfung der Rechtswirksamkeit einer Befristung bei mehreren befristeten Arbeitsverträgen entwickelte Beurteilungsmaßstab (BAG, ständige Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 02.07.2003 - 7 AZR 613/02 - AP BGB § 611 Musiker Nr. 39; vgl. dazu auch ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 10, m. w. N.) gilt auch für die Prüfung, ob zwischen den Parteien zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.
  • BAG, 02.08.2017 - 7 AZR 602/15

    Aufhebungsklage - Änderungsnichtverlängerungsmitteilung - Befristung - Eigenart

    Die Ähnlichkeit zum Revisionsverfahren hat ua. zur Folge, dass im Aufhebungsverfahren neuer Sachvortrag grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 613/02 - zu II 2 c bb (3) der Gründe) und neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden können (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 20, aaO) .
  • LAG Niedersachsen, 26.06.2006 - 5 Sa 2100/05

    Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer

    Dies zeigt sich im Arbeitsrecht z. B. an der Befristungsrechtsprechung, die auch bei einem Kettenarbeitsvertrag nur den letzten Vertrag auf die Wirksamkeit der Befristung hin kontrolliert, sofern kein Vorbehalt vereinbart wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 02.07.2003 - 7 AZR 613/02 - AP BGB § 611 Musiker Nr. 39).
  • ArbG Köln, 31.05.2007 - 17 Ca 1754/07
    Der Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts, der gem. § 110 Abs. 1 Ziff.2 ArbGG nur auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (vgl. Urteil des BAG vom 2. Juli 2003, AP Nr. 39 zu § 611 BGB Musiker), enthält keine solchen Rechtsnormverletzungen.
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