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   BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14   

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https://dejure.org/2016,22693
BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14 (https://dejure.org/2016,22693)
BAG, Entscheidung vom 20.04.2016 - 7 AZR 614/14 (https://dejure.org/2016,22693)
BAG, Entscheidung vom 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 (https://dejure.org/2016,22693)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 2 Abs 1 WissZeitVG
    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

  • IWW

    § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeit... VG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 WissZeitVG, § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG, § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG, § 2 WissZeitVG, § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG, § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG, Art. 5 Abs. 3 GG, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung wissenschaftlicher Lehrtätigkeit von unterrichtender Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug; Inhalt und Charakteristika wissenschaftlicher Dienstleistungen

  • bag-urteil.com

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

  • Betriebs-Berater

    Befristung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben

  • rewis.io

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befristung im Hochschulbereich - Befristung; wissenschaftliches Personal; Lehrkraft für besondere Aufgaben

  • rechtsportal.de

    Abgrenzung wissenschaftlicher Lehrtätigkeit von unterrichtender Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug

  • datenbank.nwb.de

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich - und die Lehrkraft für besondere Aufgaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Befristete Arbeitsverhältnisse im Hochschulbereich - und der institutionelle Rechtsmissbrauch

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1560
  • BB 2016, 1907
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 29.04.2015 - 7 AZR 519/13

    Befristung nach dem WissZeitVG - wissenschaftliches Personal

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) .

    Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) .

    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) .

    Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) .

    Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23) .

  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 827/09

    Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVG

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14
    Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) .

    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) .

    Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) .

  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 376/14

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14
    Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) .

    Diese Grundsätze finden bei Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46) .

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 117/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14
    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) .

    Diese Grundsätze finden bei Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46) .

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14
    Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 ABR 519/13 - aaO) .
  • LAG Hessen, 28.05.2014 - 2 Sa 835/13

    Anwendungsbereich WissZeitVG - Lehrkräfte für besondere Aufgaben

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2014 - 2 Sa 835/13 - aufgehoben.
  • BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06

    Befristung - staatliche Forschungseinrichtung

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14
    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) .
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14
    Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Befristung nicht nach den vom Senat für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308) unwirksam ist.
  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09

    Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund

    Auszug aus BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) .
  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 549/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) .

    Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 14; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) .

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 568/14

    Befristung - Hochschule - wissenschaftliches Personal

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10) .

    Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18) .

    Diese Grundsätze finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 26; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46) .

  • LSG Sachsen, 27.11.2023 - L 9 BA 5/23
    Dem Arbeitgeber obliege es, durch den Abschluss und die Ausgestaltung der Arbeitsverträge und die Erfassung und Dokumentation der Zeitanteile zu belegen, dass bei gemischten Tätigkeiten die Mitwirkung an Forschung und Lehre und nicht die Teilnahme an der Patientenversorgung der Beschäftigung das Gepräge gebe (unter Hinweis auf: BAG, Urteil vom 19.12.2018 - 7 AZR 79/17 -, Rn. 21 f.; Urteil vom 20.04.2016 - 7 AZR 614/14 -, Rn. 17 f.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 7 Sa 291/19

    Befristung - Arbeitsverhältnis - wissenschaftliches Personal - Unerheblichkeit

    Er muss aber Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18, jeweils mwN.).

    Dies kann von dem Lehrenden nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18, jeweils mwN.).

    Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 17; 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 32 mwN.; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 18).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2017 - 6 Sa 363/16

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Diese Grundsätze finden bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 08. Juni 2016 - 7 AZR 568/14- Rn. 46; 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 26; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46, zitiert nach juris).

  • LAG Bremen, 07.11.2017 - 1 Sa 31/17

    Entfristung befristetes Arbeitsverhältnis

    Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Grundsätze bei sachgrundlosen Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung finden, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus der gesetzlichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt sind (BAG v. 08.06.2016, 7 AZR 568/14; BAG v. 20.04.2016, 7 AZR 614/14).
  • LAG Hamm, 28.11.2019 - 11 Sa 381/19
    Da neben dem Tätigwerden als Mentorin in der Kommunikation mit den Studierenden unstreitig auch eine Vorbereitungszeit zu veranschlagen war, war die Tätigkeit der Klägerin während der Aufstockungszeiten insgesamt von der wissenschaftlichen Dienstleistung geprägt, so dass sie (insgesamt) als wissenschaftliche Dienstleistung zu qualifizieren war ( zur Anforderung des "Geprägtseins" : BAG 20.04.2016 - 7 AZR 614/14 - AP WissZeitVG § 1 Nr. 5 Rn. 18; HWK-Rennpferdt, 8. Aufl. 2018, § 23 TzBfG Rn. 41; ErfK-Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG Rn. 10a aE ).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2017 - 2 Sa 244/16

    Befristungskontrollklage einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an der

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - AP Nr. 5 zu § 1 WissZeitVG; BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG = NJW 2010, 3675 = DB 2010, 2810).
  • LAG Hamm, 02.12.2015 - 5 Sa 943/15

    Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Sprachunterricht erteilenden Lehrkraft

    Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich demnach auch von demjenigen, der der Entscheidung des LAG Hessen (LAG Hessen, Urteil vom 28. Mai 2014, 2 Sa 835/13, juris, anhängig BAG - 7 AZR 614/14, Termin: 20.04.2016), in dem eine studierte Sprachwissenschaftlerin (Kroatistik/Serbistik sowie germanistische Linguistik) am Fachbereich Sprache, Literatur, Kultur im Institut für Slavistik einer Universität tätig war.
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