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   BAG, 16.05.2007 - 7 AZR 621/06   

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BAG, 16.05.2007 - 7 AZR 621/06 (https://dejure.org/2007,7687)
BAG, Entscheidung vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06 (https://dejure.org/2007,7687)
BAG, Entscheidung vom 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06 (https://dejure.org/2007,7687)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Enstehen einer unvorhergesehenen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist; Veränderung der für die betriebsbedingte Kündigung maßgeblichen Umstände erst nach ...

  • bag-urteil.com

    Wiedereinstellungsanspruch

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; BGB § 242; ; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1
    Wiedereinstellungsanspruch

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wiedereinstellung, wenn sich Kündigungsgründe nach Ablauf der Kündigungsfrist ändern?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 904/98

    Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung und

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 7 AZR 621/06
    Der auf Wiedereinstellung gerichtete Klageantrag ist auf Grund der gebotenen Antragsauslegung dahin zu verstehen, dass der Beklagte zur Annahme eines in der Klage liegenden Angebots des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags verurteilt werden soll (vgl. hierzu etwa BAG 28. Juni 2002 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu I A der Gründe mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis er wirksam betriebsbedingt gekündigt hat, wieder einzustellen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt (vgl. etwa BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu II B 1 der Gründe mzwN auf Rechtsprechung und Schrifttum).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats folgt der Wiedereinstellungsanspruch aus einer vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - aaO, zu II B 2 und 3 der Gründe).

    Der Wiedereinstellungsanspruch entspricht dem durch § 1 KSchG intendierten Bestandsschutz und stellt ein notwendiges Korrektiv für die Fälle dar, in denen die betriebsbedingte Kündigung auf Grund des maßgeblichen Prüfungszeitpunkts ihres Ausspruchs zwar wirksam ist, die maßgeblichen Umstände sich aber noch während der Kündigungsfrist entgegen der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung angestellten Prognose nachträglich ändern (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - aaO, zu II B 2 der Gründe; 20. Februar 2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 11 = EzA BGB § 620 Nr. 189, zu B II 1 a der Gründe).

    Danach besteht grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch, wenn wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder wenn sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem unvorhergesehenermaßen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz ergibt, auf den der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen könnte (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - aaO, zu II B 3 a der Gründe).

    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen nur noch nachvertragliche Pflichten, die allenfalls in besonderen Ausnahmefällen geeignet sind, einen Wiedereinstellungsanspruch zu begründen (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - aaO, zu II B 3 b der Gründe).

  • BAG, 06.01.2004 - 9 AZR 680/02

    Anforderungen an Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 7 AZR 621/06
    Dabei muss die Kausalität zwischen dem Verfahrensmangel und dem Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 -BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1, zu II 2 b der Gründe).

    Außerdem muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweisaufnahme kausal für die Entscheidung gewesen ist (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - aaO, zu II 3 d aa der Gründe mwN).

  • BAG, 16.11.2000 - 6 AZR 377/99

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 7 AZR 621/06
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu etwa BAG 16. November 2000 - 6 AZR 377/99 - AP BAT-O § 1 Nr. 17 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 16, zu B III 1 der Gründe) verbietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung.

    Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten nachvollziehbaren Gründe gibt (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58; BAG 16. November 2000 - 6 AZR 377/99 - aaO).

  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 600/00

    Wiedereinstellungsanspruch nach Befristung

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 7 AZR 621/06
    Der Wiedereinstellungsanspruch entspricht dem durch § 1 KSchG intendierten Bestandsschutz und stellt ein notwendiges Korrektiv für die Fälle dar, in denen die betriebsbedingte Kündigung auf Grund des maßgeblichen Prüfungszeitpunkts ihres Ausspruchs zwar wirksam ist, die maßgeblichen Umstände sich aber noch während der Kündigungsfrist entgegen der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung angestellten Prognose nachträglich ändern (BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - aaO, zu II B 2 der Gründe; 20. Februar 2002 - 7 AZR 600/00 - BAGE 100, 304 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 11 = EzA BGB § 620 Nr. 189, zu B II 1 a der Gründe).
  • LAG München, 17.01.2006 - 6 Sa 1177/05
    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 7 AZR 621/06
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Januar 2006 - 6 Sa 1177/05 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BAG, 16.05.2007 - 7 AZR 621/06
    Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten nachvollziehbaren Gründe gibt (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58; BAG 16. November 2000 - 6 AZR 377/99 - aaO).
  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 845/15

    Betriebsübergang - Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb

    Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen dem Zugang einer betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06 - Rn. 11; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - zu II B 3 der Gründe, BAGE 95, 171) oder unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz iSv. § 1 Abs. 2 KSchG entsteht (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - aaO; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - aaO; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 33) .

    Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kann der gekündigte Arbeitnehmer dagegen grundsätzlich nicht seine Wiedereinstellung verlangen (vgl. etwa BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 32, BAGE 153, 62; 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06 - aaO; 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - zu B II 2 b der Gründe).

  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 125/16

    Wohnraummiete: Zahlungsverzugskündigung nebst Räumungsklage bei Mietrückstand

    Das BAG gewährt dem wirksam gekündigten Arbeitnehmer einen aus § 242 BGB abgeleiteten Wiedereinstellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber wegen nach Kündigungszugang eingetretener neuer Umstände ausnahmsweise nur dann, wenn der Kündigungsgrund - wie bei der betriebsbedingten Kündigung - aus der Sphäre des Arbeitgebers stammt (vgl. BAG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06, AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung Tz. 11) oder vom Arbeitnehmer - wie bei bestimmten Szenarien der personenbedingten Kündigung - zumindest nicht zu vertreten ist (vgl. BAG, Urt. v. 20. April 1997 - 2 AZR 620/96, NJW 1998, 1171 Tz. 30; Urt. v. 7. November 2002 - 2 AZR 599/01, AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit Tz. 59).
  • LAG Düsseldorf, 05.06.2014 - 11 Sa 1484/13

    Keine Wiedereinstellung des rechtskräftig gekündigten Kirchenmusikers

    Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen nur noch nachvertragliche Pflichten, die allenfalls in besonderen Ausnahmefällen geeignet sind, einen Wiedereinstellungsanspruch zu begründen (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 09.11.2006 - 2 AZR 509/05 in DB 2007, 861; BAG vom 04.05.2006 - 8 AZR 299/05 in NZA 2006, 1096; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 in NZA 2000, 1097).

    Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber den frei gewordenen Arbeitsplatz schon wieder mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt hat (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06).

  • ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 135/19

    Richten des Wiedereinstellungsanspruchs des gekündigten Arbeitnehmers im Falle

    Der Wiedereinstellungsanspruch ist auf den Neuabschluss des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an das durch wirksame Kündigung beendete Arbeitsverhältnis (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06) gerichtet.

    b) Ein Wiedereinstellungsanspruch, der seine Grundlage in § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB findet (vgl. BAG vom 15.2.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06), setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG vom 15.2.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.09.2008 - 8 AZR 607/07; BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06).

    Nach der Rechtsprechung des BAG folgt der Wiedereinstellungsanspruch aus einer vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 ) .

    Der Wiedereinstellungsanspruch entspricht dem durch § 1 KSchG intendierten Bestandsschutz und stellt ein notwendiges Korrektiv für die Fälle dar, in denen die betriebsbedingte Kündigung auf Grund des maßgeblichen Prüfungszeitpunkts ihres Ausspruchs zwar wirksam ist, die maßgeblichen Umstände sich aber noch während der Kündigungsfrist entgegen der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung angestellten Prognose nachträglich ändern (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 ; BAG vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00) .

    Danach besteht grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch, wenn wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder wenn sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem unvorhergesehenermaßen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz ergibt, auf den der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen könnte (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 ).

  • ArbG Bocholt, 06.06.2019 - 1 Ca 1774/18

    Richten des Wiedereinstellungsanspruchs des gekündigten Arbeitnehmers im Falle

    Der Wiedereinstellungsanspruch ist auf den Neuabschluss des Arbeitsverhältnisses im Anschluss an das durch wirksame Kündigung beendete Arbeitsverhältnis (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06) gerichtet.

    b) Ein Wiedereinstellungsanspruch, der seine Grundlage in § 611 BGB i.V.m. § 242 BGB findet (vgl. BAG vom 15.2.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06), setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG vom 15.2.2011 - 8 AZR 197/11; BAG vom 25.09.2008 - 8 AZR 607/07; BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06).

    Nach der Rechtsprechung des BAG folgt der Wiedereinstellungsanspruch aus einer vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 ) .

    Der Wiedereinstellungsanspruch entspricht dem durch § 1 KSchG intendierten Bestandsschutz und stellt ein notwendiges Korrektiv für die Fälle dar, in denen die betriebsbedingte Kündigung auf Grund des maßgeblichen Prüfungszeitpunkts ihres Ausspruchs zwar wirksam ist, die maßgeblichen Umstände sich aber noch während der Kündigungsfrist entgegen der im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung angestellten Prognose nachträglich ändern (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 ; BAG vom 20.02.2002 - 7 AZR 600/00) .

    Danach besteht grundsätzlich ein Wiedereinstellungsanspruch, wenn wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt oder wenn sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auf einem unvorhergesehenermaßen frei werdenden oder neu geschaffenen Arbeitsplatz ergibt, auf den der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne Änderung des Arbeitsvertrags einseitig umsetzen könnte (vgl. BAG vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 ).

  • BAG, 19.10.2017 - 8 AZR 847/15

    Wiedereinstellungsanspruch - Kleinbetrieb - betriebsbedingte Kündigung -

    Der Anspruch setzt voraus, dass zwischen dem Zugang einer betriebsbedingten Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist entweder wider Erwarten der bisherige Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers doch erhalten bleibt (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06 - Rn. 11; 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - zu II B 3 der Gründe, BAGE 95, 171) oder unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz iSv. § 1 Abs. 2 KSchG entsteht (vgl. etwa BAG 26. Januar 2017 - 2 AZR 61/16 - aaO; 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11 - aaO; 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - Rn. 33) .

    Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kann der gekündigte Arbeitnehmer dagegen grundsätzlich nicht seine Wiedereinstellung verlangen (vgl. etwa BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 32, BAGE 153, 62; 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06 - aaO; 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - zu B II 2 b der Gründe) .

  • LAG Baden-Württemberg, 06.08.2010 - 5 Ta 110/10

    Streitwert - Befristungskontrollantrag - Wiedereinstellung - Weiterbeschäftigung

    Der Wiedereinstellungsanspruch ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflichten aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06; BAG 26. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu II B 2 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 08.04.2008 - 6 Ta 167/08

    Streitwertfestsetzung für einen Wiedereinstellungsanspruch

    Entgegen der Argumentation im Zusammenhang mit den Regelungen zur Neubegründung eines Mietvertrages (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl. Rdn. 3797) kann bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen von § 3 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben, dass der von der Klägerin geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 16.05.2007 - 7 AZR 621/06 - AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung; BAG vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung) nur aus einer vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht herleiten lässt.
  • LAG Baden-Württemberg, 31.03.2010 - 5 Ta 45/10

    Streitwertfestsetzung - Wiedereinstellungsanspruch - Ermessen

    Der Wiedereinstellungsanspruch ergibt sich jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus vertraglichen, den Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes und der staatlichen Schutzpflichten aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung tragenden, letztlich auf § 242 BGB beruhenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (vgl. BAG 16. Mai 2007 - 7 AZR 621/06; BAG 26. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 6 = EzA KSchG § 1 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 5, zu II B 2 der Gründe).
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