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   BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 632/85   

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BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 632/85 (https://dejure.org/1987,2096)
BAG, Entscheidung vom 27.02.1987 - 7 AZR 632/85 (https://dejure.org/1987,2096)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 (https://dejure.org/1987,2096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Voraussetzungen für außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten im Hinblick auf vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle - Zulässigkeit einer außerordenlichen Kündigung im Hinblick auf zweiwöchige ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1988, 429
  • BB 1988, 140
  • DB 1988, 763
  • JR 1988, 176
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 462/76

    Kündigungsvorschriften für Schwerbehinderte: ungeregelte Fälle

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 632/85
    dieser Antrag dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung bekannt ist oder vom Schwerbehinderten spätestens innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt wird (BAGE 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG; für die außerordentliche Kündigung BAGE 39, 59 = AP Nr. 4 zu § 18 SchwbG).

    Damit hat die Klägerin für sich den gesetzlichen Schwerbehindertenschutz in Anspruch genommen und zugleich die Voraussetzungen geschaffen, um sich im Falle der beantragten Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte zu erhalten, der dem Schwerbehinderten grundsätzlich nur zugute kommt, wenn seine Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung entweder bereits gemäß § 3 SchwbG festgestellt war oder doch wenigstens ein entsprechender Antrag beim Versorgungsamt gestellt war (BAGE 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG; BAGE 39, 59 = AP Nr. 4 zu § 18 SchwbG).

  • BAG, 14.05.1982 - 7 AZR 1221/79

    Außerordentliche Kündigung und Kündigungsschutz nach dem SchwbG

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 632/85
    dieser Antrag dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung bekannt ist oder vom Schwerbehinderten spätestens innerhalb einer Regelfrist von einem Monat nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt wird (BAGE 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG; für die außerordentliche Kündigung BAGE 39, 59 = AP Nr. 4 zu § 18 SchwbG).

    Damit hat die Klägerin für sich den gesetzlichen Schwerbehindertenschutz in Anspruch genommen und zugleich die Voraussetzungen geschaffen, um sich im Falle der beantragten Feststellung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft den besonderen Kündigungsschutz für Schwerbehinderte zu erhalten, der dem Schwerbehinderten grundsätzlich nur zugute kommt, wenn seine Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung entweder bereits gemäß § 3 SchwbG festgestellt war oder doch wenigstens ein entsprechender Antrag beim Versorgungsamt gestellt war (BAGE 30, 141 = AP Nr. 3 zu § 12 SchwbG; BAGE 39, 59 = AP Nr. 4 zu § 18 SchwbG).

  • BAG, 23.02.1978 - 2 AZR 214/77

    Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 632/85
    die Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 1 SchwbG im Zeitpunkt der Kündigungserklärung objektiv vorlag (mag diese Feststellung gemäß § 3 SchwbG auch erst später erfolgen, sofern sie mit Rückwirkung zumindestens auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung erfolgt; vgl. z.B. BAG Urteil vom 23. Februar 1978 - 2 AZR 214/77 - AP Nr. 4 zu § 12 SchwbG; Wilrodt/ Neumann, SchwbG, 6. Aufl., § 1 Rz 11 ff., § 3 Rz 38 ff., insbesondere 42),.
  • BAG, 19.04.1979 - 2 AZR 469/78

    Sonderkündigungsschutz - Geltendmachung - Schwerbehinderteneigenschaft

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 632/85
    der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor Ausspruch der Kündigungserklärung gestellt war (BAG Urteil vom 19. April 1979 - 2 AZR 469/78 - AP Nr. 5 zu § 12 SchwbG) und.
  • BAG, 16.03.1983 - 7 AZR 96/81

    Außerordentliche Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten - Zustimmungsfiktion

    Auszug aus BAG, 27.02.1987 - 7 AZR 632/85
    Auch greift die Zustimmungsfiktion des § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG nicht ein, wie das Landesarbeitsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 44, 22 = AP Nr. 6 zu § 18 SchwbG) zutreffend ausgeführt hat.
  • BVerwG, 12.07.2012 - 5 C 16.11

    Anfechtungsklage; Rechtsschutzinteresse; Fiktion; Fiktion eines Verwaltungsakts;

    Dies ist der Fall, wenn die Schwerbehinderung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung offensichtlich ist (BTDrucks 15/2357 S. 24; vgl. Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 a.a.O.; BAG, Urteile vom 27. Februar 1987- 7 AZR 632/85 - NZA 1988, 429 , vom 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - NZA 1996, 374 , vom 7. März 2002 - 2 AZR 612/00 - BAGE 100, 355 , vom 24. November 2005 - 2 AZR 514/04 - NZA 2006, 665 und vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 - BAGE 125, 345 Rn. 17; ferner VGH München, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 12 ZB 10.1727 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht - in sachlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sonderkündigungsschutz nach den §§ 12, 18 SchwbG (vgl. BAG 29, 17 [24 ff.], 29, 334 [336 ff.]; 39, 59 [61]; 41, 281 [286]; 43, 148 [157] sowie Urteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - [NZA 1988.429/430]) - entschieden, daß der Schwerbehindertenschutz des § 47 Abs. 2 SchwbG (vorherige Anhörung des Vertrauensmannes und der Hauptfürsorgestelle) gegenüber Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis dann nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung weder festgestellt noch ein entsprechendes Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt eingeleitet war, weil kein Grund bestehe, dem an sich Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen wolle, den Schutz des fürsorgenden Staates gleichsam "aufzudrängen" (Urteil vom 17. September 1981 [Buchholz a.a.O. S. 7]).
  • LAG Hessen, 09.02.2007 - 3 Sa 383/06

    Kein treuwidriges Berufen auf Ausschlussfrist des § 626 Abs 2 BGB bei wiederholt

    Ein Arbeitnehmer kann sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht berufen, wenn er sich sonst in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen und dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BAG 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist, zu II. d.Gr.).

    Dies ist etwa angenommen worden, wenn der Arbeitnehmer durch die Geltendmachung seiner Schwerbehinderteneigenschaft seinen Arbeitgeber veranlasst hat, die vorgesehene außerordentliche Kündigung nicht noch innerhalb der 2-wöchigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu erklären, sondern zunächst den für die außerordentliche Kündigung Schwerbehinderter (damals) durch § 18 SchwbG vorgeschriebenen Weg zu gehen und innerhalb der der Frist des § 626 Abs. 2 BGB entsprechenden 2-wöchigen Ausschlussfrist des § 18 Abs. 2 SchwbG die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu der beabsichtigten Kündigung zu beantragen (vgl. BAG 27. Februar 1987, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 04.11.2004 - 8 Sa 292/04

    Kündigung, Schwerbehinderung, Anerkennungsantrag, Zustimmung des

    Zutreffend hat das Arbeitsgericht im angegriffenen Urteil auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1987 - 7 AZR 632/85 - AP § 626 BGB Ausschlussfrist Nr. 26 = NZA 1988, 429 ff. hingewiesen.
  • BAG, 09.02.1994 - 2 AZR 720/93

    Schwerbehinderte - fristlose Kündigung - Zustimmungsfiktion

    a) Der Siebte Senat hat zu § 18 Abs. 3 Satz 2 SchwbG a. F. mehrfach entschieden, die Zustimmungsfiktion greife nicht ein, wenn die ablehnende Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist den Machtbereich der Hauptfürsorgestelle verlassen habe (Urteil vom 16. März 1983 - 7 AZR 96/81 - BAGE 44, 22 = AP Nr. 6 zu § 18 SchwbG ; Urteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - BB 1988, 140 - Leitsatz - ähnlich schon BAGE 35, 268 = AP Nr. 3 zu § 18 SchwbG ).
  • LAG Baden-Württemberg, 06.09.2004 - 15 Sa 39/04

    Außerordentliche Kündigung eines gleichgestellten behinderten Arbeitnehmers -

    Dies ist für den Fall der ablehnenden Entscheidung bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 16. März 1983 - 7 AZR 96/81, BAGE 44, 22 = AP Nr. 6 zu § 18 SchwbG; Urteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85, AP Nr. 26 zu § 626 BGB Ausschlussfrist; Urteil vom 09. Februar 1994 - 2 AZR 720/93, a.a.O.).
  • LAG Hamm, 11.01.1995 - 9 Sa 867/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung; Fortbestehen eines

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  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 63.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht - in sachlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Sonderkündigungsschutz nach den §§ 12, 18 SchwbG (vgl. BAG 29, 17 , 29, 334 ; 39, 59 ; 41, 281 ; 43, 148 sowie Urteil vom 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - <NZA 1988, 429/430>) - entschieden, daß der Schwerbehindertenschutz des § 47 Abs. 2 SchwbG (vorherige Anhörung des Vertrauensmannes und der Hauptfürsorgestelle) gegenüber Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis darin nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Entlassung weder festgestellt noch ein entsprechendes Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt eingeleitet war, weil kein Grund bestehe, dem an sich Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen wolle, den Schutz des fürsorgenden Staates gleichsam "aufzudrängen" (Urteil vom 17. September 1981 ).
  • LAG Köln, 23.08.1985 - 4 Sa 594/85

    Kündigung, fristlose - Beginn der Ausschlußfrist bei Antrag auf Feststellung der

    Revision eingelegt (7 AZR 632/85).
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