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   BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 640/05   

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https://dejure.org/2006,2950
BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 (https://dejure.org/2006,2950)
BAG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 (https://dejure.org/2006,2950)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 7 AZR 640/05 (https://dejure.org/2006,2950)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages; Prüfung des Befristung bei aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen; Vetretung als sachlicher Grund für die Rechtfertigung

  • Judicialis

    TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • chefarztrecht-aktuell.de (Kurzinformation)

    Befristete Vertretung eines Arbeitnehmers ist auch auf anderem Arbeitsplatz möglich

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 640/05 - Rn. 20; 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - zu I 1 b bb der Gründe, aaO.).
  • LAG Köln, 15.05.2009 - 4 Sa 877/08

    Befristung, BAG-Rechtsprechung zum Sachgrund Vertretung, Vereinbarkeit mit

    Das Bundesarbeitsgericht hat seit dem Urteil vom 15.02.2006 (7 AZR 232/05; nachfolgend 25.04.2006 - 7 AZR 640/05; 18.04.2007 - 7 AZR 255/06 und 7 AZR 293/06; vgl. auch 08.08.2007 - 7 AZR 855/06) in inzwischen gefestigter Rechtsprechung der unmittelbaren Vertretung und den ursprünglichen Fällen der mittelbaren Vertretung eine weitere Fallgruppe der Vertretung hinzugefügt, in welcher der für den Sachgrund der Vertretung entscheidende Kausalzusammenhang mit dem vorübergehenden Ausfall eines anderen Arbeitnehmer wie folgt definiert ist: .

    Das Kriterium der gedanklichen Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen werden können, bildet dabei den Kern der gerichtlichen Kontrolle der Befristungsabrede (vgl. dazu auch BAG 24.04.2006 - 7 AZR 640/05).

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 59/08

    Befristung - Vertretung - Schriftform

    Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann auch dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG 24. Mai 2006 - 7 AZR 640/05 - Rn. 15).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.04.2007 - 9 Sa 933/06

    Befristeter Arbeitsvertrag: Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines

    Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass sich die Beklagte nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.5.2006 (7 AZR 640/05) darauf berufen habe, dass der Lehrerin A. nach deren Rückkehr rechtlich und tatsächlich die Aufgaben, die der Kläger wahrgenommen habe, hätten übertragen werden können, sondern nur darauf, dass Frau A. während ihrer Elternzeit theoretisch an die Schule in S. habe versetzt werden können.

    Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen, von der Berufungskammer geteilten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 15.2.2006 -7 AZR 232/05-, EzA § 14 TzBfG Nr. 27 und vom 24.5.2006 -7 AZR 640/05, nv.) als Befristungsgrund anerkannt und mit In-Kraft-Treten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gesetzlich geregelt.

    Dann beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers (BAG 15.2.2006, aaO., I 1 b) bb) der Gründe; BAG 24.5.2006, aaO., II 1 c) bb) der Gründe).

    Der Grund für die Befristung in Vertretungsfällen liegt darin, dass der Arbeitgeber bei prognostischer Betrachtung mit der Rückkehr eines vorübergehend ausfallenden Mitarbeiters rechnen und deshalb mit einem voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs rechnen muss (BAG 24.5.2006, aaO., II 1 a der Gründe).

    Die Vertragslaufzeit eines mit einer Vertretungskraft abgeschlossenen Arbeitsvertrages muss nicht mit der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung übereinstimmen, sondern kann hinter ihr zurückbleiben (st. Rspr. des BAG, vgl. etwa 24.5.2006, aaO., II 3 der Gründe; 21.2.2001 -7 AZR 200/00-, EzA § 620 BGB Nr. 174, II 1 b der Gründe).

  • LAG Köln, 11.10.2007 - 6 Sa 751/07

    Befristung; Sachgrund; mittelbare Vertretung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 -, juris) ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung zu prüfen.

    In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag geöffnet (vgl. BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 -, juris, Randnummer 10 m. w. N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteile vom 15.02.2006 - 7 AZR 232/05 -, NZA 2006, 781; vom 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 -, juris) der das Berufungsgericht zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit folgt, gelten hierfür folgende Grundsätze:.

  • ArbG Stuttgart, 26.10.2016 - 30 Ca 5994/15

    Befristung einer Arbeitszeiterhöhung im erheblichem Umfang - Sachgrunderfordernis

    Da der Arbeitgeber frei entscheiden kann, ob er den zeitweiligen Ausfall eines Arbeitnehmers überhaupt durch Einstellung einer Ersatzkraft überbrückt, muss er die Vertretung auch nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Verhinderung durch Einstellung einer Vertretungskraft regeln, sondern kann auch einen kürzeren Zeitraum wählen und danach über das Ob und Wie einer weiteren Vertretung erneut entscheiden (st. Rspr., vgl. BAG 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - Rn. 22 mwN).

    Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - Rn. 17).

  • LAG Düsseldorf, 23.09.2015 - 4 Sa 1287/14

    Zulässigkeit der nachträglichen Befristung eines wegen formunwirksamer Befristung

    Ob die Vertragsparteien das etwaige Bestehen eines unbefristeten Vertrages bedacht haben, ist für die maßgebliche Geltung der neuen Befristung regelmäßig unerheblich (ständ. Rspr. seit BAG 08.05.1985 - 7 AZR 191/84, BAGE 49, 73; vgl. etwa BAG 24.05.2006 - 7 AZR 640/05, juris).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2009 - 2 Sa 100/09

    Befristungsgrund Vertretung

    Für den Sachgrund der Vertretung reicht es aus, wenn dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen werden, die dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit im Wege des Direktionsrechts übertragen werden könnten (entsprechend BAG vom 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 - ).

    Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit oder seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen anderen Arbeitsbereich zuzuweisen (BAG - 7 AZR 640/05 - vom 24.05.2006).

    Nur dann beruht die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des vertretenden Arbeitnehmers (BAG - 7 AZR 640/05 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.11.2012 - 8 Sa 243/12

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Elternzeit - Kausalzusammenhang

    Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann auch dazu führen, dass infolge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinem Inhalt neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG v. 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 -).

    Diese gedankliche Zuordnung kann beispielsweise durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag erfolgen (BAG v. 24.05.2006 - 7 AZR 640/05 -).

  • LAG Sachsen, 04.11.2010 - 4 Sa 262/10

    Treuwidrige Berufung auf fehlenden Sachgrund bei Anschlussbefristung aufgrund

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nur die Rechtswirksamkeit des letzten befristeten Arbeitsvertrages zu überprüfen (BAG, Urteil vom 24.06.2006 - 7 AZR 640/05; BAG, Urteil vom 12.01.1999 - 7 AZR 640/97).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 195/22

    Befristung zur Vertretung

  • LAG Hamm, 27.11.2008 - 17 Sa 1098/08

    Befristung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 TzBfG - gedankliche Zuordnung des

  • LAG Niedersachsen, 27.11.2007 - 13 Sa 622/07

    Befristung und Befristungsdauer bei Vertretung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.06.2011 - 7 Sa 62/11

    Wirksamkeit einer Befristung - Vertretung

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.12.2008 - 6 Sa 315/08

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Wirksamkeit, Sachgrund, Vertretung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.08.2012 - 8 Sa 33/12

    Befristungskontrolle - Vertretung - Kausalzusammenhang

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2011 - 26 Sa 103/11

    Befristung zur Vertretung eines abgeordneten Mitarbeiters

  • LAG Hamm, 02.07.2015 - 18 Sa 91/15

    Voraussetzungen des Befristungsgrundes der Vertretung

  • LAG Köln, 07.05.2007 - 14 Sa 1379/06

    Befristung zur Vertretung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.06.2009 - 3 Sa 122/09

    Befristung wegen Vertretung von Arbeitnehmern mit Arbeitszeitermäßigung

  • LAG Hamm, 03.09.2015 - 18 Sa 91/15

    Wirksamkeit einer auf den Sachgrund der Vertretung eines Mitarbeiters gestützten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 153/13

    Befristung zur Vertretung - Darlegungslast

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2011 - 8 Sa 230/11

    Befristung - Vertretung - Kausalzusammenhang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2017 - 4 Sa 484/16

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung

  • LAG Düsseldorf, 09.09.2010 - 15 Sa 796/09

    Befristung, Haushaltsmittel, Vertretung

  • ArbG Cottbus, 10.03.2010 - 7 Ca 495/09
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