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   BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95   

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BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95 (https://dejure.org/1996,2734)
BAG, Entscheidung vom 26.06.1996 - 7 AZR 662/95 (https://dejure.org/1996,2734)
BAG, Entscheidung vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 662/95 (https://dejure.org/1996,2734)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befristung des Arbeitsvertrages einer langjährigen Vertretungskraft - Unwirksamkeit einer Befristung - Rechtfertigung der Befristung - Annahme einer sog. Dauervertretung - Dauer des Vertretungsbedarfs - Prognoseentscheidung des Arbeitgebers - Vertrauensschutz des ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsverhältnis: neues befristetes Arbeitsverhältnis bei vorhandener Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 22.11.1995 - 7 AZR 252/95

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu I 1 der Gründe; Urteil vom 21. April 1993 - 7 AZR 376/92 - AP Nr. 149 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe) verbietet die Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT lediglich, daß der einzelne Arbeitsvertrag die Höchstdauer von fünf Jahren überschreitet, nicht aber, daß diese Höchstdauer durch die Zusammenrechnung mehrerer aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge überschritten wird.

    Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages für einen weiteren befristeten Zeitraum ist der typische Fall von zwei selbständigen aneinandergereihten Zeitverträgen (Senatsurteil vom 22. November 1995, a.a.O., zu I 2 der Gründe).

    Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als sachlicher Befristungsgrund anerkannt (vgl. z.B. Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 -, a.a.O., zu II 1 der Gründe; Urteil vom 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - AP Nr. 137 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 der Gründe).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 22. November 1995 (a.a.O.) ausgeführt hat, liegt die sachliche Rechtfertigung der Befristungsabrede in Vertretungsfällen darin, daß der Arbeitgeber bereits zu dem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und in aller Regel mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnen muß.

    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 -, a.a.O., zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP Nr. 141 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 b aa der Gründe) steigen zwar die Anforderungen an den sachlichen Grund der Befristung mit zunehmender Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers, was auch für die Befristung von Arbeitsverträgen aus Gründen der Vertretung gilt (BAG Urteil vom 11. Dezember 1991, a.a.O.).

    Eine fehlerhafte Prognoseentscheidung liegt dabei nur dann vor, wenn sich dem Arbeitgeber nach den objektiven Gegebenheiten erhebliche Zweifel aufdrängen müssen, ob der zu vertretende Mitarbeiter seine Tätigkeit überhaupt bzw. im bisherigen Umfang wieder aufnehmen wird (BAG Urteil vom 22. November 1995, a.a.O., zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 620 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (BAG Großer Senat Beschluß vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65, 75 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu D 2 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP Nr. 4 zu § 91 AFG, zu II 2 der Gründe), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteil vom 26. April 1995, a.a.O.; BAG Urteil vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 3 der Gründe).

    Wie bereits der Große Senat im Beschluß vom 12. Oktober 1960 (BAGE 10, 65, 74 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu D 1 der Gründe) ausgeführt hat, besteht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nur im Rahmen des abgeschlossenen Arbeitsvertrages.

  • BAG, 16.03.1989 - 2 AZR 325/88

    Befristeter Arbeitsvertrag mit einer schwerbehinderten und schwangeren

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 620 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (BAG Großer Senat Beschluß vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65, 75 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu D 2 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP Nr. 4 zu § 91 AFG, zu II 2 der Gründe), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteil vom 26. April 1995, a.a.O.; BAG Urteil vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 3 der Gründe).

    Zur Entstehung eines Vertrauensschutzes genügt es nicht, daß der Arbeitnehmer subjektiv erwartet, der Arbeitgeber werde ihn weiterbeschäftigen, soweit die für die Befristung maßgeblichen sachlichen Gründe bis dahin bedeutungslos geworden sind (BAG Urteil vom 16. März 1989, a.a.O., zu II 3 c der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995, a.a.O., zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 26.04.1995 - 7 AZR 936/94

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme und befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar anerkannt, daß dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung nicht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 620 BGB oder bei einem Verstoß gegen die guten Sitten verwehrt ist (BAG Großer Senat Beschluß vom 12. Oktober 1960, BAGE 10, 65, 75 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu D 2 der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995 - 7 AZR 936/94 - AP Nr. 4 zu § 91 AFG, zu II 2 der Gründe), sondern auch, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden (BAG Urteil vom 26. April 1995, a.a.O.; BAG Urteil vom 16. März 1989 - 2 AZR 325/88 - AP Nr. 8 zu § 1 BeschFG 1985, zu II 3 der Gründe).

    Zur Entstehung eines Vertrauensschutzes genügt es nicht, daß der Arbeitnehmer subjektiv erwartet, der Arbeitgeber werde ihn weiterbeschäftigen, soweit die für die Befristung maßgeblichen sachlichen Gründe bis dahin bedeutungslos geworden sind (BAG Urteil vom 16. März 1989, a.a.O., zu II 3 c der Gründe; BAG Urteil vom 26. April 1995, a.a.O., zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 11.12.1991 - 7 AZR 431/90

    Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    Nach ständiger Senatsrechtsprechung (Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 -, a.a.O., zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 11. Dezember 1991 - 7 AZR 431/90 - AP Nr. 141 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 b aa der Gründe) steigen zwar die Anforderungen an den sachlichen Grund der Befristung mit zunehmender Dauer der Beschäftigung des Arbeitnehmers, was auch für die Befristung von Arbeitsverträgen aus Gründen der Vertretung gilt (BAG Urteil vom 11. Dezember 1991, a.a.O.).

    Im Gegensatz zur Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 1991 (a.a.O.) lag zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages damit nicht bereits eine jahrelange und vollständige Beurlaubung der vertretenen Mitarbeiterinnen vor, so daß sich dem beklagten Land nicht unter diesem Gesichtspunkt in bezug auf den konkreten Vertretungsfall Zweifel an einer Rückkehrabsicht der vertretenen Mitarbeiterinnen aufdrängen mußten.

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 182/84
    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    Die Regelung stellt sowohl ihrem Inhalt nach als auch von ihrer systematischen Stellung her einen Ausnahmetatbestand dar, der eng auszulegen ist, so daß sich eine analoge Anwendung im Falle der Besetzung von nur befristet zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen verbietet (BAG Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 182/84 - EzBAT SR 2y BAT Besetzung von Dauerarbeitsplätzen Nr. 4; BAG Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 AZR 137/85 -, n. v., zu II 3 d der Gründe; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: Januar 1996, SR 2y BAT Erl. 12 zu Nr. 1).
  • BAG, 29.10.1986 - 7 AZR 137/85
    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    Die Regelung stellt sowohl ihrem Inhalt nach als auch von ihrer systematischen Stellung her einen Ausnahmetatbestand dar, der eng auszulegen ist, so daß sich eine analoge Anwendung im Falle der Besetzung von nur befristet zur Verfügung stehenden Arbeitsplätzen verbietet (BAG Urteil vom 8. Mai 1985 - 7 AZR 182/84 - EzBAT SR 2y BAT Besetzung von Dauerarbeitsplätzen Nr. 4; BAG Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 AZR 137/85 -, n. v., zu II 3 d der Gründe; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: Januar 1996, SR 2y BAT Erl. 12 zu Nr. 1).
  • BAG, 31.10.1974 - 2 AZR 483/73

    Befristeter Arbeitsvertrag - Kernforschungszentrum der öffentlichen Hand -

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    Noch weitergehend hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 31. Oktober 1974 (- 2 AZR 483/73 - AP Nr. 39 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 der Gründe) die Auffassung vertreten, daß Ziff. 4 der Protokollnotiz zu Nr. 1 SR 2y BAT generell kein Anstellungsgebot enthält, das den früheren Arbeitgeber bei Beendigung eines unter die SR 2y BAT fallenden Arbeitsverhältnisses zur Wiedereinstellung des Angestellten verpflichten würde.
  • BAG, 10.08.1994 - 7 AZR 695/93

    Befristung von Arbeitsverträgen mit Studenten

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    Die Befristung des letzten Arbeitsvertrages vom 7. Juni 1993, der allein der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil vom 8. Mai 1985, BAGE 49, 73, 78 ff. = AP Nr. 97 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II der Gründe; Urteil vom 10. August 1994 - 7 AZR 695/93 - AP Nr. 162 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 der Gründe), war auch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und damit wirksam.
  • BAG, 20.02.1991 - 7 AZR 81/90

    Angabe des Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 662/95
    Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als sachlicher Befristungsgrund anerkannt (vgl. z.B. Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 252/95 -, a.a.O., zu II 1 der Gründe; Urteil vom 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - AP Nr. 137 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu I 1 der Gründe).
  • BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 651/93

    Befristete Arbeitsverträge; Mitbestimmung des Personalrats

  • BAG, 03.10.1984 - 7 AZR 192/83

    Arbeitsverhältnis: Befristung und "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe"

  • BAG, 21.04.1993 - 7 AZR 376/92

    Arbeitsvertrag: Befristung - Fünfjahresgrenze bei mehreren befristeten

  • BAG, 08.05.1985 - 7 AZR 191/84

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • LAG Baden-Württemberg, 12.07.1995 - 9 Sa 133/94

    Arbeitsverhältnis: neues befristetes Arbeitsverhältnis bei vorhandener Arbeit

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht aber auf den Zeitpunkt der Rückkehr und damit auf die Dauer des Vertretungsbedarfs erstrecken (vgl. etwa BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 662/95 - zu I 4 c der Gründe).

    Eine zur Unwirksamkeit der Befristung führende Dauervertretung liegt nach der Senatsrechtsprechung nur vor, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine über den Endtermin der Befristung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen war (vgl. etwa BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 662/95 - zu I 4 b der Gründe mwN; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - zu I 3 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 137 = EzA BGB § 620 Nr. 109).

  • BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 415/96

    Zusatzversorgung bei unterbrochenen Arbeitsverhältnissen

    Da der Arbeitgeber bereits zu dem zeitweilig ausfallenden Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht und in aller Regel mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnen muß, besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein lediglich ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG Urteil vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 662/95 - RzK I 9 a Nr. 104, zu I 4 a der Gründe).

    Dem Arbeitgeber steht es frei, ob er bei einem neuen nach Ablauf der Befristung eintretenden Vertretungsfall wiederum für eine Vertretung sorgt, ob er einen anderen Arbeitnehmer mit der Vertretung betraut oder ob er sich in anderer Weise behilft (BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - AP Nr. 83 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 662/95 - RzK I 9 a Nr. 104, zu I 4 a der Gründe).

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 59/08

    Befristung - Vertretung - Schriftform

    Eine Dauervertretung mit der Folge der Unwirksamkeit der Befristung liegt nur dann vor, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine über den Endtermin der Befristung hinausgehende Beschäftigung des Arbeitnehmers vorgesehen war (vgl. etwa BAG 26. Juni 1996 - 7 AZR 662/95 - zu I 4 b der Gründe mwN; 20. Februar 1991 - 7 AZR 81/90 - zu I 3 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 137 = EzA BGB § 620 Nr. 109).
  • LAG Köln, 11.05.2005 - 7 Sa 1629/04

    Befristung, Justizverwaltung, Vertretung, mittelbare Vertretung, Kausalität,

    In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass eine zeitliche Kongruenz zwischen der Befristungsdauer und dem voraussichtlichen Bestehen des Befristungsgrundes nicht erforderlich ist, da es dem Arbeitgeber freisteht, ob er den Vertretungsbedarf überhaupt durch Einstellung einer neuer Kraft Abdecken möchte (BAG vom 26.06.1996, - 7 AZR 662/95 -).
  • LAG Hamm, 02.07.2015 - 18 Sa 91/15

    Voraussetzungen des Befristungsgrundes der Vertretung

    Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht aber auf den Zeitpunkt der Rückkehr und damit auf die Dauer des Vertretungsbedarfs erstrecken (BAG, Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08, Urteil vom 26.06.1996 - 7 AZR 662/95).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.07.2012 - 11 Sa 26/12

    Befristung zur Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers

    Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht aber auf den Zeitpunkt der Rückkehr und damit auf die Dauer des Vertretungsbedarfs erstrecken ( BAG 26.06.1996 - 7 AZR 662/95 - zu I 4 c der Gründe, zitiert nach juris).
  • LAG Hamm, 03.09.2015 - 18 Sa 91/15

    Wirksamkeit einer auf den Sachgrund der Vertretung eines Mitarbeiters gestützten

    Die Prognose des Arbeitgebers muss sich nur auf den Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die zu erwartende Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters, nicht aber auf den Zeitpunkt der Rückkehr und damit auf die Dauer des Vertretungsbedarfs erstrecken (BAG, Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08, Urteil vom 26.06.1996 - 7 AZR 662/95).
  • ArbG Stuttgart, 15.07.1998 - 18 Ca 660/98

    Sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags; Sachliche

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  • ArbG Stuttgart, 20.11.1998 - 28 Ca 4016/98

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Befristung; Unklarheiten im

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  • ArbG Cottbus, 23.06.1998 - 1 Ca 5606/97

    Rechtswirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses ;

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