Rechtsprechung
BAG, 14.09.1988 - 7 AZR 753/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nahauslösung und Fahrtkosten bei Betriebsratstätigkeit - Monteureigenschaft als Differenzierungsmerkmal - Aufwendungen eines Betriebsratsmitglieds
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
§ 37 Abs. 2 BetrVG
Fortzahlung des Arbeitsentgelts des Betriebsratsmitglieds: Keine Erstattung von "Kilometergeld" für Monteure - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 04.07.1986 - 16 Ca 360/86
- LAG Hessen, 31.08.1987 - 14 Sa 1381/86
- BAG, 14.09.1988 - 7 AZR 753/87
Papierfundstellen
- NZA 1989, 856
- DB 1989, 1774
- DB 1989, 1775
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 10.02.1988 - 7 AZR 36/87
Berücksichtigung des steuerpflichtigen Teils der tariflichen Nahauslösung bei der …
Auszug aus BAG, 14.09.1988 - 7 AZR 753/87
Der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung gem. § 7 Bundesmontagetarifvertrag gehört bei Betriebsratsmitgliedern zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. des § 37 II BetrVG (Bestätigung von BAG, NZA 1989, 112).Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Februar 1988 (- 7 AZR 36/87 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 91, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden und dort näher begründet hat, gehört der steuerpflichtige Teil der gemäß § 7 des auch im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Bundesmontagetarifvertrages zu zahlenden Nahauslösung zum Arbeitsentgelt, das bei Betriebsratsmitgliedern gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG während ihrer Freistellung für eine erforderliche Betriebsratsarbeit nicht gemindert werden darf.
Das dem § 37 Abs. 2 BetrVG zugrundeliegende Lohnausfallprinzip (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1988, aaO) gibt dem Betriebsratsmitglied nur einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts; zum Arbeitsentgelt aber gehört das bei der Beklagten gewährte Kilometergeld nicht.
- BAG, 24.06.1969 - 1 ABR 6/69
Betriebsratskosten - Kostenerstattung
Auszug aus BAG, 14.09.1988 - 7 AZR 753/87
Derartige Aufwendungsersatzansprüche sind jedoch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu verfolgen, da sie nicht wie der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Arbeitsverhältnis, sondern im Betriebsratsamt wurzeln (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. bereits BAG Beschluß vom 24. Juni 1969 - 1 ABR 6/69 - AP Nr. 8 zu § 39 BetrVG).
- LAG Köln, 19.12.2013 - 12 Sa 682/13
Nachtzuschläge bei Betriebsratstätigkeit in der Tagschicht
Diese kann das Betriebsratsmitglied nicht verlangen, wenn ihm der entsprechende Aufwand tatsächlich nicht entstanden ist (vgl. BAG…, Urteil vom 05. April 2000 - 7 AZR 213/99, NZA 2000, 1174, juris-Rz. 15 mwN; Urteil vom 14. September 1988 - 7 AZR 753/87, NZA 1989, 856, juris-Rz. 27 f. [Kilometergeld]); Wlotzke/Preis/Kreft, 4. Aufl., § 37 BetrVG Rz. 21). - BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 46/90
Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied
Dementsprechend hat der Senat im Urteilsverfahren geprüft, ob ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung auf der Grundlage des Bundesmontagetarifvertrages vom 30. April 1980 (BMTV) zum Arbeitsentgelt i. S. des § 37 Abs. 2 BetrVG zählt; er hat diese Frage verneint (BAG Urteil vom 14. September 1988 - 7 AZR 753/87 - NZA 1989, 856, 857).Diese Erwägungen greifen nicht im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG Platz, sondern wären allenfalls erheblich, wenn es sich bei jenen Fahrtkostenerstattungen entgegen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 14. September 1988 - 7 AZR 753/87 - NZA 1989, 856 f.) um Arbeitsentgelt i. S. des § 37 Abs. 2 BetrVG handeln würde, das infolge der Freistellung zur Erledigung von Betriebsratsarbeit nicht gemindert werden darf.
- LAG Hamburg, 09.08.2007 - 7 Sa 27/07
Dienstfahrzeug, Betriebsratsarbeit
Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn der Arbeitnehmer weiterhin alle Vergütungsbestandteile erhält, die er ohne Freistellung erreicht hätte (BAG, Urteil vom 14.09.1988 - 7 AZR 753/87 - NZA 1989, 856 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).Jedoch hat die Überlassung keinen Vergütungscharakter, wenn das Fahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wird (vgl. BAG vom 23.06.2004 - 7 AZR 514/03 - n. v.; BAG vom 14.09.1988 a. a. O.).