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   BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16   

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BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16 (https://dejure.org/2018,3188)
BAG, Entscheidung vom 21.02.2018 - 7 AZR 765/16 (https://dejure.org/2018,3188)
BAG, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 (https://dejure.org/2018,3188)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

  • IWW

    § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § ... 242 BGB, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, § 167 ZPO, § 17 Satz 1 TzBfG, § 12 Abs. 1 TzBfG, Richtlinie 1999/70/EG, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 14 Abs. 1 TzBfG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Vertretung als sachlicher Grund für eine Befristung; Prognose zur Dauer des Vertretungsfalls notwendiger Bestandteil der Befristungsprüfung; Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertretungskraft; Differenzierung zwischen ...

  • bag-urteil.com

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

  • Betriebs-Berater

    Beweislast für institutionellen Rechtsmissbrauch bei Befristungen

  • rewis.io

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertretung als sachlicher Grund für eine Befristung

  • datenbank.nwb.de

    Befristung - Vertretung - Rechtsmissbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertretungsbefristung - und die gedankliche Zuordnung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befristung - Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2018, 858
  • BB 2018, 1592
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 17.05.2017 - 7 AZR 420/15

    Befristung - Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 10, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (st. Rspr., vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 12, BAGE 159, 125; 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Die dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 15, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23, BAGE 157, 125; grundlegend: BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 17, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26, BAGE 157, 125) .

    Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 18, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 27 mwN, BAGE 157, 125) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 19, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 28, BAGE 157, 125) .

    Bei der Gesamtwürdigung von Bedeutung sind zudem grundrechtlich gewährleistete Freiheiten sowie besondere Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 20, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 157, 125) .

    Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht von den zutreffenden Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 26, BAGE 159, 125) .

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 135/15

    Befristung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 10, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (st. Rspr., vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 12, BAGE 159, 125; 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Die dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 15, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23, BAGE 157, 125; grundlegend: BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 17, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26, BAGE 157, 125) .

    Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden (BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 18, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 27 mwN, BAGE 157, 125) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 19, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 28, BAGE 157, 125) .

    Bei der Gesamtwürdigung von Bedeutung sind zudem grundrechtlich gewährleistete Freiheiten sowie besondere Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 20, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 24 mwN, BAGE 157, 125) .

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Dies setzt idR voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN) .

    Diese Möglichkeit besteht deshalb, weil die vorübergehende Abwesenheit der Stammkraft die Organisationsbefugnis des Arbeitgebers und seine Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse unberührt lässt (vgl. etwa BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 14 f.) .

    Deshalb kann er die Vertretung auch nur für einen kürzeren Zeitraum regeln (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 26) .

  • BAG, 11.02.2015 - 7 AZR 113/13

    Befristung - Sachgrund der Vertretung

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 10, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15) .

    Dies setzt idR voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (st. Rspr., vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 12, BAGE 159, 125; 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

  • BAG, 12.04.2017 - 7 AZR 436/15

    Befristung - Vertretung - Abordnung

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Dies setzt idR voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 19; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (st. Rspr., vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 12, BAGE 159, 125; 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Tätigkeit des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 21; 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 202; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .

  • EuGH, 03.07.2014 - C-362/13

    Indem sie eine Höchstdauer von einem Jahr für aufeinanderfolgende befristete

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch angeblich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (vgl. EuGH 21. September 2016 - C-614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C-16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C-22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C-586/10 - [Kücük] Rn. 40) .

    Für einen Arbeitgeber, der ständig und dauerhaft Bedarf an Arbeitskräften hat, dürfte es schwierig sein, den von der Rahmenvereinbarung gewährten Schutz gegen Missbräuche zu umgehen, indem er am Ende jedes befristeten Vertrags eine Frist von ca. zwei Monaten verstreichen lässt (vgl. EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 71) .

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 662/11

    Abordnungsvertretung - "gedankliche Zuordnung

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Tätigkeit des befristet beschäftigten Arbeitnehmers lediglich wegen der "gedanklichen Zuordnung" dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 21; 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 202; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) .

    Der Arbeitgeber kann sich daher nicht gleichzeitig darauf berufen, er hätte sie in anderer Weise ausüben können (BAG 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 23, aaO) .

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 41/15

    Befristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 10, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15) .

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (st. Rspr., vgl. BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 12, BAGE 159, 125; 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 20; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15, BAGE 157, 125; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) .

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Eine eigene Würdigung durch das Revisionsgericht ist möglich, wenn sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 440/16 - Rn. 43; 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 20; 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 29, BAGE 157, 84; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47, BAGE 153, 111; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42) .
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus BAG, 21.02.2018 - 7 AZR 765/16
    Eine eigene Würdigung durch das Revisionsgericht ist möglich, wenn sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 440/16 - Rn. 43; 22. März 2017 - 5 AZR 337/16 - Rn. 20; 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15 - Rn. 29, BAGE 157, 84; 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47, BAGE 153, 111; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42) .
  • BAG, 20.10.2016 - 6 AZR 471/15

    Kündigung eines LKW-Fahrers wegen Drogenkonsums

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 369/15

    Befristung - gerichtlicher Vergleich - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 22.03.2017 - 5 AZR 337/16

    Annahmeverzug - unterlassener Zwischenverdienst

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 440/16

    Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Schauspieler in einer Krimiserie

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.09.2016 - 1 Sa 63/16

    Befristetes Arbeitsverhältnis, Befristung, Vertretung, mittelbare Vertretung,

  • EuGH, 26.01.2012 - C-586/10

    Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge kann auch dann durch einen

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 783/10

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

  • BAG, 16.01.2013 - 7 AZR 661/11

    Abordnungsvertretung - Anforderungen an Rückkehrprognose

  • BAG, 13.02.2013 - 7 AZR 324/11

    Abordnungsvertretung

  • BAG, 10.07.2013 - 7 AZR 761/11

    Vertretungsbefristung - "Abordnungsvertretung

  • EuGH, 26.11.2014 - C-22/13

    Die italienische Regelung über befristete Arbeitsverträge im Schulbereich

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

  • EuGH, 21.09.2016 - C-614/15

    Popescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • BAG, 23.05.2018 - 7 AZR 16/17

    Befristung - Haushalt - Rechtsmissbrauch

    Die dazu gebotene zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 26; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 15, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23, BAGE 157, 125; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) .

    Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteigt acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 27; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 17, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26, BAGE 157, 125) .

    Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 28; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 18, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 27 mwN, BAGE 157, 125) .

    In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräften (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 29; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 19, BAGE 159, 125; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 28, BAGE 157, 125) .

    Für einen Arbeitgeber, der ständig und dauerhaft Bedarf an Arbeitskräften hat, dürfte es schwierig sein, den von der Rahmenvereinbarung gewährten Schutz gegen Missbrauch zu umgehen, indem er am Ende jedes befristeten Vertrags eine Frist von ca. zwei Monaten verstreichen lässt (vgl. EuGH 3. Juli 2014 - C-362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 71; BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 30) .

    Die gebotene Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 34 mwN) .

  • BAG, 29.02.2024 - 8 AZR 187/23

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Befristung

    Nach der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist ein Rechtsmissbrauch indiziert, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet (BAG 23. Mai 2018 - 7 AZR 16/17 - Rn. 33; 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 29) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.09.2019 - 7 Sa 88/19

    Missbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung - Gesamtbefristungsdauer von 5

    Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 13).

    Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. Februar 2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 14; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 19 mwN.).

  • LAG Hamm, 28.11.2019 - 11 Sa 381/19
    Eine Überprüfung der Aneinanderreihung der befristeten Arbeitsverträge nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum institutionellen Rechtsmissbrauch gesetzlicher Befristungsmöglichkeiten findet bei einer auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützten sachgrundlosen Befristung der hier gegebenen Art keine Anwendung ( vgl. BAG 21.02.2018 - 7 AZR 765/16 - mwN; BAG 08.06.2016 - 7 AZR 259/14 - AP WissZeitVG § 2 Nr. 7 Rn. 31 ff; BAG 09.12.2015 - 7 AZR 117/14 - AP WissZeitVG § 2 Nr. 4 Rn. 45 ff; ErfK-Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG Rn. 4b).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2023 - 7 Sa 195/22

    Befristung zur Vertretung

    Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (st. Rspr., vgl. nur BAG 21.02.2018 - 7 AZR 765/16 - Rn. 16; 17.05.2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 12; 21.02.2018 - 7 AZR 696/16 - Rn. 15, jeweils mwN.).
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