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   BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19   

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https://dejure.org/2020,11413
BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19 (https://dejure.org/2020,11413)
BAG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 7 AZR 83/19 (https://dejure.org/2020,11413)
BAG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 (https://dejure.org/2020,11413)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV, §§ 21, ... 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG, 17 Satz 1, Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG, 17 Satz 1 TzBfG, 15 Abs. 2 TzBfG, § 193 BGB, § 22 MTV, § 22 Abs. 2 Satz 2 MTV, §§ 20, 22 MTV, § 33 Abs. 3 TVöD, § 19 Abs. 3 Satz 2 MTV, § 167 Abs. 2 SGB IX, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 20 MTV, § 20 Abs. 1 Buchst. a, § 22 Abs. 2 MTV, § 561 ZPO, § 117 Abs. 2 BetrVG, § 102 BetrVG

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • Wolters Kluwer

    Flugdienstuntauglichkeit eines/einer Flugbegleiters/Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst; Vorrang anderweitiger Beschäftigung im Bodendienst vor auflösender Bedingung wegen Flugdienstuntauglichkeit; Teilweise Parallelentscheidung zu BAG v. ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flugdienstuntauglichkeit eines/einer Flugbegleiters/Flugbegleiterin und Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst

  • datenbank.nwb.de

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches Eingliederungsmanagement

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der auflösend bedingte Arbeitsvertrag - und die Frist für die Bedingungskontrollklage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugdienstuntauglichkeit als auflösende Bedinung des Arbeitsvertrags - und das betriebliche Eingliederungsmanagement

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines flugdienstuntauglichen Mitarbeiters

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 11.12.2019 - 7 AZR 350/18

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - Zuschuss zum Krankengeld

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Das Landesarbeitsgericht hat aber verkannt, dass eine mögliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Bodendienst der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers aufgrund der auflösenden Bedingung nur dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung im Bodendienst spätestens bis zum Ablauf der nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 geltenden Auslauffrist vom Arbeitgeber verlangt (BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 49; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 26 ff. mwN) .

    c) Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber vor dem nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung zugehen (BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 51) .

    Für den ihm günstigen Umstand des Zugangs der Erklärung ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweisbelastet (BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 51) .

    Ein pflichtwidrig unterlassenes bEM führt auch nicht dazu, dass den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Arbeitnehmer nicht zu einer Tätigkeit im Bodendienst bereit war (BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 63) .

    Die Beklagte ist einer etwaigen Verpflichtung mit ihrem Schreiben vom 7. Juli 2017 in ausreichender Weise nachgekommen, indem sie die Klägerin aufgefordert hat, mit dem beiliegenden Formblatt bis zum 4. August 2017 mitzuteilen, ob sie an einer Tätigkeit am Boden interessiert ist (ebenso zu einem vergleichbaren Schreiben der Beklagten BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 60) .

    Ob die Beklagte in ihrem Schreiben vom 7. Juli 2017 und in dem beigefügten Formblatt ihre Pflichten, die durch die Anzeige der Bereitschaft des Arbeitnehmers, eine Tätigkeit am Boden auszuüben, ausgelöst werden, zutreffend dargestellt hat, bedarf vor diesem Hintergrund ebenfalls keiner Entscheidung (vgl. bereits BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 60) .

    Auch die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen im MTV Nr. 2 und dem TV Personalvertretung sehen eine Beteiligung der Personalvertretung im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung nicht vor (BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 42; 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 64) .

  • BAG, 17.04.2019 - 7 AZR 292/17

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit - betriebliches

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG gilt eine auflösende Bedingung als zu dem in der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber angegebenen Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung eingetreten, wenn der Arbeitnehmer den Nichteintritt der auflösenden Bedingung nicht innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 16 mwN) .

    Ist streitig, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich zu dem vom Arbeitgeber in dem Unterrichtungsschreiben angegebenen Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu laufen (BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 15; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 17 mwN) .

    Das Landesarbeitsgericht hat aber verkannt, dass eine mögliche Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Bodendienst der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers aufgrund der auflösenden Bedingung nur dann entgegensteht, wenn der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung im Bodendienst spätestens bis zum Ablauf der nach §§ 20, 22 MTV Nr. 2 geltenden Auslauffrist vom Arbeitgeber verlangt (BAG 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 49; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 26 ff. mwN) .

    Daher obliegt es dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber sein Interesse an der Weiterbeschäftigung im Bodendienst mitzuteilen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 27; vgl. zum Weiterbeschäftigungsverlangen im Fall einer auflösenden Bedingung bei der Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente: BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 102, 114; 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c aa der Gründe) .

    Dies erfordert, dass der Arbeitnehmer ihm noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der auflösenden Bedingung und damit vor Ablauf der in §§ 20, 22 MTV Nr. 2 genannten Frist mitteilt, ob er zu einer Beschäftigung im Bodendienst bereit ist (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 27 f.) .

    Es hat lediglich Auswirkungen auf den Umfang der Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich des Fehlens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer im Bodendienst (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 32) , auf die es aber nicht ankommt, wenn der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung im Bodendienst nicht - rechtzeitig - vom Arbeitgeber verlangt.

  • BAG, 26.02.2020 - 7 AZR 121/19

    Auflösende Bedingung - Flugdienstuntauglichkeit

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Ist streitig, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, beginnt die Dreiwochenfrist grundsätzlich zu dem vom Arbeitgeber in dem Unterrichtungsschreiben angegebenen Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu laufen (BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 15; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 17 mwN) .

    Da die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018 § 167 Abs. 2 SGB IX) verpflichtet war, ein bEM durchzuführen und ein solches unterblieben ist, bestünde eine erweiterte Darlegungslast der Beklagten zum Fehlen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Bodendienst (vgl. dazu zuletzt BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 30 mwN) , der die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen ist.

    Auch die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen im MTV Nr. 2 und dem TV Personalvertretung sehen eine Beteiligung der Personalvertretung im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung nicht vor (BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 121/19 - Rn. 42; 11. Dezember 2019 - 7 AZR 350/18 - Rn. 64) .

  • LAG Hessen, 01.02.2019 - 11 Sa 286/18

    Auflösende Bedingung; Bedingungskontrollklage; Flugdienstuntauglichkeit

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. Februar 2019 - 11 Sa 286/18 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2018 - 16 Ca 5440/17 - zurückgewiesen hat.
  • BAG, 31.07.2002 - 7 AZR 118/01

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezug

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Daher obliegt es dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber sein Interesse an der Weiterbeschäftigung im Bodendienst mitzuteilen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 27; vgl. zum Weiterbeschäftigungsverlangen im Fall einer auflösenden Bedingung bei der Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente: BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 102, 114; 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c aa der Gründe) .
  • BAG, 20.06.2018 - 4 AZR 339/17

    Auslegung von Tarifverträgen - Arbeit auf Abruf - Berechnung einer Pauschale für

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19 mwN) .
  • BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 374/86

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Feststellung der Fluguntauglichkeit

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Diese Bestimmung gilt auch für nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MTV Nr. 2 ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - über eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren verfügen (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 20 Abs. 1 Buchst. a MTV Nr. 3 BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 374/86 - zu B II 2 b der Gründe) .
  • BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 749/98

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Daher obliegt es dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber sein Interesse an der Weiterbeschäftigung im Bodendienst mitzuteilen (BAG 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 27; vgl. zum Weiterbeschäftigungsverlangen im Fall einer auflösenden Bedingung bei der Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente: BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 102, 114; 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c aa der Gründe) .
  • BAG, 01.08.2018 - 7 AZR 561/16

    Auflösende Bedingung - Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 19. November 2019 - 7 AZR 311/18 - Rn. 19; 1. August 2018 - 7 AZR 561/16 - Rn. 26 mwN) .
  • BAG, 20.06.2018 - 7 AZR 689/16

    Auflösende Bedingung - schriftliche Unterrichtung - verlängerte Anrufungsfrist

    Auszug aus BAG, 20.05.2020 - 7 AZR 83/19
    Deshalb wird gemäß §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet, in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (st. Rspr., vgl. BAG 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16 - Rn. 39 mwN) .
  • BAG, 19.11.2019 - 7 AZR 311/18

    Befristung - Erprobung - Führungsposition

  • LAG Hessen, 21.01.2021 - 11 Sa 924/20

    Anspruch eines flugdienstuntauglichen Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung im

    § 20 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrags Nr. 2 für das Kabinenpersonal in der Fassung vom 1. Januar 2013 (MTV Nr. 2) ist unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der tariflichen Regelungen sowie ihres Zwecks gesetzeskonform dahin einschränkend auszulegen ist, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bodendienst besteht (BAG Urteil vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN.).

    Dies ergibt wiederum die Auslegung der Tarifnorm unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs und ihres Sinn und Zwecks (BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN.).

    Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil mit Urteil vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision zurückverwiesen.

    Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - verwiesen.

    Diese Bestimmung gilt auch für nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MTV Nr. 2 ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - über eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren verfügen ( vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - mwN. ).

    Dies ergibt wiederum die Auslegung der Tarifnorm unter Berücksichtigung ihres Gesamtzusammenhangs und ihres Sinn und Zwecks ( BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN .).

    Daher obliegt es dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber sein Interesse an der Weiterbeschäftigung im Bodendienst mitzuteilen ( BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 20 mwN .).

    Hat der Arbeitnehmer seine Bereitschaft zu einer Tätigkeit im Bodendienst nicht fristgerecht gegenüber dem Arbeitgeber bekundet, kommt es für den Eintritt der auflösenden Bedingung auf derartige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht an ( BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 21 mwN .).

    Eine entsprechende Erklärung hat die Kläger insbesondere nicht mit Erhebung der Klage abgegeben, sondern mit dem Hinweis auf den "weiten arbeitsvertraglichen Versetzungsvorbehalt" gerade nicht zum Ausdruck gebracht, ggf. bereit zu sein, den Arbeitsvertrag zu ändern ( BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 27).

  • LAG Düsseldorf, 19.05.2020 - 3 Sa 23/20

    Befristung des Arbeitsverhältnisses von Musikern in Kulturorchestern;

    Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG vom 20.05.2020 - 7 AZR 83/19, juris, Rz. 19; BAG vom 19.11.2019 - 7 AZR 311/18, juris, Rz. 19; BAG vom 01.08.2018 - 7 AZR 561/16, juris, Rz. 26 m.w.N.).

    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 20.05.2020 - 7 AZR 83/19, juris, Rz. 19; BAG vom 20.06.2018 - 4 AZR 339/17, juris, Rz. 19 m.w.N.).

    Da ein abweichender Wille der Tarifvertragsparteien jedoch nur dann für die Auslegung Bedeutung erlangen kann, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG vom 20.05.2020 - 7 AZR 83/19, juris, Rz. 19), kommt es insofern auf die Behauptung des Klägers, die Deutsche Orchestervereinigung sei der Auffassung, dass für die Verlängerung eines einzelnen Vertrages über die Höchstdauer von drei Jahren hinaus § 3 TVK a.F. ein Verbot regele (Schriftsatz vom 29.04.2020), nicht an.

  • BAG, 24.06.2020 - 6 AZR 10/19

    Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVG

    Das ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 19 mwN) .
  • LAG Hessen, 18.03.2021 - 17 Sa 456/20

    Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers für dienstunfähigen

    Diese Bestimmung gilt auch für nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MTV Nr. 2 ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - über eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren verfügen ( vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN., juris ).
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