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   BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93   

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BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93 (https://dejure.org/1994,386)
BAG, Entscheidung vom 31.08.1994 - 7 AZR 893/93 (https://dejure.org/1994,386)
BAG, Entscheidung vom 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 (https://dejure.org/1994,386)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Besonderheiten bei der Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten - Erteilung einer Abmahnung aufgrund der Verletzung vertraglicher Arbeitspflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 37 Abs. 2
    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 37 Abs. 2
    Zulässigkeit der Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen Teilnahme an einem Kündigungsschutzprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Die Teilnahme an einem Kündigungsschutzprozess gehört nicht zu den Aufgaben eines Betriebsrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 225
  • BB 1995, 104
  • DB 1995, 1235
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91

    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Ist der erhobene Vorwurf objektiv nicht gerechtfertigt, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gehalten, die Abmahnung aus den Personalakten zu entfernen (Urteile vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/94 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, m.w.N.; BAGE 50, 362, 366 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu B I der Gründe; 27. Juni 1990 - 7 AZR 348/89 - n.v., zu I 2 der Gründe; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung werden individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 1 der Gründe, m.w.N.):.

    Die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung unterliegt dabei strengeren Maßstäben als diejenige eines Arbeitnehmers, der nicht dem Betriebsrat angehört (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 2 b der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - NZA 1994, 500 ff. [BAG 10.11.1993 - 7 AZR 682/92], zu 5 a der Gründe).

    Da ein Betriebsratsmitglied, abgesehen von der Arbeitsbefreiung wegen der Durchführung von Betriebsratsaufgaben, in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, besteht für eine Ungleichbehandlung der Abmahnungsbefugnis keine Veranlassung (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79 - AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 14.11.1984 - 5 AZR 443/80

    Anspruch auf Abgeltung für drei Urlaubs- und sechs Hausarbeitstage

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Ist der erhobene Vorwurf objektiv nicht gerechtfertigt, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gehalten, die Abmahnung aus den Personalakten zu entfernen (Urteile vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/94 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, m.w.N.; BAGE 50, 362, 366 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu B I der Gründe; 27. Juni 1990 - 7 AZR 348/89 - n.v., zu I 2 der Gründe; 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

    Für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung werden individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 1 der Gründe, m.w.N.):.

    Die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung unterliegt dabei strengeren Maßstäben als diejenige eines Arbeitnehmers, der nicht dem Betriebsrat angehört (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 2 b der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - NZA 1994, 500 ff. [BAG 10.11.1993 - 7 AZR 682/92], zu 5 a der Gründe).

    Da ein Betriebsratsmitglied, abgesehen von der Arbeitsbefreiung wegen der Durchführung von Betriebsratsaufgaben, in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, besteht für eine Ungleichbehandlung der Abmahnungsbefugnis keine Veranlassung (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 6. August 1981 - 6 AZR 1086/79 - AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 74/91

    Abmahnung - Gewerkschaftswerbung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Liegt eine so geartete Überschneidung der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied mit Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und eine damit verbundene Fehleinschätzung (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung) vor, kann eine Abmahnung ihren Zweck nur erfüllen, wenn dem Arbeitnehmer vor Augen geführt wird, welches Verhalten von ihm künftig zur Vermeidung individualrechtlicher Konsequenzen verlangt wird (BAG Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 -, aaO).

    Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG Urteil vom 7. November 1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, zu II 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung).

    Eine Abmahnung ist aber nicht allein deswegen unzulässig, weil der Arbeitgeber auch über den erhobenen Vorwurf hinwegsehen könnte (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung, zu II 2 der Gründe), weil etwa dem Arbeitnehmer ein bewußter Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten fern lag.

  • BAG, 10.11.1993 - 7 AZR 682/92

    Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung unterliegt dabei strengeren Maßstäben als diejenige eines Arbeitnehmers, der nicht dem Betriebsrat angehört (BAG Urteil vom 15. Juli 1992 - 7 AZR 466/91 - AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu 2 b der Gründe, m.w.N.; BAG Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - NZA 1994, 500 ff. [BAG 10.11.1993 - 7 AZR 682/92], zu 5 a der Gründe).

    Soweit die Versäumung der Arbeitszeit auf einer Verkennung des Begriffes der Erforderlichkeit i. S. des § 37 Abs. 2 BetrVG beruht, wird dem Betriebsratsmitglied ebenso wie dem Betriebsrat selbst ein revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden (BAG Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 -, aa0, zu 5 b aa der Gründe).

    Liegt eine so geartete Überschneidung der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied mit Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und eine damit verbundene Fehleinschätzung (BAG Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung) vor, kann eine Abmahnung ihren Zweck nur erfüllen, wenn dem Arbeitnehmer vor Augen geführt wird, welches Verhalten von ihm künftig zur Vermeidung individualrechtlicher Konsequenzen verlangt wird (BAG Urteil vom 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 -, aaO).

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Demzufolge kann die Teilnahme des Betriebsrats an Kündigungsschutzverfahren allenfalls dann zu dessen Amtsobliegenheiten gehören, wenn er davon ausgehen darf, daß er die dort zu erwartenden Informationen in weiteren, konkret anstehenden Anhörungsverfahren oder etwa in naher Zukunft für die gezielte Wahrnehmung anderer gesetzlicher oder betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben einsetzen kann (BAG Urteil vom 31. Mai 1989 - 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972).

    Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 1983 (BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972) und vom 31. Mai 1989 (- 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972) konnte die Rechtslage als geklärt gelten.

  • BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81

    Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Dieser Auffassung hat sich der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 19. Mai 1983 (BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972), soweit es um die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Gerichtsverhandlung über eine Änderungskündigung ging, grundsätzlich angeschlossen.

    Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 1983 (BAGE 42, 405 = AP Nr. 44 zu § 37 BetrVG 1972) und vom 31. Mai 1989 (- 7 AZR 277/88 - AP Nr. 9 zu § 38 BetrVG 1972) konnte die Rechtslage als geklärt gelten.

  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 801/76

    Fürsorgepflicht - Betriebsbuße - Schriftliche Verwarnung - Kündigungsandrohung -

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers mißbilligen will und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will (BAG Urteil vom 23. April 1986 - 5 AZR 340/85 -, n. v.; Herschel, Anm. zum BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 801/76 - AR-Blattei Betriebsbußen Nr. 9).
  • BAG, 07.11.1979 - 5 AZR 962/77

    Voraussetzungen für die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Abmahnungen

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG Urteil vom 7. November 1979 - 5 AZR 962/77 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße, zu II 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Abmahnung).
  • BAG, 23.04.1986 - 5 AZR 340/85

    Entfernung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers aus den Personalakten

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Bei der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung zunächst selbst zu entscheiden, ob er ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers mißbilligen will und ob er deswegen eine mündliche oder schriftliche Abmahnung erteilen will (BAG Urteil vom 23. April 1986 - 5 AZR 340/85 -, n. v.; Herschel, Anm. zum BAG Urteil vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 801/76 - AR-Blattei Betriebsbußen Nr. 9).
  • BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 46/79

    Vorliegen einer treuwidrigen Wahrnehmung einer formalen Rechtsposition -

    Auszug aus BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird als Übermaßverbot zur Vermeidung schwerwiegender Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden (BGH Urteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 46/79 - WM 1980, 215, 216).
  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 1086/79

    Abmahnung eines nicht freigestellten Betriebsratsmitglieds bei

  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

  • BAG, 27.06.1990 - 7 AZR 348/89

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Ordnungsgemäße

  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84

    Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung

  • LAG München, 14.01.1987 - 5 (6) TaBV 41/86

    Betriebsrat ; Beratungspflicht; Tarifvertrag; Vorruhestandsregelung;

  • LAG Baden-Württemberg, 30.06.1964 - 7 Sa 26/64
  • BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77

    Betriebsrat - Betriebsratsmitglieder - Schulungsveranstaltung - Darlegung der

  • BAG, 26.01.1994 - 7 AZR 640/92

    Betriebsrat: Vorrang von Abmahnung und Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen

  • BAG, 06.08.1981 - 6 AZR 505/78

    Abmahnung

  • LAG Hessen, 13.05.1980 - 4 Sa 1398/79
  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 606/08

    Abmahnung - Weisungsrecht

    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG 16. November 1989 - 6 AZR 64/88 - BAGE 63, 240), unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - BAGE 50, 202), auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 - EzBAT BAT § 11 Nr. 10), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2).
  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 675/07

    Abmahnung wegen Minderleistung

    a) Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. BAG 16. November 1989 - 6 AZR 64/88 - BAGE 63, 240), unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (vgl. BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - BAGE 50, 202), auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 - EzBAT BAT § 11 Nr. 10), den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt (vgl. BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33) oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. BAG 30. Mai 1996 - 6 AZR 537/95 - AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 34).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2011 - 3 Sa 150/11

    Anspruch auf Entfernung von mehreren Abmahnungen aus der Personalakte -

    Vielmehr kommt eine Pflichtverletzung durch ein Betriebsratsmitglied als Gegenstand einer Abmahnung in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied zumindest auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat ( BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225, zu 2 a der Gründe; BAG 10. November 1993 - 7 AZR 682/92 - NZA 1994, 500, zu 5 a der Gründe ).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 31. August 1994 - 7 AZR 893/93 - NZA 1995, 225, zu 3 der Gründe; BAG 13. November 1991 - 5 AZR 74/91 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 7, zu II 1 der Gründe ) ist bei Abmahnungen im Arbeitsverhältnis der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

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