Rechtsprechung
   BVerwG, 30.11.1976 - VII B 103.76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,595
BVerwG, 30.11.1976 - VII B 103.76 (https://dejure.org/1976,595)
BVerwG, Entscheidung vom 30.11.1976 - VII B 103.76 (https://dejure.org/1976,595)
BVerwG, Entscheidung vom 30. November 1976 - VII B 103.76 (https://dejure.org/1976,595)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1976,595) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Übergehen eines Beweisantrages - Pflicht zur Einholung weiterer medizinischpsychologischer Gutachten - Pflicht des Kraftfahrers zur Mitwirkung an der Aufklärung von bestehenden Bedenken an seiner Eignung

  • archive.org

    Mitwirkungspflicht des Kraftfahrers bei der Aufklärung von an seiner Eignung bestehenden Bedenken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kraftfahrer - Gutachten - Prozeß - Entziehung der Fahrerlaubnis - Prozeß - Beweisangebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 4

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.06.1975 - 7 B 54.75

    Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht - Einholung von Gutachten

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1976 - 7 B 103.76
    Eine Pflicht hierzu ist nur dann gegeben, wenn das dem Richter vorliegende Gutachten nicht klar, unvollständig oder widerspruchsvoll ist, also auch für den Nichtsachverständigen erkennbare Mängel aufweist (Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG VII B 54.75 - [VRS 49, 305 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]; Beschluß vom 16. November 1972 - BVerwG VI B 17.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 97]).

    Die Einholung eines weiteren Gutachtens kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil es sich um schwierige oder umstrittene Fragen handelt (siehe Beschluß vom 23. Juni 1975 - a.a.O. -).

  • BVerwG, 18.07.1974 - VII CB 18.74
    Auszug aus BVerwG, 30.11.1976 - 7 B 103.76
    Zu einer weiteren Aufklärung, insbesondere zur Einholung von Gutachten war es nicht verpflichtet (Beschluß vom 18. Juli 1974 - BVerwG VII CB 18.74 -).
  • BVerwG, 16.11.1972 - VI B 17.72

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Abweichung von der bisherigen

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1976 - 7 B 103.76
    Eine Pflicht hierzu ist nur dann gegeben, wenn das dem Richter vorliegende Gutachten nicht klar, unvollständig oder widerspruchsvoll ist, also auch für den Nichtsachverständigen erkennbare Mängel aufweist (Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG VII B 54.75 - [VRS 49, 305 = Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]; Beschluß vom 16. November 1972 - BVerwG VI B 17.72 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 97]).
  • BVerwG, 28.05.1965 - VII C 125.63

    Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1976 - 7 B 103.76
    Der Anspruch auf Vorabentscheidung über einen Beweisantrag setzt aber voraus, daß dieser in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll gestellt wird (Urteil des Senats vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 125.63 - [BVerwGE 21, 184 [185]]).
  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 43.59

    Gutachten; Eignung; Kraftfahrzeugführer ; Berechtigte Zweifel

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1976 - 7 B 103.76
    Da der Kläger sich geweigert hatte, das Gutachten beizubringen, konnte die Verwaltungsbehörde aus diesem Verhalten des Klägers schließen, daß er einen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließenden Mangel verbergen wollte (Urteil vom 2. Dezember 1960 - BVerwG VII C 43.59 - [BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59] [275 f.] = VRS 20, 71).
  • BVerwG, 02.12.1960 - VII C 33.59

    Kraftfahrzeugführer - Sehkraft - Verantwortungsbewußtsein - Rücksicht - Vorsicht

    Auszug aus BVerwG, 30.11.1976 - 7 B 103.76
    Da der Kläger sich geweigert hatte, das Gutachten beizubringen, konnte die Verwaltungsbehörde aus diesem Verhalten des Klägers schließen, daß er einen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließenden Mangel verbergen wollte (Urteil vom 2. Dezember 1960 - BVerwG VII C 43.59 - [BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59] [275 f.] = VRS 20, 71).
  • BVerwG, 31.07.1985 - 7 B 123.85

    Letzter maßgeblicher Zeitpunkt zur Behebung von Eignungszweifeln ist der

    Demgemäß hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Gericht nicht verpflichtet ist, das im Verwaltungsverfahren verweigerte Sachverständigengutachten einzuholen, selbst wenn sich der Kläger im gerichtlichen Anfechtungsprozeß nunmehr bereit erklärt, sich untersuchen zu lassen (Beschlüsse vom 30. November 1976 - BVerwG 7 B 103.76 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45 und vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 CB 34.73 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 39).
  • BVerwG, 18.03.1982 - 7 C 70.79

    Entziehung einer Fahrerlaubnis - Weigerung der Einholung eines Gutachtens über

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 11, 274 [BVerwG 02.12.1960 - VII C 43/59] [275]; 34, 248 [250]; Beschluß vom 30. November 1976 - BVerwG 7 B 103.76 - in Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45) kann die Behörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich weigert, das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen beizubringen, das die Behörde mit Recht gefordert hat, um begründete Zweifel, die gegen seine Fahreignung bestehen, zu klären.
  • BVerwG, 14.10.1996 - 11 B 70.96

    Voraussetzungen der Divergenzrüge - Einordnung fachärztlicher Stellungnahmen als

    Ob mit dem Vorbringen der Beschwerde, Widersprüche zwischen mehreren - nach § 15 b Abs. 2 StVZO eingeholten - Gutachten müßten nach "BVerwG VRS 38, 397" wissenschaftlich geklärt werden und neben Gutachten anerkannter medizinischpsychologischer Untersuchungsstellen seien nach "BVerwG VRS 52, 317" auch amts- oder fachärztliche Gutachten zu berücksichtigen, eine Abweichung hinreichend bezeichnet ist, kann offenbleiben, denn eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich dem angegriffenen Beschluß des Berufungsgerichts nicht entnehmen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.1985 - 7 B 17/85

    Untersagung; Fahrzeug; Fahrzeughalter; Betrieb; Verkehrssicherheit; Gutachten

    Verletzt der Halter nämlich seine ihm insoweit obliegende Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung, so rechtfertigt dieses Verhalten den Schluß, daß er einen vorschriftswidrigen Fahrzeugzustand verbergen will, und verdichtet dadurch bereits vorhandene Zweifel am vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zur Gewißheit (zur entsprechenden Frage bei der Entziehung der Fahrerlaubnis vgl. BVerwGE 11, 274/275; BVerwG, DAR 1977, 250/251; BVerwG, Buchholz 442.10, § 4 StVG , Nr. 65).
  • VG Regensburg, 20.11.2014 - RO 8 S 14.1785

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    § 11 Abs. 8 FeV folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, hergleitet werden kann, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will (BVerwG, U.v. 2.12.1960 - VII C 43.59; BVerwG, B.v. 30.11.1976 - VII B 103.76).
  • BVerwG, 09.02.1978 - 7 B 20.78

    Entziehung einer Fahrerlaubnis - Verweigerung einer angeordneten Untersuchung

    Diese Auffassung liegt z.B. dem Urteil vom 18. September 1970 - BVerwG 7 C 33.69 - (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 32) sowie den Beschlüssen vom 7. Januar 1974 - BVerwG 7 CB 34.73 - (Buchholz a.a.O. Nr. 39) und vom 30. November 1976 - BVerwG 7 B 103.76 - (Buchholz a.a.O. Nr. 45) zugrunde.
  • BVerwG, 19.04.1995 - 11 B 196.94
    Im weiteren vom Kläger zitierten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1976 - BVerwG VII B 103.76 - (Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 45) wird sogar bekräftigt, daß das Tatsachengericht zur Einholung eines Gutachtens nicht verpflichtet sei, wenn sich der Kraftfahrer im Verwaltungsverfahren geweigert habe, ein solches vorzulegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht