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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2016 - 7 B 10327/16.OVG   

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https://dejure.org/2016,22919
OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2016 - 7 B 10327/16.OVG (https://dejure.org/2016,22919)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.07.2016 - 7 B 10327/16.OVG (https://dejure.org/2016,22919)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG (https://dejure.org/2016,22919)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 9 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 VereinsG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 VereinsG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 VereinsG
    Zuständigkeit für ein Vereinsverbot bei länderübergreifender Tätigkeit der Vereinigung, hier: "Hells Angels" Motorrad Club Bonn

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuständigkeit der Verbotsbehörde für ein Vereinsverbot (hier: Hells Angels Motorrad Club Bonn)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1%er Clubs; Alleinvertretungsanspruch; anhaltende Tätigkeit; Anklage; Bandidos; Benehmen; Bonn; Bundesminister des Innern; Chapter; Gebietsanspruch; Hells Angels; Machtanspruch; Mitglied; Motorradclub; oberste Landesbehörde; Organisation; Schwerpunkt; Straftaten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hells Angels: Rheinland-Pfalz scheitert mit Vereinsverbot

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rheinland-pfälzisches Innenministerium unzuständig für Verbot des Vereins "Hells Angels MC Bonn"

Sonstiges

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 23.11.2016)

    Bundesinnenminister verbietet Bonner Hells Angels

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 33
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.10.1988 - 1 A 89.83

    Vereinigungsverbot - Bundesland - Straftatbestände - Vereinsmitglieder -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2016 - 7 B 10327/16
    Eine Zuständigkeit des Bundesinnenministers begründend ist es danach bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt ( stRspr: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3/08 -, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 1 S 2580/95 -, juris, Rn. 16; OVG Nds, Urteil vom 29. März 2000 - 11 K 854/98 -, juris, Rn. 40).

    Bei der eine etwaige Zuständigkeit des Bundesministers des Innern begründenden landesübergreifenden Tätigkeit braucht diese nicht den Verbotstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG zu erfüllen - es genügt "jede Vereinstätigkeit' (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3/08 -, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275).

    Zuständigkeitsfragen müssen anhand klarer Maßstäbe rasch und eindeutig beantwortet werden und können daher nicht auf die verbotene Tätigkeit beschränkt sein, deren Vorliegen von der zuständigen Verbotsbehörde erst in einem weiteren Schritt nach § 4 Abs. 1 VereinsG zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299).

    Ein satzungsmäßiger Vereinssitz, auf den es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes auch nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 26 = BVerwGE 80, 299), ist nicht bestimmt.

    Der Antragsgegner gibt in Anlehnung an die oben genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar den zutreffenden Maßstab für die Abgrenzung der Zuständigkeiten wieder, wechselt bei der sich anschließenden Subsumtion jedoch unmittelbar und ausschließlich auf eine Prüfung und Bewertung der durch Vereinsmitglieder begangenen Straftaten (vgl. Verbotsverfügung Seite 3 f., Bl. 1699 f. der Verwaltungsakte - VA - vgl. auch die vorangehende Stellungnahme vom 10. Februar 2016, S. 2 f., Bl. 1642 f. VA), obschon nach der Rechtsprechung "jede [erkennbare] Vereinstätigkeit' zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299).

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2016 - 11 KS 272/14

    Anhörung; Benehmen; Bundeszuständigkeit; Hells Angels; verfassungsmäßige Ordnung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2016 - 7 B 10327/16
    Umgekehrt genügt es für die Annahme einer landesübergreifenden Tätigkeit nicht, wenn bei einer ansonsten regional ausgerichteten Vereinigung einzelne, zeitlich begrenzte Deliktshandlungen, die verbotsbegründend sind, in einem anderen Land begangen wurden (vgl. dazu OVG Nds, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris, Rn. 28).

    Es kann dahinstehen, ob es neben diesem für Rheinland-Pfalz festzustellenden Organisationsschwerpunkt für die Annahme einer andauernden und nicht unerheblichen länderübergreifenden Organisationsstruktur genügen könnte, dass mit der Aufnahme der Stadt Bonn in den Vereinsnamen ein erkennbarer organisatorischer Bezug über Rheinland-Pfalz hinaus hergestellt wird (zur Berücksichtigung des Vereinsnamens bei der Organisation OVG Nds, Urteil vom 13. April 2016 - 11 KS 272/14 -, juris, Rn. 27) und in Bonn ein Postfach des Vereins unterhalten wird.

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2000 - 11 K 854/98

    Nationalsozialismus; Rechtsextremismus; Vereinsverbot; verfassungsmäßige Ordnung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2016 - 7 B 10327/16
    Eine Zuständigkeit des Bundesinnenministers begründend ist es danach bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt ( stRspr: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3/08 -, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 1 S 2580/95 -, juris, Rn. 16; OVG Nds, Urteil vom 29. März 2000 - 11 K 854/98 -, juris, Rn. 40).

    Allein ein (schlichter) Schwerpunkt der Organisation und der Tätigkeit in einem Bundesland genügt demnach nicht, um eine Beschränkung auf das Gebiet dieses Landes im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG und damit eine Zuständigkeit der obersten Landesbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu begründen (die Gefahr eines Missverständnis begründend insoweit OVG Nds, Urteil vom 29. März 2000 - 11 K 854/98 -, juris, Rn. 40: Dort wird unter Verweis auf den o.g. Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nur unbedeutende oder nicht andauernde Tätigkeiten außerhalb des Gebiets eines Landes einer Landeszuständigkeit nicht entgegenstehen, der Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt' verwendet; Begriff übernommen bei Groh, Vereinsgesetz, 2012, § 3 Rn. 25) .

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2016 - 7 B 10327/16
    Eine Zuständigkeit des Bundesinnenministers begründend ist es danach bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt ( stRspr: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3/08 -, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 1 S 2580/95 -, juris, Rn. 16; OVG Nds, Urteil vom 29. März 2000 - 11 K 854/98 -, juris, Rn. 40).

    Bei der eine etwaige Zuständigkeit des Bundesministers des Innern begründenden landesübergreifenden Tätigkeit braucht diese nicht den Verbotstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 VereinsG zu erfüllen - es genügt "jede Vereinstätigkeit' (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; auch BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3/08 -, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1996 - 1 S 2580/95

    Sofortige Vollziehung eines Vereinsverbotes wegen Spendenbetrügereien des

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2016 - 7 B 10327/16
    Da eine Vereinigung, deren Zweck der Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, die Allgemeinheit besonders schwer gefährdet, ist die sofortige Vollziehung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig dann geboten, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG verbotene Zwecke verfolgt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 31. Juli 1989 - 1 S 3675/88 -, NJW 1990, 61 [61]; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 1 S 2580/95 -, juris, Rn. 14).

    Eine Zuständigkeit des Bundesinnenministers begründend ist es danach bereits, dass die betroffene Vereinigung über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus durch nicht ganz unbedeutende Tätigkeiten anhaltend in Erscheinung tritt ( stRspr: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89/83 -, juris, Rn. 23 = BVerwGE 80, 299; Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3/08 -, juris, Rn. 12 = BVerwGE 134, 275; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 1 S 2580/95 -, juris, Rn. 16; OVG Nds, Urteil vom 29. März 2000 - 11 K 854/98 -, juris, Rn. 40).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 1 S 3675/88

    Sofortige Vollziehung eines Vereinsverbots

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.07.2016 - 7 B 10327/16
    Da eine Vereinigung, deren Zweck der Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft, die Allgemeinheit besonders schwer gefährdet, ist die sofortige Vollziehung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig dann geboten, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG verbotene Zwecke verfolgt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 31. Juli 1989 - 1 S 3675/88 -, NJW 1990, 61 [61]; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 1 S 2580/95 -, juris, Rn. 14).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2017 - 7 C 10326/16

    Eilentscheidung bestätigt: Rheinland-pfälzisches Innenministerium unzuständig für

    Zur weiteren Begründung der Klage machen sich die Kläger die Ausführungen des Senats zu fehlenden Zuständigkeit des Beklagten im Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - zu Eigen, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung wiederhergestellt worden ist.

    Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Beklagten vom 10. März 2016 wiederhergestellt.

    Der Beklagten begründete seine Anregung damit, dass in Konsequenz des Beschlusses vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG -, mit dem ihm die Zuständigkeit für den Erlass der Verbotsverfügung abgesprochen worden sei, nunmehr das Bundesministerium des Innern den Verein "Hells Angels Motorrad Club Bonn" mit Verfügung vom 11. November 2016 verboten habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten unter Einbeziehung derjenigen im Verfahren 7 B 10327/16.OVG und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

    Das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz war - wie der Senat bereits im Eilverfahren durch Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - entschieden hat, für den Erlass der angegriffenen Verbotsverfügung nicht zuständig.

    Dies hat im Ergebnis auch das Bundesministerium des Innern in seiner Verbotsverfügung vom 11. November 2016 so gesehen und dabei die wesentlichen Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG wiederholt.

  • BVerwG, 13.12.2018 - 1 A 14.16

    Klage gegen Verbot des Vereins "Hells Angels Motorradclub Bonn" abgewiesen

    Zuvor hatte es bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - die aufschiebende Wirkung der seitens der Kläger "als Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins" erhobenen Klage wiederhergestellt.

    Wegen deren Angaben und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens BVerwG 1 VR 11.17 und des vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz geführten Verfahrens 7 B 10327/16.OVG sowie der weiteren beigezogenen Akten verwiesen.

  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hob diese Verfügung mit Urteil vom 17. Januar 2017 - 7 C 10326/16.OVG - wegen mangelnder (Verbands-)Zuständigkeit der Erlassbehörde auf, nachdem es bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - die aufschiebende Wirkung der seitens der Antragsteller "als Mitglieder des nicht rechtsfähigen Vereins" erhobenen Klage wiederhergestellt hatte.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des anhängigen Klageverfahrens und des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7 B 10327/16.OVG sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen der Antragsteller entgegengetreten, der verbotene Verein sei in dem Zeitraum zwischen der Zustellung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - am 4. August 2016 und der Bekanntgabe der nunmehr angefochtenen Ordnungsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 11. November 2016 wirksam aufgelöst und auseinandergesetzt worden.

  • VG Koblenz, 23.07.2021 - 3 K 800/20

    "Harley" durfte sichergestellt werden

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellte die aufschiebende Wirkung der gegen das Vereinsverbot erhobenen Klage mit Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - wieder her.

    vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - dem Kläger zuging.

  • VG Koblenz, 23.07.2021 - 3 K 15/21

    Ehemaliges Vereinsgelände des "Hells Angels Motorradclubs Bonn" durfte

    Zuvor hatte es bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 10327/16.OVG - die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.
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