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   OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17.OVG (https://dejure.org/2017,24788)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11.07.2017 - 7 B 11079/17.OVG (https://dejure.org/2017,24788)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17.OVG (https://dejure.org/2017,24788)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 55 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 61 Abs 2 AsylVfG 1992, § 67 Abs 1 S 1 Nr 4 AsylVfG 1992, § 4 Abs 2 S 3 AufenthG 2004, § 42 Abs 2 Nr 5 AufenthG 2004
    Ausschluss einer Ausbildungsduldung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung; Ausreisepflicht eines Ausländers

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § ... 80 Abs. 5 S. 3, VwGO § 91, VwGO § 123, VwGO § 146 Abs. 4, AufenthG § 58 Abs. 2 S. 2, AsylG § 36 Abs. 3 S. 8, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 61 Abs. 2, GKG § 47 Abs. 1 S. 1, GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1, GKG § 52 Abs. 1, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3, AufenthG § 42 Abs. 2 Nr. 5, BeschV § 32 Abs. 1, BeschV § 32 Abs. 2 Nr. 2
    Ausbildungsduldung, Beurteilungszeitpunkt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Wechsel des Ausbildungsbetriebs, Wechsel der Ausbildungsstätte, Wechsel, Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Streitwert, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung; Ausreisepflicht eines Ausländers

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung; Ausreisepflicht eines Ausländers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Duldung: Abschiebung trotz Ausbildung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abschiebung nach Armenien trotz neu aufgenommener Ausbildung rechtmäßig - Bereits konkret eingeleitete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2017 - 18 B 148/17

    Duldung eines Ausländers wegen dringender persönlicher Gründe aufgrund Erteilung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19).

    35 Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23).

    Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht - und nur dafür -, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist.

    Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2016 - 11 S 1991/16

    Erteilung einer Ausbildungsduldung - konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19).

    Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23).

    Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 10).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht - und nur dafür -, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist.

    Die Spanne reicht insoweit von einem Antrag unter Mitteilung des (konkreten) Ausbildungsverhältnisses (VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; zum zusätzlich erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zur Aufnahme der Ausbildung VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 11 S 1067/17 -, juris, Rn. 16 ff.), über einen Antrag unter Vorlage des bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen muss und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem steht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25), bis hin zu der Überlegung, dass neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch bereits die Eintragung in die Lehrlingsrolle erfolgt bzw. beantragt sein muss oder auf den Zeitpunkt der Eintragung in die Lehrlingsrolle abzustellen sei (vgl. dazu VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 2 L 680/16.NW -, juris, Rn. 8; ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 25).

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 21; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19).

    Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23).

    Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich ist, das Erfordernis einer Erlaubnis jedoch uneingeschränkt besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 - 19 CE 17.619 -, juris, Rn. 18 aE).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht - und nur dafür -, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 11 S 1455/05

    Antragsänderung in der Beschwerdeinstanz

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Während die Einbeziehung einer Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Verbindung lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens und damit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1965 - V C 100.64 -, juris, Rn. 17 = BVerwGE 22, 314, zur parallelen Situation bei § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO), fehlt es im hier betroffenen Verfahren nach § 123 VwGO an einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Verknüpfung, da die einen Annexcharakter begründende Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 6).

    Mithin ist das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen (zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen isolierter Anträge auf vorläufige Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 2 W 15/05 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris), der im laufenden Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 6).

    Im Hinblick auf die Antragsänderung ist zu beachten, dass diese im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässig ist (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 11 CE 16.219 -, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16 -, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).

    Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob hier mit der Antragsänderung auch eine - einer zulässigen Antragsänderung entgegenstehende - wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (bejahend für den hier gegenständlichen Wechsel von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung auf Rückgängigmachung der Abschiebung VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 7; in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 2 M 37/16 -, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.) oder ob ausnahmsweise eine zulässige Antragsänderung anzunehmen ist (so im Ergebnis wohl SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 9 W 50/02 -, juris, ohne jedoch das Problem der Zulässigkeit der Antragsänderung zu thematisieren).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23).

    Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 10).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht - und nur dafür -, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist.

  • OVG Saarland, 24.01.2003 - 9 W 50/02

    D (A), Türken, Syrer, Abschiebung, Vollzug, Rechtswidrigkeit der Abschiebung,

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob hier mit der Antragsänderung auch eine - einer zulässigen Antragsänderung entgegenstehende - wesentliche Änderung der zu prüfenden Gesichtspunkte einhergeht (bejahend für den hier gegenständlichen Wechsel von Anträgen auf Aussetzung der Abschiebung auf Rückgängigmachung der Abschiebung VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 7; in diese Richtung auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 2 M 37/16 -, juris, Rn. 8 ff., m.w.N.) oder ob ausnahmsweise eine zulässige Antragsänderung anzunehmen ist (so im Ergebnis wohl SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 9 W 50/02 -, juris, ohne jedoch das Problem der Zulässigkeit der Antragsänderung zu thematisieren).

    Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit der gestellte Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO den engen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, die gelten, wenn - wie hier - mit der Rückgängigmachung der Vollziehung im Verfahren nach § 123 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 9 W 50/02 -, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris, Rn. 7; eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191).

    Offen bleiben kann insbesondere, ob hier - was mindestens fraglich ist - zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes überhaupt eine Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt ist, denn im Gegensatz zu anderen Fällen, in denen eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache angenommen wurde (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 9 W 50/02 -, juris, Trennung der familiären Lebensgemeinschaft), sind durch die Vollziehung der Abschiebung hier keine besonders geschützten verfassungsrechtlichen Belange betroffen.

  • VGH Bayern, 24.04.2017 - 19 CE 17.619

    Keine Duldung zur Weiterführung einer nicht rechtmäßig aufgenommenen Ausbildung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Ausländer eine nach § 4 Abs. 2 Satz 3, § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt worden ist, für die bei der Aufnahme einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf lediglich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entbehrlich ist, das Erfordernis einer Erlaubnis jedoch uneingeschränkt besteht (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 6, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 - 19 CE 17.619 -, juris, Rn. 18 aE).

    Ein eigenmächtiges und damit rechtswidriges Verhalten sollte durch diese Regelung nicht begünstigt werden (BayVGH, Beschluss vom 24. April 2017 - 19 CE 17.619 -, juris, Rn. 21).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 -, juris, Rn. 11 = BVerwGE 146, 189, zur Erteilung eines Aufenthaltstitels).

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn das materielle Recht, insbesondere der Zweck der gesetzlichen Vorschrift, ausnahmsweise gebietet, auf einen anderen Zeitpunkt, z.B. auf den der Antragstellung, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9/12 -, juris, Rn. 18 = BVerwGE 146, 189).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.2017 - 7 B 11589/16

    Aufenthalt eines Ausländers; Erteilung einer Duldung zu Ausbildungszwecken

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Im Hinblick auf die Antragsänderung ist zu beachten, dass diese im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO regelmäßig unzulässig ist (vgl. vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 6 f.; BayVGH, Beschluss vom 3. März 2016 - 11 CE 16.219 -, juris, Rn. 17; OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16 -, juris, Rn. 10; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 91 Rn. 92, jeweils m.w.N.).

    Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; vgl. auch OVG RP, Beschluss vom 5. Januar 2017 - 7 B 11589/16.OVG -, juris, Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 13 S 418/08

    Ermöglichung der Wiedereinreise als Folgenbeseitigung nach rechtswidriger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17
    Mithin ist das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen (zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen isolierter Anträge auf vorläufige Folgenbeseitigung im Verfahren nach § 123 VwGO vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 2 W 15/05 -, juris; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris), der im laufenden Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 6).

    Aus demselben Grund bedarf es keiner Entscheidung, inwieweit der gestellte Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO den engen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügt, die gelten, wenn - wie hier - mit der Rückgängigmachung der Vollziehung im Verfahren nach § 123 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache einhergeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 9 W 50/02 -, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris, Rn. 7; eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 11 S 1067/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • VG Neustadt, 12.10.2016 - 2 L 680/16

    Erteilung einer Duldung zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2016 - 2 M 37/16

    Duldung wegen Aufnahme einer Berufsausbildung

  • VGH Bayern, 03.03.2016 - 11 CE 16.219

    Anspruch auf Beibehaltung eines Taxistandplatzes

  • BVerwG, 10.11.1965 - V C 100.64

    Rechtsmittel

  • OVG Saarland, 18.10.2005 - 2 W 15/05

    Rückgängigmachung der Abschiebung im Eilverfahren bei Verstoß gegen GG Art 6 Abs

  • OVG Hamburg, 05.09.2017 - 1 Bs 175/17

    Erteilung einer Duldung bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses

    Hinreichend ist vielmehr, dass - sofern die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind - die Aufnahme des rechtswirksam begründeten Ausbildungsverhältnisses unmittelbar bevorsteht, und die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist (Anschluss an: VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

    Weder bei der Vorlage des Ausbildungsvertrages bei der Ausländerbehörde am 19. Mai 2017, wodurch vorliegend konkludent die Erteilung einer Ausbildungsduldung beantragt wurde, noch zu einem späteren Zeitpunkt standen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor (vgl. zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt, der u.a. voraussetzt, dass die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorstehen muss: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris; VGH Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38).

    Bei interessengerechter Auslegung des Begriffes der Aufnahme einer Ausbildung dürfte daher genügen, dass ein Ausbildungsverhältnis begründet und - mit Ausnahme der zu erteilenden Duldung und Beschäftigungserlaubnis - die weiteren für die Aufnahme der Ausbildung erforderlichen Voraussetzungen, wie die ggf. erforderliche Eintragung des Ausbildungsvertrages in das von der Handelskammer geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, vorliegen und der Beginn der Ausbildung unmittelbar bevorsteht (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 38; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.6.2017, 11 S 1067/17, juris 16 ff.; Beschl. v. 13.10.2016, 11 S 1991/16, juris Rn. 12 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 13.3.2017, 18 B 148/17, juris Rn. 10 ff.).

    Zudem ist erforderlich, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erforderliche Beschäftigungserlaubnis erteilt wurde oder zu erteilen ist, weil ohne diese eine Ausbildung nicht rechtmäßig aufgenommen werden kann (vgl. zum Erfordernis der rechtmäßigen Aufnahme der Ausbildung: OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, juris Rn. 37; VGH Kassel, Beschl. v. 21.4.2017, 3 B 826/17, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.12.2016, 8 ME 184/16, juris Rn. 6).

  • VG Gelsenkirchen, 13.07.2018 - 8 L 1315/18

    Sami A., Ex-Leibwächter von von Osama bin Laden, muss zurückgeholt

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 2. Februar 2007 - 13 ME 362/06 -, juris Rn. 9; siehe auch Armbruster, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.5.7 (Stand: 18. November 2016), Rn. 16 m. w. N.
  • VG Mainz, 30.01.2018 - 4 L 24/18

    Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung durch einen Ausländer

    Dies setzt nämlich nicht nur voraus, dass er die Berufsausbildung bereits tatsächlich absolviert, sondern er muss dies auch rechtmäßig, insbesondere mit der erforderlichen Beschäftigungserlaubnis, tun (vgl. OVG RP, 11.7.2017 - 7 B 11079/17.OVG - juris Rn. 37, 50).

    Das bedeutet insbesondere, dass die nach §§ 4 Abs. 2 Satz 3, 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BeschV erforderliche Beschäftigungserlaubnis vorliegen muss, für die es bei der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung lediglich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 37; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 6 f.).

    a) Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich des Versagungsgrundes konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise - und nur hinsichtlich dieses Versagungsgrundes - aus Gründen materiellen Rechts nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abzustellen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 34 ff. und 38 m.w.N.).

    Teilweise wird ein Antrag unter Mitteilung des konkreten Ausbildungsverhältnisses für ausreichend erachtet, partiell wird darüber hinaus die Vorlage eines bereits abgeschlossenen Ausbildungsvertrages, der sich zumindest auf das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsjahr beziehen und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem stehen muss, verlangt, und noch darüber hinausgehend wird neben dem Antrag und dem Ausbildungsvertrag auch die Eintragung (bzw. deren Beantragung) in die Lehrlingsrolle gefordert (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 38 m.w.N.).

    Eine Duldung zum Zweck der Berufsausbildung darf dann nicht mehr erteilt werden (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25; OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.; OVG Nds, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 -, AuAS 2017, 44 und juris Rn. 8; VGH BW, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, ESVGH 67, 67 und juris Rn. 21).

    Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einerseits und der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache andererseits sind hiervon drei Viertel anzusetzen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, juris Rn. 54).

  • OVG Saarland, 26.09.2017 - 2 B 467/17

    Erteilung einer Ausbildungsduldung für einen entgegen eines Einreise und

    Der Ausschlussgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt vor, wenn die Maßnahmen bei typisierender Betrachtung in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einer beabsichtigten Abschiebung stehen.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.1.2017 - 7 B 11589/16 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 - 18 B 148/17 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - jeweils zitiert nach juris) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht, ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung.(vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2016 -12 S 61.16 -, Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3.2017 - 18 B 148/17 -, jeweils zitiert nach juris).

    Daher ist entsprechend dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen in Fällen, in denen die Abschiebung, Zurückschiebung oder Überstellung absehbar ist, der Durchsetzung der Ausreisepflicht der Vorrang einzuräumen (vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25).(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - und Beschluss vom 5.1.2017 - 7 B 11589/16 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.3 2017 - 18 B 148/17 -, jeweils zitiert nach juris).

    Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei die Festsetzung auf die Hälfte des Regelstreitwerts des Hauptsacheverfahrens für das Eilverfahren angemessen erscheint.(anders aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.7.2017 - 7 B 11079/17 -, wonach ein Hauptsachestreitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen ist; juris).

  • VGH Bayern, 22.01.2018 - 19 CE 18.51

    Abschiebung nach Afghanistan - Antrag auf Ausbildungsduldung

    Für die Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gilt, dass die Voraussetzungen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. bei einem dagegen gerichteten Rechtsschutz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 -juris Rn. 23; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 35).

    Würde hinsichtlich des Ausschlussgrundes der bevorstehenden konkreten Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts abgestellt, so hätte es die Ausländerbehörde sogar nach einem (rechtmäßigen) Beginn der Ausbildung in der Hand, durch Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg, B.v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 - juris Rn. 9; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris Rn. 23; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 36).

  • OVG Hamburg, 06.07.2018 - 3 Bs 97/18

    Eilantrag gegen die Untersagung der Abschiebung; Umstellung des Antrages nach

    § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat - wie auch § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO - nur verfahrensrechtliche Bedeutung und erleichtert eine prozessuale Geltendmachung mit der Folge, dass die Einbeziehung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO lediglich eine Erweiterung des ursprünglichen Begehrens und damit gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Antragsänderung darstellen dürfte (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, Asylmagazin 2017, 414, juris Rn. 23).

    Hiervon unbenommen besteht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO die Möglichkeit zur Antragsänderung, die sodann den engen Voraussetzungen des § 91 VwGO genügen muss (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 11.7.2017, 7 B 11079/17, a. a. O., juris Rn. 23; OVG Bremen, Beschl. v. 19.5.2017, 1 B 47/17, AuAS 2017, 148, juris Rn. 19).

  • VGH Bayern, 18.12.2017 - 19 CE 17.1541

    Nicht statthafter Feststellungsantrag im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen

    Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung kann grundsätzlich nur in einem Klageverfahren erreicht werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 10 CE 15.2653 - juris Rn. 16; OVG Rh-Pf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris Rn. 21).

    In den insoweit ablehnenden Entscheidungen (vgl. insbesondere OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris; BayVGH, B.v. 28.1.2016 - 10 CE 15.2653 - juris und B.v. 21.6.2007 - 19 ZB 06.3373 - juris; OVG NRW" B.v. 9.3.2007 - 18 B 2533/06 - juris und B.v. 18.7.2006 - 18 B 1324/06 - juris; VGH BW, B.v. 24.3.2006 - 11 S 325/06 - HTK-AuslR; OVG LSA, B.v. 6.6.2016 - 2 M 37/16 - juris und B.v. 26.9.2008 - 2 M 188/08 - juris; in allen diesen Entscheidungen ist hilfsweise auch auf die Begründetheit des Antrags eingegangen worden) wird vor allem in den Vordergrund gestellt, dass es um einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch geht und im Verfahren nach § 123 VwGO eine der Bestimmung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechende Regelung fehlt sowie dass die Sicherung eines Rückführungsanspruchs im einstweiligen Rechtsschutz einen anderen Streitgegenstand darstellt als das Rechtsschutzbegehren, das auf Verhinderung der Abschiebung gerichtet war.

  • VG Düsseldorf, 11.01.2018 - 22 L 4416/17
    Siehe dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. September 2017 - 2 B 467/17 -, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 21; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8.

    VGH Bayern, Beschluss vom 30. Juli 2017 - 19 CE 17.1032 -, juris, Rn. 23; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 33; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; vgl. BT-Drucks. 18/9090, S. 25.

    OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26. September 2017 - 2 B 467/17 -, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17 -, juris, Rn. 36, 38; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - 12 S 61.16 -, juris, Rn. 8, 11.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.07.2017 - 7 B 11139/17

    Antragsänderung im Beschwerdeverfahren vom Abschiebeschutz zur

    Das Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung ist durch einen eigenen, unmittelbar hierauf gerichteten Anordnungsantrag gemäß § 123 VwGO zu verfolgen, der hier im laufenden, ursprünglich auf Abschiebeschutz gerichteten Verfahren gestellt eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO begründet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 11 S 1455/05 -, juris, Rn. 6; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17.OVG -).

    Denn mit der Antragsänderung begehren die Antragsteller bezogen auf den sodann geltend gemachten Anspruch auf Folgenbeseitigung eine Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 9 W 50/02 -, juris, Rn. 26; VGH BW, Beschluss vom 11. März 2008 - 13 S 418/08 -, juris, Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17.OVG - eine Vorwegnahme verneinend: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Oktober 2015, § 81 Rn. 191).

    Ungeachtet der prozessualen Einkleidung in einen Folgenbeseitigungsanspruchs dient der einstweilige Rechtsschutz hier der Sicherung der begehrten Ausbildungsduldung für den Antragsteller zu 1. Aufgrund der mit einer Ausbildungsduldung zu erlangenden Position, die deutlich über diejenige einer Aussetzung der Abschiebung hinausgeht, legt der Senat insoweit einen Hauptsachestreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 16. Juni 2017 - 7 B 10927/17.OVG - und 11. Juli 2017 - 7 B 11079/17.OVG -), der aufgrund der inhaltlichen Anknüpfung auch für die Duldung der Antragsteller zu 2. bis 5. heranzuziehen ist.

  • VGH Bayern, 21.04.2021 - 19 C 21.278

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    18/9090 S. 25 ergangen ist: BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris Rn. 17; B.v. 20.11.2018 - 10 CE 18.1598 - juris 11; VGH BW B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 20; NdsOVG, B.v. 30.8.2018 - 13 ME 298/18 - juris Rn. 10; OVG NRW, B.v. 13.3.2017 - 18 B 148/17 - juris, Rn. 21; B.v. 23.4.2018 - 18 B 110/18 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 33, 41; OVG LSA, B.v. 17.04.2019 - 2 O 152/18 - juris 32).

    Da nach den Gesetzesmaterialien mit § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG "abschließend Konkretisierungen in Bezug auf konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen [werden], die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen" (BT-Drs. 19/8286, 15), geht der Senat zudem davon aus, dass auch die in § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a bis e AufenthG aufgeführten Maßnahmen in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen (der Gesetzeswortlaut ist insoweit nicht eindeutig, da gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 1 die konkreten Maßnahmen, die zum Antragszeitpunkt bevorstehen müssen, in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen müssen und gem. § 60c Abs. 2 Nr. 5 Hs. 2 "diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung" bevorstehen, wenn einer der aufgelisteten Fälle vorliegt; der Gesetzeswortlaut in Hs. 2 vermittelt somit den Anschein, diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, nicht zu definieren ) und grundsätzlich von einem entsprechenden Zusammenhang auszugehen ist (BayVGH, B.v. 12.1.2021 - 19 CE 20.2400 -Rn. 8 n.v.; die obergerichtliche Rechtsprechung hat auch diese Einschränkung bereits im Rahmen des § 60a Abs. 2 Satz 4 a.F. vorgenommen, vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16 - juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 9.12.2016 - 8 ME 184/16 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 30.1.2019 - 19 CE 18.1725 - juris 16; offenlassend OVG RhPf, B.v. 11.7.2017 - 7 B 11079/17 - juris, Rn. 41).

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240

    Erfolgloses Beschwerde im Eilverfahren mit dem Ziel der Erteilung einer

  • VG Cottbus, 06.03.2019 - 3 L 85/19

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Duldung

  • VG Düsseldorf, 18.04.2018 - 22 L 429/18

    Ausbildungsduldung; kein Rechtsmissbrauch; vorherige Berufserfahrung; konkrete

  • VGH Bayern, 07.05.2018 - 10 CE 18.464

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Eilverfahren

  • VG Koblenz, 05.02.2018 - 3 K 626/17

    Abschiebung einer Armenierin mit ihrer Tochter war rechtmäßig

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2020 - 1 S 3300/19

    Erledigung von Klageverfahren bzw. einstweiligem Anordnungsverfahren zwischen den

  • OVG Hamburg, 02.08.2019 - 4 Bs 219/18

    Rückholung eines abgeschobenen Ausländers nach Deutschland; Sachdienlichkeit der

  • SG Karlsruhe, 16.05.2018 - S 2 AL 715/18

    Arbeitsförderung - Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - nigerianischer

  • VG Trier, 14.01.2020 - 11 L 5029/19

    "Prümer Taliban" bekommt keine Ausbildungsduldung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2017 - 7 B 11395/17

    Abschiebung, Absehbarkeit, Antrag, Antragstellung, Aufenthalt,

  • VG Cottbus, 10.10.2018 - 3 L 516/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Ausländerrecht

  • VGH Bayern, 15.04.2019 - 10 CE 19.650

    Beschwerde gegen ursprünglichen Eilrechtsbeschluss nach Abänderungsverfahren

  • SG Karlsruhe, 24.01.2018 - S 2 AL 3795/17

    Berufsausbildungsbeihilfe - Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für

  • VGH Bayern, 07.12.2022 - 19 CE 22.2047

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.12.2017 - 7 B 11634/17

    Sperrung der Wörther Hafenstraße für Rad- und Fußgängerverkehr

  • VG Aachen, 08.07.2020 - 4 K 3454/19

    Ausbildungsduldung; Passersatzpapierantrag; Identität

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2018 - 13 ME 480/18

    Ausbildungsduldung; Ausschlussgrund; Beschwerde; Beschäftigungserlaubnis;

  • VGH Bayern, 27.05.2021 - 19 CE 21.708

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erfolgten Abschiebung wegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.02.2019 - 4 MB 132/18

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung; maßgeblicher Zeitpunkt für das

  • VG Schleswig, 12.01.2018 - 1 B 2/18

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für einen geduldeten Ausländer

  • VGH Bayern, 27.10.2021 - 10 CE 21.945

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an geduldeten Ausländer im Wege des

  • AGH Berlin, 16.12.2019 - II AGH 4/19
  • VG Augsburg, 20.10.2017 - Au 1 E 17.1333

    Duldung zur Aufnahme einer Berufsausbildung

  • VG München, 07.03.2019 - M 25 E 19.520

    Erfolgreicher Eilantrag auf Erteilung einer vorläufigen Ausbildungsduldung und

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2018 - 7 B 10610/18

    Ausländer; Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; Eintragung des

  • VG Halle, 04.06.2021 - 1 B 173/21
  • VG Potsdam, 14.11.2019 - 8 K 3332/18
  • OVG Sachsen, 03.11.2017 - 3 B 153/17

    Waffen; Durchsuchung; Sicherstellung; Feststellung; Mitbesitz

  • VGH Bayern, 11.01.2022 - 19 CE 21.766

    Verpflichtung auf Rückholung nach Abschiebung

  • VG Würzburg, 15.02.2021 - W 6 E 21.149

    Asyl, Ukraine, Antrag auf Rückholung abgeschobener Asylbewerber,

  • VG Schleswig, 29.07.2020 - 8 B 13/20

    Bauordnungsverfügung

  • VG Schleswig, 04.03.2022 - 11 B 10015/21

    Abschiebungsschutz (Armenien): Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • VG Schleswig, 23.12.2022 - 11 B 127/22
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.02.2019 - 7 B 10083/19

    Ausbildungsduldung, Antragstellung, Ausbildungsvertrag, aufenthaltsbeendende

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