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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17.OVG   

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https://dejure.org/2017,42751
OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17.OVG (https://dejure.org/2017,42751)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17.OVG (https://dejure.org/2017,42751)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. September 2017 - 7 B 11392/17.OVG (https://dejure.org/2017,42751)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 13 Abs 2b PBefG, § 20 Abs 1 S 1 PBefG
    Personenbeförderungsrecht; Linienverkehrserlaubnis; Konkurrentenstreit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen; Erteilung einer endgültigen nicht bestandskräftigen Linienverkehrsgenehmigung (hier: "Vorwirkung" der Genehmigung); Anlass für ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Altunternehmerprivileg; Angebotsvorsprung; bessere Verkehrsbedienung; beste Verkehrsbedienung; Beurteilungsspielraum; einstweilige Erlaubnis; Fehlgewichtung; Gesamtbetrachtung; Konkurrenz; Linienverkehr; Linienverkehrsgenehmigung; Mehrangebot; Mehrfahrten; Nachfrage; ...

  • rechtsportal.de

    Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis zur Einrichtung und zum Betrieb eines Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen; Erteilung einer endgültigen nicht bestandskräftigen Linienverkehrsgenehmigung (hier: "Vorwirkung" der Genehmigung); Anlass für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis des Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2007 - 3 S 2675/06

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Dabei ist bereits im Ansatz zu berücksichtigen, dass bei der hier verfahrensgegenständlichen einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG - auch wenn den Mitbewerbern eine Antrags- und Klagebefugnis einzuräumen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 19 = BVerwGE 30, 347) - die Belange der Allgemeinheit an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18) bzw. die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis sogar ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse zu orientieren ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7).

    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    17 Hintergrund dieser Anbindung des § 20 Abs. 1 PBefG an eine bereits getroffene - aber noch nicht bestandskräftige - Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Linienverkehrsgenehmigung ist, dass bei § 20 Abs. 1 PBefG das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Verkehrsanbindung im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 18 = BVerwGE 30, 347; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7: "ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse") und die Genehmigungsbehörde daher - wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich nicht gehalten ist, bei der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gewissermaßen ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen.

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • BVerwG, 25.10.1968 - VII C 90.66

    Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Berufsverkehr trotz schwebenden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Dabei ist bereits im Ansatz zu berücksichtigen, dass bei der hier verfahrensgegenständlichen einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG - auch wenn den Mitbewerbern eine Antrags- und Klagebefugnis einzuräumen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 19 = BVerwGE 30, 347) - die Belange der Allgemeinheit an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18) bzw. die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis sogar ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse zu orientieren ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7).

    17 Hintergrund dieser Anbindung des § 20 Abs. 1 PBefG an eine bereits getroffene - aber noch nicht bestandskräftige - Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Linienverkehrsgenehmigung ist, dass bei § 20 Abs. 1 PBefG das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Verkehrsanbindung im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 18 = BVerwGE 30, 347; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7: "ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse") und die Genehmigungsbehörde daher - wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich nicht gehalten ist, bei der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gewissermaßen ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen.

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

    Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die ihrerseits die fortlaufend zitierte Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Nichtbelastbarkeit der endgültigen Genehmigungsentscheidung bei offensichtlicher Rechtsfehlerhaftigkeit bildet (s.o.), lässt eine dahingehende Zielbezogenheit der Offensichtlichkeit erkennen, wenn dort ausgeführt wird, es könne nicht Sinn der einstweiligen Erlaubnis sein, einen Linienverkehr zu ermöglichen, bei dem schon jetzt "eindeutig" feststehe, dass er dem Gesetz widerspreche (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347).

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2016 - 7 ME 50/16

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Dabei ist bereits im Ansatz zu berücksichtigen, dass bei der hier verfahrensgegenständlichen einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG - auch wenn den Mitbewerbern eine Antrags- und Klagebefugnis einzuräumen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 19 = BVerwGE 30, 347) - die Belange der Allgemeinheit an einer geordneten, das öffentliche Verkehrsbedürfnis befriedigenden Verkehrsbedienung im Vordergrund stehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18) bzw. die Erteilung der einstweiligen Erlaubnis sogar ausschließlich an dem öffentlichen Verkehrsinteresse zu orientieren ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7).

    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    17 Hintergrund dieser Anbindung des § 20 Abs. 1 PBefG an eine bereits getroffene - aber noch nicht bestandskräftige - Entscheidung über die Erteilung der endgültigen Linienverkehrsgenehmigung ist, dass bei § 20 Abs. 1 PBefG das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Verkehrsanbindung im Vordergrund steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 18 = BVerwGE 30, 347; vgl. auch NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15 und VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 7: "ausschließlich im öffentlichen Verkehrsinteresse") und die Genehmigungsbehörde daher - wie auch das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - grundsätzlich nicht gehalten ist, bei der Erteilung der einstweiligen Erlaubnis gewissermaßen ein erneutes Genehmigungsverfahren durchzuführen.

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - 7 A 10718/14

    Auswahlentscheidung bei mehreren konkurrierenden Anträgen auf Erteilung einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Außerdem ist nach § 13 Abs. 3 PBefG der Umstand, dass ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden ist, angemessen zu berücksichtigen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. April 2015 - 7 A 10718/14.OVG -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Dies gilt auch im Rahmen der nach § 13 Abs. 2b PBefG vorzunehmenden Prüfung, wer - gemessen an den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen - die beste Verkehrsbedienung anbietet (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. April 2015 - 7 A 10718/14 -, juris, Rn. 27 und Rn. 32, m.w.N.).

    Zwar ist - wie der Senat bereits entschieden hat - bei der Beantwortung der Frage, wer die beste Verkehrsbedienung im Sinne von § 13 Abs. 2b PBefG anbietet, der Abgabe verbindlicher Zusicherungen gegenüber dem Fehlen entsprechender Zusicherungen nicht generell eine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 15. April 2015 - 7 A 10718/14.OVG -, juris, Rn. 37).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2008 - 13 B 929/08

    Rechtsschutzbegehren im Streit um die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

    In diesem Sinne wird vor allem hinsichtlich der Abwägungs- und Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG die innerhalb des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG anzulegende Prüfungsdichte auf "massive, nicht mehr tolerierbare Fehlgewichtungen" beschränkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; VG Minden, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 7 L 825/13 -, juris, Rn. 55).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2007 - 1 M 267/06

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2007 - 1 M 148/07

    Konkurrentenstreit um einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.10.1993 - 4 M 9/93
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Weil es in der Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine derartige einstweilige Erlaubnis jedoch in der Regel sachgerecht ist, diese demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15), bedurfte es bei der hier erfolgten Erlaubniserteilung an die Beigeladene, der auch die endgültige, indes mit Widerspruch der Antragstellerin angefochtene Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist (vgl. Genehmigung vom 10. Februar 2017 Bl. 194 ff. VA), keiner zusätzlichen Ermessenserwägungen (vgl. zur Möglichkeit auf Ermessenserwägungen bei "intentionsgemäßer" Entscheidung zu verzichten: Gerhard, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 114 Rn. 20 m.w.N.).

    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.

  • OVG Hamburg, 21.02.2011 - 3 Bs 131/10

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Genehmigung für die Beförderung von Personen mit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris, Rn. 25 = BVerwGE 30, 347; OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 15. Oktober 1993 - 4 M 9/93 -, juris, Rn. 7, vom 9. Februar 2007 - 1 M 267/06 -, juris, Rn. 8 und vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris, Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris, Rn. 16; HambOVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 3 Bs 131/10 -, juris, Rn. 17; NdsOVG, Beschluss vom 20. Mai 2016 - 7 ME 50/16 -, juris, Rn. 15) und deshalb eine "Vorwirkung" - wie es das Verwaltungsgericht treffend beschreibt - der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann.
  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 30.12

    Öffentlicher Personennahverkehr; Personenbeförderung; Linienverkehr mit

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung letztendlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30/12 -, juris, Rn. 14 = BVerwGE 148, 321) und dementsprechend im Widerspruchsverfahren, in dem sich das Genehmigungsverfahren hier befindet, insbesondere auch Mängel in der Ausübung des eingeräumten Beurteilungsspielraums ausgeräumt werden können.
  • VG Minden, 27.05.2014 - 7 L 825/13

    Erteilung der einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG

  • VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114

    Linienverkehrsgenehmigung für Omnibusse; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2019 - 7 LA 91/18

    Einstweilige Erlaubnis zum Betrieb eines Linienverkehrs- Antrag auf Zulassung der

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier weder geltend gemacht wird noch sonst erkennbar ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris) bzw. wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.).

    In diesem Sinne wird vor allem hinsichtlich der Abwägungs- und Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG die innerhalb des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG anzulegende Prüfungsdichte auf "massive, nicht mehr tolerierbare Fehlgewichtungen" beschränkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.).

    Die danach erforderliche Zielbezogenheit der Offensichtlichkeit lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, wonach es nicht Sinn der einstweiligen Erlaubnis sein könne, einen Linienverkehr zu ermöglichen, bei dem schon jetzt "eindeutig" feststehe, dass er dem Gesetz widerspreche (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; vgl. dazu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2019 - 7 ME 86/18

    Altunternehmer; Auswahlentscheidung; einstweilige Erlaubnis; Konkurrentenstreit;

    Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, dass die einstweilige Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 PBefG auch dazu dienen kann, den Zustand zu überbrücken, der eintritt, wenn die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung durch einen Konkurrenten angefochten ist, gleichwohl aber ein öffentliches Bedürfnis für die Aufnahme des Linienverkehrs besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017 - 9 S 1431/17 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008 - 13 B 929/08 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007 - 1 M 148/07 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007 - 3 S 2675/06 -, juris; a. A.: Heinze/Fiedler in: Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 20 Rn. 5 ff.).

    Nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung - auf die sowohl das Verwaltungsgericht als auch die Beteiligten Bezug nehmen - ist es bei einem Konkurrieren mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis nach § 20 PBefG in der Regel sachgerecht, die einstweilige Erlaubnis demjenigen Unternehmer zu erteilen, dem auch die endgültige, wenn auch noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung erteilt worden ist, sog. "Vorwirkung" der Genehmigung (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.01.2007, a. a. O.).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Sach- und Rechtslage zwischenzeitlich geändert hat - was hier weder geltend gemacht wird noch sonst erkennbar ist - oder wenn die im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Beschluss des Senats vom 20.05.2016, a. a. O.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, juris) bzw. wenn bei der Erteilung der Genehmigung ganz offensichtlich eine falsche Rechtsanwendung erfolgt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.10.2007, a. a. O.).

    In diesem Sinne wird vor allem hinsichtlich der Abwägungs- und Ermessensentscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG die innerhalb des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Entscheidung nach § 20 Abs. 1 PBefG anzulegende Prüfungsdichte auf "massive, nicht mehr tolerierbare Fehlgewichtungen" beschränkt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2008, a. a. O.).

    Die danach erforderliche Zielbezogenheit der Offensichtlichkeit lässt sich auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, wonach es nicht Sinn der einstweiligen Erlaubnis sein könne, einen Linienverkehr zu ermöglichen, bei dem schon jetzt "eindeutig" feststehe, dass er dem Gesetz widerspreche (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1968 - VII C 90.66 -, juris; vgl. dazu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017, a. a. O.).

  • VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18

    Beantragung einer Linienverkehrsgenehmigung für eine längere als die vorgesehene

    Die Auswahlentscheidung leidet daher an einem Mangel, weil nicht erkennbar ist, ob und wie sich der Beklagte hinsichtlich des von der Beigeladenen angebotenen "Einkaufshüpfers" mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass einer Mehrfahrt, um eine bereits vorhandene Nachfrage zu bedienen, ein deutlich höheres Gewicht beizumessen ist, als einer Mehrfahrt bei einer nur nicht ausgeschlossenen oder noch zu ermittelnden Nachfrage (hierzu ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris).

    Die Entscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG ist auch dann fehlerhaft, wenn sie bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts oder ohne die bzw. bei Behebung der festgestellten Mängel vertretbar wäre, weil das Gericht durch etwaige Hilfserwägungen nicht in den Beurteilungsspielraum der Beklagten eingreifen darf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris m.w.N.).Ob die Klägerin bei sachgerechter Erhebung der objektiven Bewertungsgrundlagen die beantragte Linienverkehrsgenehmigung tatsächlich erhalten wird, bleibt somit dem nunmehr erneut durchzuführenden Auswahlverfahren des Beklagten vorbehalten.

  • VG Sigmaringen, 29.11.2017 - 3 K 10272/17

    Erteilung einstweiliger Erlaubnisse im Linienverkehrsverfahren; Verhältnis zur

    OVG, Beschluss vom 21.02.2011 - 3 Bs 131/10 -, Rn. 17, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20.05.2016 - 7 ME 50/16 -, Rn. 15, juris) und deshalb eine "Vorwirkung" der in der Genehmigungserteilung festgestellten besseren Verkehrsbedienung zur Ausfüllung des öffentlichen Verkehrsinteresses im Sinne des § 20 Abs. 1 PBefG nicht herangezogen werden kann (vgl. zum Ganzen zuletzt OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, Rn. 17, juris).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich sogar entschieden wurde, dass sich eine offensichtlich unrichtige oder unzureichende Rechtsanwendung darüber hinaus auch noch offensichtlich auf die getroffene Entscheidung über die beste Verkehrsbedienung auswirken müsse (eingehend OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, Rn. 19, juris), kommt es deshalb darauf nicht an.

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.10.2020 - 5 MB 22/20

    Einstweilen neuer Betreiber für den Buslinienverkehr im Teilnetz West des Kreises

    Etwas Anderes kann gelten, wenn eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung der Sach- und Rechtslage Anlass für eine erneute Prüfung der Behörde gibt oder wenn die Erteilung der Genehmigung offensichtlich auf einer falschen Rechtsanwendung beruht (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1968 - VII C 90.66 -, juris Rn. 25; OVG B-Stadt, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 7 LA 91/18 -, juris Rn. 9; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. September 2017 - 7 B 11392/17 -, juris Rn. 16 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 9 S 1431/17 -, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 12. September 2008 - 13 B 929/08 -, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 M 148/07 -, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 3 S 2675/06 -, juris Rn. 8).
  • VG Freiburg, 19.02.2019 - 13 K 7419/17

    Anwendung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Heilungs- und

    Erweist sich, dass die Behörde von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder weist die Auswahl- bzw. Beurteilungsentscheidung andere der gerichtlichen Kontrolle unterfallende Mängel auf, so ist die Entscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG auch dann fehlerhaft, wenn sie bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts oder ohne die bzw. bei Behebung der festgestellten Mängel vertretbar wäre, weil das Gericht durch etwaige Hilfserwägungen nicht in den Beurteilungsspielraum der Exekutive eingreifen darf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 29.10.2014 - W 6 K 14.216 -, juris Rn. 29; VG Koblenz, Urteil vom 22.08.2014 - 5 K 31/14.KO -, juris m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 19.02.2019 - 7 LA 90/18

    Auswahlentscheidung; Linienverkehrsgenehmigung; Nachfrage; Tarif;

    Die Annahme einer nur nicht ausgeschlossenen Nachfrage muss sowohl bei der Qualität der zusätzlichen Fahrten als auch bei der Gesamtwürdigung, ob und, wenn ja, in welchem Umfang ein Vorsprung des Angebots durch diese Mehrfahrten begründet wird, Berücksichtigung finden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris).
  • VG München, 14.08.2019 - M 23 K 19.954

    Konkurrentenklage wegen Linienverkehrsgenehmigung

    Erweist sich, dass die Behörde von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder weist die Auswahl- bzw. Beurteilungsentscheidung andere der gerichtlichen Kontrolle unterfallende Mängel auf, so ist die Entscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG auch dann fehlerhaft, wenn sie bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts oder ohne die bzw. bei Behebung der festgestellten Mängel vertretbar wäre, weil das Gericht durch etwaige Hilfserwägungen nicht in den Beurteilungsspielraum der Exekutive eingreifen darf (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 26.09.2017 - 7 B 11392/17 -, juris Rn. 21 m.w.N.).
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